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460 2022 178

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 22. März 2024 (460 22 178)

Basel-Landschaft · 2024-03-22 · Deutsch BL

Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei etc.

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Dessen Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 1.5, beschriebenen Krankheiten, Schmerzen, Leiden, Schäden oder grosse Belastungen sowie Verletzungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens der Tiere zur Folge haben werden." 3.1.2.1 Das Strafgerichtvizepräsidium skizzierte die berufliche und persönliche Situation des Beschuldigten sowie die betrieblichen Verhältnisse auf dessen Hof und folgerte daraus, dass jener bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs spätestens ab November 2016 derart überfordert gewesen sei, dass er nicht mehr das für die Tierhaltung erforderliche Mass an Zeit aufgewendet habe. Dabei könne sich der Beschuldigte nicht auf den Rechtsstreit rund um die Deponie K. oberhalb seines Hofs berufen (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. b-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.2 Überdies prüfte die Vorinstanz die vom Beschuldigten kritisierte Verfahrensführung durch das Kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) und gelangte dabei zum Schluss, dass dieses Verfahren normal bzw. rechtskonform geführt worden sei (vgl. Erw. II.A auf S. 6-8 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.3 Des Weiteren erachtete die Vorderrichterin auf Einwand des Beschuldigten hin sowohl Art. 26 Abs. 1 TSchG als auch dessen Ausführungsnormen in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) und in der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (nachfolgend: VBLV; SR 455.110.1) als dem in Art. 1 StGB festgeschriebenen Bestimmtheitsgebot genügend (vgl. Erw. I.3 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.4 Zudem erfolgten durch die Strafgerichtsvizepräsidentin theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Form der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung, wobei Begriff und Anforderungen an eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, welche mit einer Missachtung der Würde des Tiers einhergehen müsse, unter Berücksichtigung einerseits diverser Bestimmungen im TSchG, in der TSchV und in weiteren Verordnungen wie der VBLV sowie andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beleuchtet wurden (vgl. Erw. II.B auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils). 3.1.2.5 Sodann stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil die Verjährung für sämtliche Tathandlungen bzw. -unterlassungen bis zum 31. Dezember 2013 fest, weshalb betreffend diesbezügliche Straftaten das Strafverfahren zufolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung nach Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO eingestellt wurde (vgl. Erw. I.2 auf S. 3 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.6 Zu guter Letzt nahm die Vorderrichterin beim Beschuldigten ganz grundsätzlich einen Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Bezug auf Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, teilweise als Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB an, da jenem die zuvor beschriebene Situation auf seinem Hof bekannt und ihm klar gewesen sei, dass ein unverändertes Fortfahren Verletzungen von Normen im Bereich des Tierschutzes mit sich bringen werde, auch wenn ihm dies nicht genehm gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.2 auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils). 3.1.3.1 Demgegenüber thematisiert der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung abermals in tatsächlicher Hinsicht die Deponie K. und bezeichnet die Problematik rund um diese als die "Ursache allen Übels". Ebenso kritisiert der Beschuldigte wiederum die konkrete Vorgehensweise des ALV insbesondere im Zusammenhang mit den durchgeführten Tierschutzkontrollen auf dessen Hof (vgl. S. 4-7 der Berufungsbegründung). In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2024 legt der Beschuldigte einen "Zustandsbericht Hof und Hang B. , G. (BL)" von Dr. rer. nat. H. , datierend vom 15. August 2023, ein und weist zusammengefasst darauf hin, dass sein Hof im Wasser stehe sowie die Schäden an seinem Hof nicht selbstverschuldet, sondern auf die Deponie K. zurückzuführen seien. Überdies zeigt sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht mit der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung einverstanden (vgl. S. 15-18 der Berufungsbegründung). 3.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht weist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung wiederum auf den Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB hin und kritisiert die konkrete Auslegung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch die Vorderrichterin (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung). Schliesslich geht der Beschuldigte auf die Anforderungen an eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein und rügt eine seitens der Vorinstanz unterlassene Abgrenzung zum blossen Übertretungstatbestand nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. S. 11-14 der Berufungsbegründung).

E. 2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 2.1 Der Beschuldigte hat bereits mit Eingabe vom 15. November 2022 an das Kantonsgericht den Antrag gestellt, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2022 festzustellen. In seiner Berufungserklärung begehrt der Beschuldigte wiederum – dies im Sinne eines Hauptantrags –, es sei die Nichtigkeit des Entscheids der Vorderrichterin festzustellen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben. In seiner Berufungsbegründung hält der Beschuldigte am Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, allenfalls die Anfechtbarkeit, festzustellen, fest (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Ebenso wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1-6).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem im Nachgang zur Berufungsanmeldung vom 14. Oktober 2022 wie auch zum Schreiben des Beschuldigten vom 15. November 2022 erstellten, begründeten Urteil auf die vorstehende Rüge des Beschuldigten eingegangen und hat dabei festgestellt, dass kein Grund für die Annahme der Nichtigkeit des Entscheids vorliege (vgl. Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils).

E. 2.3 Auch die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort, das entsprechende Rechtsbegehren des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (vgl. S. 1 der Berufungsantwort). Vor Kantonsgericht hält die Anklagebehörde an ihrem Rechtsbegehren fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 und S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1). 2.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei Prof. Dr. Monika Roth als Vizepräsidentin des Strafgerichts um eine vom Landrat gewählte Amtsperson handelt, welche zum Zeitpunkt ihrer Wahl resp. der Urteilsfällung am 6. Oktober 2022 bereits das 70. Altersjahr erreicht hat. Es fragt sich, ob ihr Arbeitsverhältnis – so wie vom Beschuldigten in der hauptsächlichen Begründung seines Antrages geltend gemacht – mit dem Erreichen des 70. Altersjahres geendet hat. Dies ist anhand der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, wobei hierfür grundsätzlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmungen (grammatikalische Auslegung) auszugehen und der Sinn nach den übrigen überkommenen Auslegungsmethoden (teleologisch, historisch und systematisch) zu bestimmen ist (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.3; 140 I 353 E. 3). Demnach ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Anzuknüpfen hat die Interpretation an die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können somit beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.1, unter Hinweis auf BGE 133 III 175 E. 3.3.1). 2.4.2 Der Beschuldigte weist zur Begründung seines Antrages auf das kantonale Gesetz vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; SGS 150) hin. § 2 dieses Gesetzes hält unter dem Titel "Weitere Unterstellungen" in Abs. 1 lit. a fest, dass der Erlass unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter gilt. Sodann wird unter § 4 des Personalgesetzes mit dem Titel "Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons" in Abs. 1 unter anderem normiert, dass als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist. § 23 des Personalgesetzes mit dem Titel "Erreichen der Altersgrenze" regelt in Abs. 1 den Grundsatz, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates endet, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet haben. Abs. 2 derselben Bestimmung enthält eine Ausnahme. Demnach kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis höchstens zur Vollendung des 70. Altersjahres verlängert werden. Dass die Bestimmung von § 23 des Personalgesetzes indessen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 1-4 der Eingabe vom 15. November 2022) – nicht für nebenamtliche Richterinnen und Richter massgebend ist, sondern bezüglich dieser Kategorie von Mitarbeitenden insofern abweichende, spezielle Regelungen gelten, zeigt unmissverständlich der 7. Teil des Personalgesetzes mit dem Titel "Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter" auf. Darin wird zunächst unter § 64 "Wahl" in Abs. 1 normiert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt werden. § 67 "Rücktritt und Altersgrenze" sieht in Abs. 1 vor, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten kann. Die Strafgerichtsvizepräsidentin weist in Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils zutreffend auf Abs. 2 der genannten Bestimmung hin. Dieser hat zwar ursprünglich vorgesehen, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden, ist jedoch gemäss Beschluss des Landrates vom 24. September 2009 aufgehoben worden, wobei diese Aufhebung per sofort in Kraft gesetzt worden ist. 2.4.3 Aufschlussreich ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zur Streichung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes, auf welche neben der Vorinstanz (vgl. Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils) auch der Beschuldigte selbst (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) hinweist: 2.4.3.1 Am 16. Februar 2006 hat Landrätin Jacqueline Simonet von der CVP/EVP-Fraktion dem Landrat eine Motion betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes eingereicht. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass es auf Grund der beruflichen Beanspruchung der aktiven Bevölkerung, der grösseren Mobilität der Gesellschaft und der geänderten Freizeitbedürfnisse immer schwieriger sei, fähige Persönlichkeiten für politische Ämter zu finden. Viele Rentner und Rentnerinnen indes verfügten heutzutage über Gesundheit, Zeit und fachliches Knowhow. Man erachte es als grundsätzlich falsch, sie mit einer künstlichen Barriere nach dem 70. Altersjahr daran zu hindern, aktiv am politischen Leben teilzunehmen (vgl. Parlamentarischer Vorstoss Nr. 2006-50 mit dem Titel "Motion der CVP/EVP-Fraktion: Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden/landratparlament/geschafte/geschaftsliste/2006-januar-februar-001-bis-070/2006-50). 2.4.3.2 Anlässlich der Landratssitzung vom 2. November 2006 war die obgenannte Motion ein durchaus kontroverses Thema. So hatte der Regierungsrat zwar den Landrat gebeten, die fragliche Motion nicht zu überweisen. Gleichwohl überwogen die befürwortenden Stimmen innerhalb der Landratsmitglieder deutlich, und zwar unabhängig von deren Parteizugehörigkeit. So führte unter anderem Landrat Dominik Straumann (SVP) aus, er unterstütze die Motion uneingeschränkt. Die Volkspartei sei der Meinung, dass auch ältere Personen, die imstande seien, ein Nebenamt wahrzunehmen, vertreten sein sollten. Gleichzeitig sei die SVP der Meinung, dass die Parteien, welche ältere Personen portierten, sehr wohl abwägen könnten, wen sie aufstellen wollten und wen nicht. Auch Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) sprach sich namens seiner Fraktion –zumindest grundsätzlich – für die Überweisung der Motion aus. Die Gesellschaft brauche die alten Menschen, und mit 70 Jahren gehöre man heute noch längst nicht zum alten Eisen. Dieses Potential dürfe man nicht brachliegen lassen. In dieselbe Richtung ging das Votum von Landrat Christoph Frommherz (Grüne). Er unterstütze die Motion namens seiner Kolleginnen und Kollegen. Die Grünen meinten, rüstige 70-jährige und ältere Personen sollten von den Ämtern nicht ausgeschlossen werden. Sollte der Zeitpunkt kommen, da sie nicht mehr rüstig genug seien, liege es in der Verantwortung der Parteien, sie auf die neuen Bedingungen aufmerksam zu machen, eine Alterslimite brauche es dafür nicht. Sodann war ebenso Landrätin Regula Meschberger (SP) "selbstverständlich" für die Aufhebung dieser Alterslimite und stellte an die Adresse von Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) fest, es liege klar in der Verantwortung der Parteien, bei der Auswahl und Wiederwahl ihrer Kandidatinnen und Kandidaten wirklich hinzustehen und darzulegen, warum eine neuerliche Kandidatur nicht mehr drinliege. Die Problematik habe nur ganz am Rande mit dem Alter zu tun, es gehe um die Frage der Verantwortung, welche die Parteien wahrnehmen müssten. Demgegenüber fragte sich etwa Landrätin Eva Chappuis (SP), warum sämtliche Fraktionssprecher den Vergleich der Alterslimite im Nebenamt mit der nicht existierenden Alterslimite für vom Volk gewählte politische Ämter anstellten. Die Diskriminierung finde zwischen dem vollamtlichen Gerichtspräsidenten und den nebenamtlichen Richtern statt. Der vollamtliche Gerichtspräsident müsse nämlich mit 64 Jahren in Pension gehen, da gebe es kein Pardon. Schlussendlich wurde die Motion der CVP/EVP-Fraktion mit deutlichen 69:7 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 64. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Land-schaft vom 2. November 2006, Nr. 2093, Trakt. 25 2006/050, Motion der CVP/EVP-Fraktion vom 16. Februar 2006: Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, S. 2252 f., unter www.baselland.ch/politik- und-behorden / landratparlament / sitzungen / traktanden-2005-2009 / traktandenlistebeschluesse20 / protokoll-der-landratssitzungvom-2-nove-5 / protokoll-der-landratssitzungvom-2-nove-9). Aus den Voten im obgenannten Landratsprotokoll ergibt sich bereits in eindrücklicher Weise der explizite Wille des Gesetzgebers, dass eine Altersdiskriminierung zu vermeiden ist, indem auch ältere Personen über 70 Jahre ihr Amt uneingeschränkt weiter ausüben können sollen. 2.4.3.3 Am 24. März 2009 hat der Regierungsrat dem Landrat eine Gesetzesvorlage mit dem Titel "Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes (Motion Nr. 2006/050 der CVP/EVP-Fraktion vom 16.02.2006)" überwiesen. Dem obgenannten Auftrag kam der Regierungsrat aber nur teilweise nach, indem er dem Landrat am 24. März 2009 eine Änderung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes dergestalt vorgeschlagen hat, dass zwar die Altersgrenze von 70 Jahren für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen aufzuheben sei, demgegenüber bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern beibehalten werden solle. Insofern sei die Motion Nr. 2007/050 der CVP/EVP-Fraktion als erfüllt abzuschreiben (vgl. Vorlage an den Landrat 2009/080 vom 24. März 2009 bezüglich Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes [Motion Nr. 2006/050 der CVP/EVP-Fraktion vom 16.02.2006], unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden/landratparlament/geschafte/geschaftsliste/2009-marzapril-051-bis-123/vorlage-1/ 2009-080). 2.4.3.4 Die vorgenannte Vorlage wurde von der Justiz- und Sicherheitskommission in den Sitzungen vom 27. April, 18. Mai und 15. Juni 2009 beraten. In der 1. Lesung wurde dem Antrag, die Alterslimite von 70 Jahren auch für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder aufzuheben, knapp (6:6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten), in der 2. Lesung indessen klar (10:3 Stimmen) zugestimmt. Es erfolgte am 10. Juli 2009 mit 9:3 Stimmen der Antrag an den Landrat, das Personalgesetz in der von der Kommission beantragten Fassung (vollständige Aufhebung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes) zu ändern und die Motion 2006/050 abzuschreiben (vgl. Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat vom 10. Juli 2009 zur Vorlage Nr. 2009/080 betreffend die Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, unter: www.baselland.ch / politik- und-behorden/landratparlament / geschafte / geschaftsliste / 2009-marzapril-051-bis-123/downloads-1/2009-080). 2.4.3.5 Im Rahmen der Sitzung des Landrates vom 10. September 2009 wurde unter anderem seitens von Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) votiert, dass 70 heute kein Alter sei, in dem man nicht mehr so aktiv sein könne wie in jüngeren Jahren. Es müsse noch einmal herausgestrichen werden, dass zum einen die von der Vorlage angesprochenen Richter in einem Nebenamt tätig seien, und zum anderen diese älteren Juristen mehr Erfahrung und Instinkt als jüngere Berufskollegen hätten, was es zu nutzen gelte. In der ersten Lesung sprach sich der Landrat mit 51:21 Stimmen bei 1 Enthaltung für den von der Kommission vorgelegten Gesetzesentwurf des Landratsbeschlusses mit einer vollständigen Aufhebung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes aus (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 39. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 10. September 2009, Nr. 1319, Trakt. 10 2009/080, Berichte des Regierungsrates vom 24. März 2009 und der Justiz- und Sicherheitskommission vom 10. Juli 2009: Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes. 1. Lesung, S. 1338 f., unter: www.baselland.ch / politik- und-behorden / landratparlament/ sitzungen / traktanden-2005-2009/downloads-1/lr_2009-09-10_ptk). 2.4.3.6 Sodann wurde anlässlich der Sitzung des Landrates vom 24. September 2009 die Änderung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes mit 64:2 Stimmen bei 1 Enthaltung im Rahmen der zweiten Lesung definitiv beschlossen. Das 4/5-Mehr war damit erreicht, weshalb keine Volksabstimmung stattfinden musste. Zudem wurde die neue Bestimmung im Hinblick auf die am 12. Oktober 2009 ablaufende Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl vom 26. November 2009 der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Friedensrichter mit einem 2/3-Mehr per sofort in Kraft gesetzt. Mit 66:0 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde die Abschreibung der Motion 2006/050 beschlossen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 40. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 24. September 2009; Nr. 1357, Trakt. 2 2009/080, Berichte des Regierungsrates vom 24. März 2009 und der Justiz- und Sicherheitskommission vom 10. Juli 2009: Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes. 2. Lesung, S. 1359 f., unter: www.baselland.ch/ politik- und-behorden / landratparlament / sitzungen / traktanden-2005-2009 / landratssitzungvom-24-september-2009/protokoll-der-landratssitzungvom-24-sep-4). Somit wurde entschieden, dass es per sofort keine Altersgrenze mehr für nebenamtliche Richterinnen und Richter gibt. Dass unter diese nebenamtlichen Richterinnen und Richter auch Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten fallen, musste dem Landrat – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) – jederzeit bewusst sein. Allein aus der Tatsache, dass im Randtitel der aktuellen Fassung von § 67 des Personalgesetzes neben dem Rücktritt noch die Altersgrenze aufgeführt ist, kann der Beschuldigte nichts zur Untermauerung seiner Argumentation ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Eifer des Gefechts – die Revision der genannten Bestimmung war anfangs nicht unumstritten und unterlag zudem einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit – eine Anpassung auch der Marginalie von § 67 "Rücktritt und Altersgrenze ", indem neben Abs. 2 auch der zweite Teil des Randtitels konsequenterweise ebenfalls zu streichen gewesen wäre, schlichtweg übersehen wurde. Die Vorderrichterin spricht hierbei korrekt von einem bloss redaktionellen Versehen (vgl. Erw. I.1 auf S. 3 des angefochtenen Urteils). 2.4.4 Des Weiteren ist auf die ebenfalls von der Staatsanwaltschaft (S. 3 der Berufungsantwort) sowie partiell vom Beschuldigten (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung) erwähnten Gerichtswahlen vom 18. November 2021 und 2. Dezember 2021 hinzuweisen. Diese Wahlen bestätigen nämlich, dass sich die oben aufgeführte Auslegung des Gesetzes als korrekt erweist. So wurden unter anderem mit Beschluss des Landrates vom 18. November 2021 in stiller Wahl gewählt: Franziska Preiswerk (bis 8. Februar 2025) zur Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts; Christine Baltzer (bis 5. August 2024) zur Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sowie Stephan Gass und Markus Mattle zu Vizepräsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (vgl. Beschluss des Landrates Nr. 1218 vom 18. November 2021, Traktandum 15, Wahl der Abteilungspräsidien, Abteilungsvizepräsidien, der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2026, 2021/516, unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden / landratparlament / sitzungen / traktandenlisten- und-protokolleab-november-2017, 40. Sitzung vom 18.11.2021). Hierbei fällt auf, dass hinsichtlich der Gerichtspräsidentinnen Franziska Preiswerk und Christine Baltzer im Hinblick auf das jeweilige Erreichen des 70. Altersjahrs ausdrücklich ein datumsmässiger Vorbehalt angebracht worden ist. Demgegenüber wurde betreffend die Vizepräsidenten Stephan Gass und Markus Mattle kein derartiger Vorbehalt angebracht, obwohl sich diese angesichts ihres Jahrgangs 1951 resp. 1953 zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens im 69. resp. 67. Altersjahr befanden und damit noch während der Amtsperiode das 70. Altersjahr erreichen. Nur gerade zwei Wochen später, mit weiterem Beschluss des Landrates vom 2. Dezember 2021, wurde unter anderem Prof. Dr. Monika Roth als Vizepräsidentin des Strafgerichts gewählt (vgl. Beschluss des Landrates Nr. 1259 vom 2. Dezember 2021, Traktandum 3, Wahl der Präsidien, der Vizepräsidien und der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Strafgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und des Jugendgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2026, 2021/518, unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden/landratparlament / sitzungen / traktandenlisten- und-protokolleab-november-2017, 41. Sitzung vom 02.12.2021). Bei Prof. Dr. Monika Roth wurde somit, in Kenntnis ihres Jahrgangs 1951, ebenso wenig ein Vorbehalt angebracht, was in aller Deutlichkeit für einen bewussten Entscheid des Landrates spricht und worauf ebenso zutreffend die Vorinstanz hinweist (vgl. Erw. I.1 auf S. 3 des angefochtenen Urteils). 2.4.5 Zu guter Letzt liefert auch das kantonale Gesetz vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), welches ebenso vom Beschuldigten selbst (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) angerufen wird, einen diesbezüglichen Hinweis, wird doch darin unter § 4 "Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtsmitglieder, Zuständigkeit" in Abs. 1 festgehalten, dass die Gerichte aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterinnen und Richtern bestehen. Sodann bestimmt Abs. 1 bis , dass in Einzelfällen das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen kann. Damit billigt der Gesetzgeber offensichtlich die Konstellation, dass auch ein über 70-jähriges Gerichtsmitglied präsidiale Funktionen ausüben kann. 2.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Landrat somit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch Personen über 70 Jahre den Vorsitz an einem Gericht innehaben. Der Unterschied zwischen nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern und Präsidien, welche einer Altersbeschränkung unterliegen, lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass Präsidien permanent Gerichtsverhandlungen leiten, währenddem Vizepräsidien bloss punktuell und sporadisch einen solchen Einsatz haben, hingegen in der Hauptsache als nebenamtliche Richterinnen und Richter fungieren. Aus diesem Grund verfängt der Hinweis des Beschuldigten (vgl. S. 3 f. der Eingabe vom 15. November 2022) auf BGE 147 I 1 E. 3, wonach mit zunehmendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnehme, sich seine Konzentrationsfähigkeit vermindere und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger werde sowie zunehmende Erfahrung diese Einbussen nicht vollständig kompensieren könne (vgl. BGE a.a.O.), im vorliegenden Fall insofern nicht, als hier – anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo eine informelle Altersgrenze beim vollendeten 65. Altersjahr Thema war – der Gesetzgeber die Altersgrenze für nebenamtliche Richterinnen und Richter bewusst vollständig abgeschafft hat. Es ist damit vielmehr darauf zu schliessen, dass auch über 70-jährige nebenamtliche Richterinnen und Richter den Vorsitz innehaben können. 2.4.7 Aus den vorstehenden Bestimmungen ist demnach gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen nach einer grammatikalischen, teleologischen wie auch systematischen Auslegung sowie unter Berücksichtigung des klaren Willens des Gesetzgebers als erstes Zwischenfazit zu ziehen, dass für Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes, worunter nebenamtliche Richterinnen und Richter fallen, die Altersbeschränkung von 65 resp. 70 Jahren nicht gilt und ihre Tätigkeit vielmehr für die gesamte Dauer der gewählten Amtsperiode andauert, sofern anlässlich der Wahl kein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde oder diese Amtspersonen nicht schon vor Ende der Amtsperiode von ihrem Amt zurücktreten. 2.5.1 Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, Vizepräsidentin Prof. Dr. Monika Roth sei – zumindest in Bezug auf das Urteil vom 6. Oktober 2022 – angesichts ihrer Aufgaben und Kompetenzen nicht als nebenamtliche Richterin, sondern als Präsidentin einzustufen, zumal sie das fragliche Urteil als Einzelrichterin gefällt habe. Er beruft sich dabei auf § 4a, § 33 Abs. 1 und 2 GOG sowie § 34 Abs. 2 bis GOG (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). 2.5.2 Dieser Auffassung des Beschuldigten kann ebenso wenig gefolgt werden: Das kantonale Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret; SGS 150.1) hält unter dem Titel

E. 2.6 Insofern die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer Berufungsantwort dem Beschuldigten vorhält, er hätte schon zu einem viel früheren Zeitpunkt Einwände gegen Prof. Dr. Monika Roth als Vorsitzende vorbringen können, ist ihr freilich nicht beizupflichten: Zunächst trifft zwar zu, dass der Beschuldigte mit Vorladung zur Verhandlung vor dem Strafgericht am 23. Mai 2022 über die vorsitzende Person informiert worden ist (vgl. act. S 259). Gleiches gilt bezüglich der Vorladung vom 23. Juni 2022 zur vorgängigen Zeugenanhörung vom 29. August 2022 (vgl. act. S 141). Sodann nahm der Beschuldigte sowohl anlässlich der vorgängigen Zeugenanhörung vom 29. August 2022 als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5.-6. Oktober 2022 unmittelbar wahr, dass Prof. Dr. Monika Roth diese Verhandlungen präsidierte (vgl. act. S 157, S 263). Nichtsdestotrotz führt der Beschuldigte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4) formell betrachtet zu Recht ins Feld, dass ein Nichtigkeitsgrund jederzeit und von jeder rechtsanwendenden Behörde von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Insofern kann dem Beschuldigten keine verspätete Geldendmachung vorgeworfen werden. Ebenso ist dem Beschuldigten darin beizupflichten, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, aktive Nachforschungen betreffend das Alter der vorsitzenden Person anzustellen, sondern grundsätzlich von einem verfassungsmässig zusammengesetzten Gericht ausgegangen werden darf (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). 2.7.1 Materiell jedoch ist vorliegend zu konstatieren, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Eingabe vom 15. November 2022) – sowohl die Wahl als auch die Ausübung des Vorsitzes durch Prof. Dr. Monika Roth im angefochtenen Urteil rechtens waren; bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist der klar dokumentierte Wille des Gesetzgebers zu respektieren. Ebenso ist der Entscheid, dass nebenamtliche Richterinnen und Richter keiner Altersbeschränkung (mehr) unterliegen, in der Sache richtig, ansonsten von einer gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstossenden Altersdiskriminerung gesprochen werden müsste. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) war somit jederzeit gewährt, weshalb sich der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Eingabe vom 15. November 2022) auf keinen der von ihm angerufenen Entscheide aus der Praxis (BGE 136 I 207 E. 5.6; 140 II 141 E. 1.1 und BGE 147 I 1; BGer 1C_235/2008 vom 13. Mai 2009 E. 3.2.1; EGMR 74613/01 i.S. Jorgic c. Deutschland, Nr. 64, und Beschluss des Militärappellationsgerichts 2 vom 26. Mai 2020, MAG2 18 002324) berufen kann. 2.7.2 Von einer Nichtigkeit in Bezug auf das angefochtenen Urteil kann daher unter keinen Umständen gesprochen werden, ist doch eine solche nur dann zu bejahen, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 145 IV 197 E 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche Nichtigkeit ist in casu klarerweise zu verneinen, weshalb der entsprechende Hauptantrag des Beschuldigten auf Feststellung von Nichtigkeit abzuweisen ist. 2.7.3 Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualbegehrens des Beschuldigten, das Urteil sei wegen Missachtung der Altersgrenze als anfechtbar aufzuheben (vgl. S. 1 und 5 der Berufungserklärung): Nachdem oben stehend konstatiert worden ist, dass sowohl die Wahl als auch die Ausübung des Vorsitzes durch Prof. Dr. Monika Roth im angefochtenen Urteil gesetzeskonform waren, bleibt auch kein Raum für die Annahme, das vorinstanzliche Urteil sei als sog. fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlung anfechtbar und könne zufolge Anfechtung nicht rechtsgültig werden (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 und BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 2.8 Somit verbleibt nachfolgend, die seitens des Beschuldigten subeventualiter gestellten Berufungsanträge zu beleuchten.

E. 3 Mehrfache, teilweise versuchte Tierquälerei

E. 3.1 Ausgangslage

E. 3.1.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021 wurde dem Beschuldigten zunächst unter Ziffer 1.1. "Ausgangslage" ganz allgemein das Nachfolgende vorgeworfen: "ln einem unbekannt gebliebenen Zeitraum vor dem 14. März 2017 sowie vom 14. März 2017 bis zum 20. November 2018 vernachlässigte der Beschuldigte auf seinem Betrieb, Hof B. , G. , wissentlich und willentlich – zumindest nahm er es in Kauf – seine von ihm gehaltenen Tiere der Gattung Rindvieh mehrfach in schwerwiegender Weise, indem er ihnen die gebotene Pflege nicht bzw. nicht genügend angedeihen liess. Der Beschuldigte verletzte seine ihm als Tierhalter obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser sowie einer angemessenen hygienischen Unterbringung in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen, für ihr Wohlergehen zu sorgen, sie zu pflegen und sie nicht unnötig zu überanstrengen. Er verletzte des Weiteren seine Pflicht, den verletzten und kranken Tieren die notwendige Betreuung zukommen zu lassen und sie ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen, tierärztlich zu behandeln oder zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen. Er verletzte überdies seine Pflicht, die Tiere vor Verletzungsgefahren zu schützen, indem er es unterliess, Mängel an den Einrichtungen unverzüglich zu reparieren oder defekte Teile zu ersetzen. Seine Tathandlungen und Unterlassungen führten bei seinen Tieren neben den nachfolgend beschriebenen Krankheiten zu Schmerzen, Leiden, Schäden, Belastungen und Verletzungen, die das Wohlergehen der Tiere entscheidend beeinträchtigte und ihre Würde missachtete, was ihm als erfahrener Tierhalter bewusst war. Zumindest nahm er es billigend in Kauf. lm Einzelnen tat der Beschuldigte Folgendes:" (es folgt eine Aufzählung der Vorwürfe im Einzelnen, basierend auf vier Tierschutzkontrollen; vgl. Erw. 3.2 ff.). Im Sinne einer Eventualanklage lautete der allgemeine Vorwurf: "Eventualiter handelte der Beschuldigte bei den aufgeführten Tatvorgehensweisen fahrlässig, indem er sämtliche ihm obliegende Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Tierhalter ausser Acht liess. So vertraute er pflichtwidrig darauf, dass seine Versäumnisse den Tieren eine geeignete, hygienische und mängelfreie Unterkunft bereitzustellen, ihnen Wasser und Futter anzubieten, sie zu reinigen, ihnen regelmässig die gebotene Klauenpflege angedeihen zu lassen, den kranken Tieren die gebotene (tierärztliche) Betreuung zukommen oder sie zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen, die kranken Tiere von den gesunden Tieren abzusondern, keine der in Ziff. 1,

E. 3.1.4 Das Kantonsgericht würdigt die Ausgangslage wie folgt:

E. 3.1.4.1 Tatsächliches a) Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen. aa) Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). ab) Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). ac) Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 83; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass d as Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). b) Im vorliegenden Fall folgt das Kantonsgericht betreffend die allgemeine Ausgangslage zunächst grundsätzlich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. II.B.1.1 lit. b-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils. Demnach ist belegt und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschuldigte als ausgebildeter Landwirt mit Meisterdiplom und seit rund 50 Jahren in der Landwirtschaft tätig ist. Zum relevanten Zeitpunkt (vgl. nachfolgend Daten der Tierschutzkontrollen in Erw. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5) bildete den Schwerpunkt seines Betriebes die Haltung von Milchkühen zwecks Produktion von Milch für den menschlichen Konsum; daneben hat er die von den Kühen geborenen Kälber aufgezogen. Eine Zeitlang wurde der Betrieb als Betriebszweiggesellschaft mit einem anderen Hof geführt, wobei ab 2012 der Beschuldigte den Hof wieder grundsätzlich allein bewirtschaftet und ihn dessen Ehefrau insbesondere im administrativen Bereich unterstützt hat. c) Ebenso wie die Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. c-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils) geht das Kantonsgericht davon aus, dass sich der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt bei der Bewältigung aller mit dem Hof zusammenhängenden Arbeiten klarerweise in einer persönlichen Situation der Überforderung befand, und zwar insbesondere mit Blick auf die Anzahl der gehaltenen Tiere wie auch auf das hierfür erforderliche, aber nicht genügend vorhandene Personal. So wurde im Bericht der zuständigen Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 bereits eindrücklich ausgeführt, die Tierärzte seien seit längerer Zeit der Meinung, dass der Beschuldigte mit der Arbeit und der Anzahl Tiere auf dem Hof ohne zusätzliche Hilfe überfordert sei (act. 667). Ebenso legte Dr. M. , von 2009 bis zur Kündigung durch den Beschuldigten am 10. Mai 2017 dessen Bestandstierarzt, am 7. November 2017 als Zeuge dar, der Hof des Beschuldigten sei sicher überbelegt (act. 967). Der Kontrolleur N. gab in der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 zu Protokoll, eigentlich hätten auf dem Hof des Beschuldigten fünf Personen arbeiten müssen (act. 833). Auch in jüngster Zeit gelangte das Landwirtschaftliche Zentrum C. mittels einer fachlichen Einschätzung zum Schluss, dass sich die Anzahl Arbeitskräfte auf dem Hof des Beschuldigten als nicht ausreichend erweise (vgl. Schreiben vom 9. Mai 2022, act. S 103), was in die Verfügung des ALV vom 17. August 2022 eingeflossen ist (vgl. act. S 119 ff.). Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, wonach für die Bewirtschaftung von 134 Grossvieheinheiten (GVE) auf dem Hof B. , 68 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig gewesen wären, weshalb bloss 1 SAK in casu vollkommen unzureichend zur Bewältigung aller anstehenden Arbeiten gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. d auf S. 10-12 des angefochtenen Urteils), ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung) nicht grundsätzlich zu kritisieren. Sie stellt zumindest einen plausiblen Hinweis auf eine Überforderungssituation seitens des Beschuldigten dar, auch wenn diesem darin beizupflichten ist, dass eine Standardarbeitskraft nicht mit einem Menschen gleichgesetzt werden kann. Und selbst wenn mit dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.) davon auszugehen wäre, dass ihm seine Ehefrau auch bei der Hofarbeit geholfen hat, ändert dies nichts an der enormen Belastung des Beschuldigten bei der Bewältigung aller anstehenden Arbeiten. Die Dimensionen dieser deutlichen Überlastung erhellen klar aus den obgenannten Zeugenaussagen und Berichten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, schildern diverse Zeugen glaubhaft von alarmierenden, erschreckenden und belastenden Zuständen aufgrund der festgestellten extremen Mängel. Dass der Beschuldigte überfordert war, wird denn auch seinerseits nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, wie dessen Stellungnahme vom 15. Mai 2017 an das ALV zeigt. Darin räumte der Beschuldigte nämlich ein, es seien "zugegebenermassen unschöne Mängel in der Tierhaltung" angetroffen worden, welche "zweifellos unerfreulich" gewesen seien (S. 1 und 3, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Auch vor Strafgericht gab der Beschuldigte zu, dass es "geklemmt" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 285). Laut eigenen Angaben habe der Beschuldigte mit Blick auf die Anzahl der Tiere einen zu geringen Personalbestand aufgewiesen und sei angesichts der vielen Arbeit und seiner gesundheitlichen Situation überfordert gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 275, S 283), wobei ihn auch die finanzielle Lage, insbesondere nach den Kosten wegen der Auseinandersetzung mit der Gemeinde, sehr belastet habe und er ebenfalls aus diesem Grund nicht bereit gewesen sei, den Viehbestand zu reduzieren oder Hilfspersonen anzustellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 269, S 271 ff.). In dieselbe Richtung gehen die Äusserungen des Beschuldigten hierzu im Berufungsverfahren (vgl. Berufungsbegründung S. 18 und 33 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.). Angesichts dessen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, wonach der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nicht bereit gewesen sei, seinen Viehbestand zu reduzieren oder zumindest Hilfspersonen anzustellen, weshalb er sich selbst in diese Situation manövriert und dabei eine erhebliche Vernachlässigung seiner Tiere in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort; ebenso Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 ff.), nicht unberechtigt. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach von einem Tatzeitpunkt spätestens ab November 2016 auszugehen sei, da es dem Beschuldigten von da an "zu viel geworden" sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. e und f auf S. 12-14 sowie Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils). Für die Annahme genau dieses Datums gibt es keinen eindeutigen Beleg. Gestützt auf die erste Tierschutzkontrolle, welche am 14. März 2017 stattgefunden hat und anlässlich welcher gravierende Mängel festgestellt worden sind, welche realistischerweise eine gewisse Vorlaufzeit benötigt haben müssen (vgl. dazu nachfolgend Erw. lit. fb sowie 3.2.4.2 lit. a), kann aber sicher von ein paar Wochen bis Monaten vor diesem Datum als Beginn des Deliktszeitraums ausgegangen werden, sollten Straftaten vorliegen. d) Des Weiteren erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach es keine Rolle spiele, ob die Hanginstabililtät und die Wassersättigung des Hangs, auf welchem sich der Hof des Beschuldigten befindet, auf die Deponie K. zurückzuführen sei (vgl. Erw. Erw. II.B.1.1. lit. c und d auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils), als zutreffend. Denn auch wenn an dieser Stelle offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte in den Bereichen Instandhaltung und Reparaturen der Einrichtungen – im Vergleich zu Berufskollegen – einen erhöhten Aufwand hätte betreiben müssen (so die Vorinstanz an genannter Stelle, was vom Beschuldigten als "Zynismus" bezeichnet wird, vgl. S. 7 der Berufungsbegründung), kann letztlich nur entscheidend sein, ob dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf der Tierquälerei gemacht werden kann oder nicht (dazu nachfolgend). Der seitens des Beschuldigten immer wieder ins Spiel gebrachte, jahrzehntelange Rechtsstreit im Kontext mit der Deponie K. steht jedenfalls in keinerlei direktem sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf. Er belegt allerdings, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht viel Zeit, Energie und Geld investiert hat, was nicht unbedeutend zur Aggravierung seiner Überforderungssituation und damit auch zur Vernachlässigung seiner auf dem Hof erforderlichen Arbeiten beigetragen haben dürfte (so auch die Vorderrichterin in Erw. II.B.1.1. lit. c und d auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils und die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). An der prinzipiellen Irrelevanz der Deponie K. in Bezug auf das vorliegende Strafver- fahren ändert schliesslich auch der vom Beschuldigten zuletzt am 15. Februar 2024 ins Recht gelegte "Zustandsbericht Hof und Hang B. , G. (BL)" nichts, wie die Staatsanwaltschaft richtig ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). e) Eng mit der Thematik "Deponie K. " hängt denn auch die Rüge des Beschuldigten hinsichtlich der Verfahrensführung durch das ALV zusammen. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich regelmässig den Einwand vor, die Beweislage beruhe auf geradezu böswilligen Kontrollpersonen, lügenden Zeugen und gar Fotomontagen sowie auf fachlich inkompetenten Tierärzten und damit auf einem Heer von (imaginären) Feinden mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten den Betrieb zu vernichten (vgl. u.a. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 287, S 275 ff.; S. 46 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, insb. S. 18 ff., 28 ff. und 44 ff.), was klarerweise zu verwerfen ist. Vielmehr schliesst sich das Kantonsgericht auch diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.A auf S. 6-8 des angefochtenen Urteils) an, auf welche vorderhand verwiesen wird. Zusammenfassend finden sich demnach in den Akten keinerlei Hinweise auf einen vom Beschuldigten vermuteten Zusammenhang zwischen dem gegen Gemeinde und Kanton in Bezug auf die Deponie K. geführten Verfahren einerseits und dem tierschutzrechtlichen Verfahren andererseits. In Anbetracht dieser Tatsache ist nicht davon auszugehen, dass das ALV sowie für diese Behörde tätige oder weitere Personen in irgendeiner Weise beeinflusst worden sind und dabei manipulierte Beweise wie falsche Zeugenaussagen oder gefälschte Fotos generiert haben. Das Kantonsgericht kann der Argumentation des Beschuldigten auch darum nicht folgen, weil diesfalls schlicht zu viele Personen, welche unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten (angeklagt sind Vorwürfe, basierend auf vier konkrete, durch verschiedene Personen durchgeführte Tierschutzkontrollen) dasselbe Bild betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten zeichnen (vgl. insb. nachfolgend Erw. lit. fa), in ein derartiges Komplott verwickelt gewesen sein müssten, was überaus unrealistisch erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den die wichtigsten Beweise liefernden Personen um Fachpersonen handelt, welche zum Teil gar von einem anderen Kanton stammen und denen daher die Problematik rund um die Deponie nicht bekannt ist, wie nachfolgend (Erw. lit. fb) sowie im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen im Einzelnen zu zeigen sein wird. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass diese Personen allenfalls aus anderen Gründen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, zumal es sich teilweise auch um die eigenen Bestandestierärzte des Beschuldigten handelt, welche in einem Vertragsverhältnis zu jenem standen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 7 des angefochtenen Urteils). f) Was die Beweislage im Allgemeinen betrifft, so ist ebenso den generellen Feststellungen der Vorderrichterin zu folgen, wonach sich die zahlreichen Belastungen des ALV immer wieder und aufs Neue objektivieren lassen und die vorgeworfenen Mängel ein inhaltlich und zeitlich stimmiges Bild ergeben (vgl. Erw. II.A. auf S. 6 des angefochtenen Urteils). Zutreffend betont in diesem Zusammenhang auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, dass der Zustand der Tiere und der Stallungen betreffend alle Kontrollen dokumentiert und mit Ausnahme der Kontrolle vom 20. November 2018 auch fotografisch sowie mittels Videoaufnahme belegt seien, so dass die Haltungsbedingungen objektiviert seien (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort). fa) Zu den Beweisen im vorliegenden Verfahren zählen insbesondere Zeugenaussagen von verschiedenen Personen, welche an den fraglichen Tierschutzkontrollen teilgenommen haben. Gerade die Aussagen zur ersten Tierschutzkontrolle vom 14./17. März 2017 (dazu auch nachfolgend in Erw. 3.2) zeigen, dass die damaligen Zustände auf dem Hof des Beschuldigten bei den Kontrolleuren eine besondere Eindruckskraft hinterlassen haben müssen, welche weit über das hinausgeht, was berichtet oder protokolliert wird, weshalb auch aus diesem Grund von einem realen Hintergrund und damit von einer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit dieser Aussagen auszugehen ist. So betonte in der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 der Kontrolleur N. , er habe seit 22 Jahren noch nie einen solchen Betrieb angetroffen und könne die Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017 eins zu eins unterschreiben (act. 835 ff.). Der Gesamt-zustand der Tiere und des Hofs sei in Relation zu anderen Fällen besorgniserregend und alarmierend gewesen (act. 843). Die Kontrolleurin O. führte am 27. Oktober 2017 als Zeugin aus, sie sei sehr erschrocken, als sie auf dem Hof angekommen sei, denn es habe sich "einfach nur ein Chaos" präsentiert und es sei "einfach nur schlimm" gewesen. Die Bilder von den Tieren vergesse sie nicht, sie habe mehrere Nächte nach der Kontrolle deswegen nicht schlafen können. Den Inhalt der Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017 könne sie grundsätzlich bestätigen, sie habe sicher noch nie einen solchen Fall vorher angetroffen (act. 925, 931, 941). Dr. M. gab am 7. November 2017 als Zeuge zu Protokoll, sein Bericht vom 26. April 2017 decke sich mit der Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017. Der Hof weise "extreme hygienische Mängel" auf. Es habe mehrere Tiere gegeben, die so krank gewesen seien, dass es einem weh getan habe, wenn man sie nur angeschaut habe (act. 957, 967). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es war ein trauriger Besuch und es war imposant für mich zu sehen, wie schlecht der Zustand des Hofes und der Tiere war, als ich dort angekommen bin" (act. 969). Kantonstierarzt Dr. P. erklärte am 21. November 2017 als Zeuge, die Zustände auf dem Hof seien "absolut schockierend" gewesen, und die persönlichen Eindrücke hätten sich bei ihm eingebrannt. Die Situation sei sehr schlimm, besorgniserregend und gravierend gewesen (act. 461 ff., 477). fb) Insofern der Beschuldigte in seiner Argumentation durchblicken lässt, es hätten jeweils vor und nach den Tierschutzkontrollen bessere Zustände auf seinem Hof geherrscht (vgl. z.B. S. 37 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20-23), kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. So hat der Beschuldigte selbst bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 zum Verfügungsentwurf des ALV vom 26. April 2017 eingeräumt, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Beanstandungen gekommen sei (vgl. S. 3, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1), worauf die Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungsantwort zutreffend hinweist. Die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. f auf S. 13 des angefochtenen Urteils) wie auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsantwort a.a.O.) erwähnen in diesem Kontext zu Recht auch das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.). Daraus geht hervor, dass schon vor den Kontrollen vom 14. März 2017, nämlich bereits in den Jahren 2004, 2006, 2007, 2008, 2012 , 2013, 2014 und 2016, Beanstandungen belegt sind (vgl. S. 6 des genannten Urteils, act. 162). In diesem Entscheid wurde ebenso festgehalten, dass insgesamt zahlreiche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorlägen, welche über eine lange Zeit festgestellt und dokumentiert seien, was insgesamt eine Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und seinen fehlenden Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der Zustände auf seinem Betrieb aufzeige (vgl. S. 6 f. und 13 dieses Urteils, act. 162 f. und 169). Es seien Verstösse gegen das Tierschutzgesetz schon früher dokumentiert. Die auferlegten Massnahmen seien mit dem Beschuldigten vorbesprochen worden und er habe sich mit deren Inhalt auch einverstanden erklärt. Die angefochtene Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 sei als faktische Verwarnung mit der Androhung einer Sanktion zu erachten und verfolge den Zweck, den Beschuldigten auf die gesetzlichen Pflichten bei der Tierhaltung aufmerksam zu machen und ihm zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen (vgl. S. 13 des Urteils, act. 169). In gleicher Weise wird im bereits erwähnten Bericht der Tierarztpraxis L om 26. April 2017 (act. 657 ff.) – wohlgemerkt durch den eigenen damaligen Bestandestierarzt des Beschuldigten, Dr. M. , verfasst – festgehalten, dass in den letzten Jahren "ab und zu" Besprechungen wegen mangelnder Hygiene und vermehrten Euthanasien auf dem Betrieb notwendig gewesen seien (vgl. act. 667). Vor und nach dieser Kontrolle erfolgten am 31. Mai 2017 und 13. Juli 2017 entsprechende Nachkontrollen durch das ALV seitens der Amtstierärztin Dr. Q. , wobei die gleichen Mängel konstatiert wurden (vgl. Kontrollliste vom 31. Mai 2017, act. 1759 ff.; Kontrollbericht vom 13. Juli 2017, act. 1765 ff.). Am 10. Juli 2017 und in den Nachkontrollen wurden teilweise wieder die gleichen Feststellungen gemacht. Schliesslich musste die jüngste Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), welche auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, partiell wiederum die gleichen Beanstandungen erheben (z.B. fehlender Zugang zum Raufutter für die Kälber, starke Durchnässung der Einstreu, ungenügender Nährzustand zahlreicher Jungtiere, mangelnde Sauberkeit der Tiere und des Laufbereichs, wobei insgesamt neun Tiere "hochgradige Verschmutzungen" und davon drei Tiere "massive Kotrollen" aufgewiesen haben, von denen zwei bereits "tierschutzrelevante Läsionen der Haut" hatten), obwohl bereits mit Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 diverse Massnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung angeordnet worden waren. Es mussten daher ergänzend zu den bereits rechtskräftig verfügten Massnahmen weitere Anordnungen getroffen werden, nämlich eine Reduktion des Tierbestands der Rindergattung sowie der von diesen Tieren stammenden Kälber auf 80 Tiere bis spätestens zum 31. Dezember 2022 (vgl. act. S 131 f.). Mit Dr. R. wurde dabei bewusst eine Fachfrau des Veterinärdienstes des Kantons Aargau als neutrale Kontrollperson beigezogen, die jedoch mit Bericht vom 7. Februar 2022 zu den identischen Feststellungen gelangt ist (act. S 99 ff.). Diese Verfügung des ALV vom 17. August 2022 bildet zwar nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. Sie zeigt gleichwohl ebenso eindeutig auf, dass es sich bei den anlässlich der Tierschutzkontrollen festgestellten Mängeln gerade nicht um eine blosse Momentaufnahme gehandelt haben kann. Nicht zuletzt führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Erklärung der Anschlussberufung vom 7. Juli 2023 (S. 2 f.) wie auch in ihrer Berufungsantwort (S. 3 f.) berechtigterweise aus, es sei geradezu lebensfremd anzunehmen, dass zwischen den Kontrollen stets alles in Ordnung und mängelfrei gewesen sein soll, während die Kontrollen angeblich ausgerechnet "im dümmsten Moment" stattgefunden haben sollen, da angesichts der festgestellten, teils erheblichen Störungen des Wohlergehens der Tiere deren Beeinträchtigungen schon über einen längeren Zeitraum angedauert haben müssten und nicht nur am Tag der Kontrollen bestanden haben könnten, zumal gleichartige Mängel und Beanstandungen über Jahre immer wieder festgestellt worden seien (vgl. Anklagebehörde a.a.O.; ebenso Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Abgesehen davon ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass selbst bei einwandfreien Zuständen vor und nach den Kontrollen einem Tierhalter ganz grundsätzlich die Pflicht zukommt, sämtliche Anforderungen an den Tierschutz (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.1.4.2) jederzeit zu erfüllen. Diesbezüglich zeigen sich durchaus Parallelen zu den Anforderungen, welche an Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Strassenverkehr oder auf dem Bau beschäftigte Personen (Stichwort: Unfallverhütung) gestellt werden. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten auf S. 46 f. der Berufungsbegründung ist durchaus gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Tätigkeit als Landwirt um eine herausfordernde und anspruchsvolle Arbeit handelt, in welcher eine konsequente Einhaltung sämtlicher Tierschutzvorschriften nicht immer einfach erscheint, weshalb bei der gerichtlichen Beurteilung eines konkreten Verhaltens ein gewisses Augenmass beizubehalten ist. Wenn allerdings klarerweise strafrechtlich relevante Grenzen überschritten werden, ist eine Strafverfolgung und Sanktionierung unumgänglich. fc) Des Weiteren lässt sich die Rüge des Beschuldigten, die Tierschutzkontrollen, insbesondere diejenige vom 14. November 2017, seien nicht lege artis durchgeführt worden, indem die Tiere geradezu in Panik versetzt worden seien (vgl. S. 41 f. der Berufungsbegründung) nicht auf die Akten stützen, wie die Vorinstanz in Erw. II.B.3.1 lit. b auf S. 58-63 richtig festhält, zumal auch diese Kontrolle mit den Tierärzten Dr. S. und Dr. Q. durch versierte Fachpersonen durchgeführt worden sind. Es wird diesbezüglich insbesondere auf Erw. 3.4.4.1 nachstehend verwiesen. Dass sich das Beweisbild somit aufgrund nicht regelkonform abgelaufener Tierschutzkontrollen verfälscht haben könnte, ist zu verwerfen. fd) Schliesslich vermag auch die grundsätzlich ausgeübte Kritik des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, insbesondere was den Umgang mit den belastenden und entlastenden Aussagen sowie die Erwähnung von Gerichtsnotorietät angeht (vgl. S. 15-18 der Berufungsbegründung), nicht zu überzeugen, wie die Beurteilung der Beweislage im Einzelnen zeigen wird (vgl. Erw. 3.2 ff.). Vielmehr stellt sich die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungsantwort) als ausgewogen sowie nachvollziehbar und detailliert begründet dar, weshalb sie zumindest nicht in grundsätzlicher Weise zu beanstanden ist.

E. 3.1.4.2 Rechtliches a) Ausgangspunkt als einschlägige rechtliche Grundlagen bilden vorliegend grundsätzlich das TSchG sowie diverse Verordnungen wie insbesondere die TSchV (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2.3), welche nachfolgend vorab kurz zu skizzieren sind. aa) Diesbezüglich macht der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht geltend, die relevante Gesetzesbestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verletze den Grundsatz "nulla poena sine lege" bzw. bei der Anwendung dieser Bestimmung sei in Beachtung des Bestimmtheitsgebots besondere Zurückhaltung zu üben, was die Vorinstanz teilweise nicht beachtet habe (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 7 f.). Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der in Art. 1 StGB verankerte Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege", "keine Strafe ohne Gesetz") ist dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitest gehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 1 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_622/2013 E. 2.2). Mit dem Begriff des Gesetzes ist ein Gesetz im formellen Sinn gemeint. Verbreitet sind sog. Blankettoder Rahmentatbestände in formellen Gesetzen, die einen Strafrahmen für die Verletzung von Regeln des Verordnungsrechts festlegen. Blankettähnliche Bestimmungen verweisen für die Konkretisierung eines Tatbestandsmerkmals auf das Verordnungs-recht. Unechte Blankettstrafnormen verweisen auf weitere Bestimmungen desselben Gesetzes (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 13, unter Hinweis u.a. auf BGE 124 IV 23 E. 1; BGE 145 IV 513 E. 2.3.3 und BGer 6B_444/2010 E. 6; BGer 6B_335/2020 E. 3.4.9). Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Erw. I.3 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils) ist vorliegend keinerlei Verletzung des Bestimmtheitsgebots festzustellen. So findet sich der Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG, wie er der Anklage zugrunde liegt, mit dem TSchG in einem Gesetz im formellen Sinn. Wie nachfolgend (vgl. Erw. lit. ab) zu zeigen sein wird, ist diese Bestimmung zwar nicht sehr konkret formuliert; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aber eine weitgehende Konkretisierung der Norm vorgenommen. Auch hat das Bundesgericht unter anderem in BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass die Tierschutzgesetzgebung verschiedentlich mit unbestimmten Formulierungen operiere, deren Auslegung den rechtsanwendenden Behörden überlassen werde. Die Beantwortung der sich hierbei stellenden Rechtsfragen sei Sache des Gerichts; es gelte der Grundsatz "iura novit curia" (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3). Die Vorderrichterin hat an genannter Stelle explizit festgehalten, dass es sich bei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG um eine Blankettstrafnorm mit auslegungsbedürftigen Begriffen handle und bei der Auslegung dieser Bestimmung korrekterweise auf weitere Normierungen im TSchG wie auch auf diverse Verordnungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ob die Vorinstanz bei der Auslegung des Tatbestands der Tierquälerei auch auf Ausführungsvorschriften technischer Art zurückgreifen durfte, was vom Beschuldigten speziell kritisiert wird (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung), wird im Rahmen der Prüfung der Tatvorwürfe im Einzelnen zu beleuchten sein. Jedenfalls kann nicht generell gesagt werden, dass seitens der Anklagebehörde oder der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 1 StGB vorliegt. Dass zumindest Art. 26. Abs. 1 lit. a TSchG den Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht verletzt, anerkennt schliesslich im Sinne eine Eventualausführung auch der Beschuldigte (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). ab) Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So bedeutet "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff. 2) das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist; (Ziff. 3) sie klinisch gesund sind; (Ziff. 4) Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. In Art. 4 TSchG werden einzelne essentielle Grundsätze festgehalten. So hat gemäss Abs. 1, wer mit Tieren umgeht, (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Abs. 2 der genannten Bestimmung hält fest, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Unter dem 1. Abschnitt "Tierhaltung" des 2. Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet Art. 6 TSchG (Allgemeine Anforderungen) in Abs. 1 jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, wobei diese Pflichten betreffend Tierhaltung und Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, Fütterung und Pflege, in Art. 3 ff. der TSchV näher umschrieben werden (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013). Das 5. Kapitel des TSchG enthält die vorliegend besonders interessierenden Strafbestimmungen. Art. 26 normiert unter "Tierquälerei" in Abs. 1, dass unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich (lit. a) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens – unbestrittenenermassen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung) die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante – ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG (vgl. oben). Wer die darin gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1), was einmal mehr zeigt, dass keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB vorliegt (vgl. bereits vorstehend Erw. lit. aa). Auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird nachstehend in Erw. lit. b) näher einzugehen sein. Sodann regelt Art. 28 TSchG die "übrigen Widerhandlungen". Demnach wird gestützt auf Abs. 1 mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich unter anderem (lit. a) die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Schliesslich richtet sich die Verjährung betreffend die letztgenannte Straftat nach Art. 29 TSchG: Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren. Mangels spezieller Regelung der Verjährung betreffend Art. 26 TSchG, gilt – wie die Vorinstanz in Erw. I.2 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat – diesbezüglich gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen nach den Regeln des StGB gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Wie die Vorderrichterin ebenso zutreffend festgestellt hat, ist das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht mit damals 7 (heute 10) Jahren das mildere, weshalb in Anwendung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend die Verjährung gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB greift, woraus wiederum folgt, dass sämtliche Vergehen bis zum 31. Dezember 2013 verjährt sind. Das diesbezügliche Verfahren wurde denn auch bereits durch das Strafgerichtsvizepräsidium rechtskräftig eingestellt. Des Weiteren werden in der TSchV im 2. Kapitel (Tierhaltung und Umgang mit Tieren) im 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in Art. 3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. Des Weiteren wird in Abs. 4 Satz 1 normiert, dass Hufe, Klauen, Nägel und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden sind. In Bezug auf Unterkünfte, Gehege und Böden finden sich nähere Regelungen in Art. 7 TSchV. Dieser sieht in Abs. 1 vor, dass Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass (lit. a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; (lit. b) die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und (lit. c) die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt. ac) Die Vorinstanz geht gestützt auf die Anklageschrift von einer mindestens eventualvorsätzlichen Deliktsbegehung seitens des Beschuldigten aus, wobei teilweise ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen sei (vgl. Erw. II.B.1.2 auf S. 14 f. sowie Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Strafbarkeit des Versuchs) Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, (eventual-)vorsätzlich gehandelt zu haben (vgl. S. 37 der Berufungsbegründung). Ob in den angeklagten Einzelfällen tatsächlich ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten seitens des Beschuldigten vorliegt, wird im Rahmen der Einzelfallprüfung zu würdigen sein. Allein die Vorgehensweise der Vorinstanz dergestalt, dass sie – im Fall einer objektiven Tatbestandserfüllung – von einem mindestens eventualvorsätzlichen Vorgehen ausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wird doch in der Anklage regelmässig die Formulierung, der Beschuldigte habe den betreffenden Erfolg "zumindest in Kauf genommen" verwendet. Was hingegen den zeitlichen Aspekt betrifft, so kann bei einem allfälligen Schuldspruch – entgegen der Auffassung der Vorderrichterin (vgl. angefochtenes Urteils a.a.O.) – nicht von einem Tatzeitraum "spätestens ab November 2016" ausgegangen werden, sondern es ist mit Blick auf die anlässlich der ersten Tierschutzkontrolle vom 14. März 2017 gemachten Feststellungen von einem solchen sicher ein paar Wochen bis Monate vor diesem Datum auszugehen (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c). Ob sodann in einigen Fällen anstatt eines vollendeten Delikts ein blosser Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, wird ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Fälle im Einzelnen zu beleuchten sein. ba) Zum Tatbestand der Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird zunächst auf die oben stehende Darstellung in Erw. lit. ab sowie die korrekten dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B. auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Demnach steht der Begriff der Vernachlässigung im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Diese Grundsätze werden in der TSchV konkretisiert (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1;

E. 3.2 Tierschutzkontrollen vom 14. und 17. März 2017

E. 3.2.1 Im Zusammenhang mit den Tierschutzkontrollen vom 14. und 17. März 2017 wurde dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Nachstehendes vorgeworfen: "A. Allgemeines Die T. GmbH führte am 14. März 2017 im Auftrag des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine unangemeldete Tierschutzkontrolle auf dem Hof B. , G. , durch. Dabei stellten die beiden Kontrolleure O. und N. fest, dass die vom Beschuldigten gehaltenen Tiere der Gattung Rindvieh – um die 230 Tiere an der Zahl –mehrheitlich schwer vernachlässigt waren. Aufgrund der nach Ansicht der beiden Kontrolleure angetroffenen gravierenden tierschutzrelevanten Situation auf dem Hof und der Vielzahl der Tiere, die es zu dokumentieren galt, wurde für den 17. März 2017 ein zweiter Kontrolltermin angesetzt. Gegen Ende der Kontrolle vom 17. März 2017 war zudem der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft Dr. P. anwesend, der von der T. GmbH aufgrund der am

14. März 2017 festgestellten Zustände auf dem Hof beigezogen worden war. Die Kontrolleure stellten Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte. Er betreute seine 230 Tiere alleine, ohne zusätzliches Personal beizuziehen, was aufgrund des grossen zeitlichen Betreuungsaufwands der Tiere zu ihrer chronischen Vernachlässigung geführt hatte. So wies eine Mehrheit der Tiere infolge stark verschmutzter Böden und Liegebereiche starke Verschmutzungen an den Vorder- und Hinterbeinen, an Stotzen, Brust und Bauch auf. Der Beschuldigte versäumte die Reini- gung seiner Tiere und stellte ihnen auch keine Kratzbürsten zur Selbstpflege zur Verfügung, weshalb sich an den Körpern Kotrollen gebildet hatte. Die Stallungen waren infolge fehlender Reinigung so schmutzig, sodass die Tiere – teilweise bis zu den Fesseln und den Sprunggelenken –in Mist und Gülle standen oder lagen. Die Böden wie auch die Liegebereiche der Tiere waren mit Kot und Urin beschmutzt und teilweise morastig, was zu rutschigen Böden geführt hatte. Dadurch waren die Tiere erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt. Die Liegebereiche waren zudem ungenügend eingestreut. Die Kälberboxen waren überbelegt und teilweise defekt (vgl. nachstehende Tabelle in Ziff. C). Ein überbelegtes Kälberiglu verfügte nicht über einen Vorplatz, so dass die zwei darin gehaltenen Kälber gezwungen waren, permanent eingeengt im lglu zu verweilen (…) Auf dem Hof war keine Abkalbebox vorhanden, sodass die gebärenden Kühe für die Geburt über keinen Rückzugsort verfügten und ihre Kälber inmitten der anderen Tiere im Schmutz gebären mussten. Dies führte zu Stress und unnötiger Überanstrengung bei den Mutterkühen und setzte die neugeborenen Kälber Krankheitserregern aus. Die männlichen und weiblichen Jungtiere wurden nicht getrennt gehalten, was aufgrund der fehlenden Kastration bei den Jungstieren zu unkontrollierten und zu verfrühten Deckungen bei den Jungrindern führte. Damit überanstrengte der Beschuldigte die zu früh gedeckten Jungrinder nicht nur unnötig, sondern er nahm damit Schwergeburten, Wachstumshemmungen und Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf. Der Beschuldigte verletzte des Weiteren seine ihm obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser in angemessener Weise nachzukommen. So fehlte bei 14 Kälbern das Wasser, 12 Kälber verfügten nicht über Futter und bei 8 Kälbern war kein Heu vorhanden (…) Das auf dem Hof vorgefundene Futter war von schlechter Qualität. Zudem befanden sich auf dem Hof viele Tiere in einem abgemagerten bzw. mässigen Ernährungszustand. C. Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung Der Beschuldigte unterliess es zudem, Mängel im Stall zu beseitigen oder zu reparieren und setzte damit seine Tiere erheblichen Verletzungsgefahren aus. Diesbezüglich wurde Folgendes festgestellt: Ort Art des Mangels Stall 3 Defektes Kälberiglu Stall 3 Improvisierte Abschrankungen Stall 5, Jungviehbuchten Defekte Liegeboxenbügel, Herumliegen loser Rohre Stall 5, Jungviehbuchten Aus dem Boden herausragendes abgebrochenes Rohr Kälberiglus Teilweise defekt und eingerissen Die Tiere waren insbesondere auch darum Verletzungsgefahren ausgesetzt, weil sie sich teilweise unbeaufsichtigt auf dem Hof bewegten. So liefen während der Tierschutzkontrolle vom

17. März 2017 3 Kälber frei auf dem Hof herum, wo sie sich an den herumstehenden Maschinen und am offenen Heuabwurf hätten verletzen können. Verletzungen seiner Tiere nahm der Beschuldigte dabei billigend in Kauf. D. Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (Dermatitis Digitalis) Der Beschuldigte vernachlässigte als Tierhalter seine Tiere weiter dadurch, dass er ihnen die notwendige Klauenpflege verwehrte, wodurch die überwiegende Mehrheit seiner Tiere zu lange Klauen aufwiesen. Viele Tiere gingen aus diesem Grund lahm. Die Kühe mit den Ohrmarken OM CH 120.X1. und OM CH 120.X2. wiesen sogar überlange Klauen auf. Bei letztgenanntem Tier kam es infolge der fehlenden sachgerechten Klauenpflege des Beschuldigten an drei Beinen zu einer Schiffchenbildung, sog. "Schiffchenklauen". An der rechten Vordergliedmasse waren zudem die Klauen vorne kurz, hinten am Ballen überlang, einen sog. "Bockhuf" bildend, wodurch sich am Bein die Sehnen und Bänder verkürzt hatten. Des Weiteren litt das Tier wie viele andere an der äussert schmerzhaften Mortellaro Krankheit (sog. Erdbeerkrankheit oder Dermatitis Digitalis) 1 , die durch fehlende bzw. mangelhafte Klauenpflege und mangelnde Stallhygiene begünstigt wurde. Aufgrund der stark verschmutzten und morastigen Böden in den Stallungen weichten die Klauen der Tiere zudem auf, was zur Durchlässigkeit von lnfektionserregern beim Klauenhorn und den Zwischenbereichen führte. Eine nicht sachgerechte Klauenpflege wirkt sich zudem bei den Jungtieren auf Bänder, Sehnen, Muskeln und Knochen aus, wodurch Fehlstellungen hätten entstehen können, die sich erheblich auf die Gesundheit der Tiere auswirken können. lnfolge der unterlassenen sachgerechten Klauenpflege musste der vom Kantonstierarzt als Sofortmassnahme aufgebotene professionelle Klauenschneider in den Folgetagen bei 92 Tieren die Klauen schneiden. E. Schwer kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung Der Beschuldigte hatte es zudem zu einem unbekannten Zeitpunkt unterlassen, die folgenden Tiere fachgerecht medizinisch zu versorgen und einer tierärztlichen Betreuung zukommen zu lassen, weshalb sie sich im Zeitpunkt der Kontrolle am 14. März 2017 bzw. am 17. März 2017 in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befanden: Tier Befund Folgen Schwarzfleckkuh OM CH 120.X3. Hochgradige eitrige Euterentzündung mit offenem Euter (nach aussen aufgebrochener Euterabszess). Auf drei Beinen stehend, keine Belastung des vierten Beines aufgrund grosser Schmerzen, verursacht durch eine eitrige Schwellung am linken Hinterbein und schwerer Lahmheit. Starke Abmagerung. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Musste vom Bestandestierarzt euthanasiert werden. Schwarzfleckkuh OM CH 120.X4. Apathisch liegend in stark verschmutzter Liegebox, Geburt wenige Tage zuvor, schwere Erkrankung aufgrund fehlenden Plazentaabgangs (Gebärmutterentzündung), schlechter Allgemeinzustand, Kotrollen am Körper. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Verstarb am

19. März 2017 kurz nach der tierärztlichen Betreuung. Jungstier OM CH 120.X5. Starke Verschmutzung mit Kotrollen, schwere, stark geschwollene und eitrige Verletzung am Sprunggelenk. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten des Tierarztes. Wurde aufgrund schlechter Prognose geschlach- tet. Rotfleckkuh OM CH 120.X6. Starke Verschmutzung mit Kotrollen, Schwellung oberhalb der rechten Hinterklauen, starke Lahmheit, abgemagert, tiefe Kopfhaltung, Kratzspuren auf dem Körper, Mor- tellaro-Krankheit. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten des Tierarztes. Musste vom Bestandestierarzt euthanasiert werden. Tränkekalb OM CH X1. Lungenentzündung mit hohem Fieber. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten des Tierarztes. Nach tierärztlicher Therapie günstige Prognose. lm Weiteren unterliess der Beschuldigte es nicht nur, einen Tierarzt beizuziehen, sondern unterliess es auch, diese kranken Tiere von den gesunden Tieren abzusondern, wozu er als Tierhalter verpflichtet gewesen wäre."

E. 3.2.2 Die Vorinstanz beurteilte diesen Anklagepunkt wie folgt:

E. 3.2.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Mit Blick auf die Beweislage erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium die Durchführung der Tierschutzkontrollen am 14. und 17. März 2017 als erstellt, ebenso die Haltung von 230 Tieren der Gattung Rindvieh (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. a und c auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.2.2.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere und Stallungen Das Strafgerichtsvizepräsidium sah diesen Anklagevorwurf mit Ausnahme der Liegebereiche in den Stallungen für Kälber als erstellt an (vgl. Erw. II.B.1.3.1 lit. b und c auf S. 15-19 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet liege eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.3.1 lit. a und d auf S. 15 und 19-21 des angefochtenen Urteils). b) Verletzungsgefahr rutschige Böden Unter diesem Titel war für die Vorinstanz der Sachverhalt gemäss Anklage – mit Ausnahme der Kälbergehege – nachgewiesen. Sie schloss auf eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.1.3.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils). c) Überbelegte und defekte Käberiglus, fehlender Vorplatz Auch diesen Anklagevorwurf erachtete die Vorderrichterin als erstellt (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. a und c auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils). d) Fehlende Abkalbebox Der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage wurde durch die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. b auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Es liege eine eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a und c auf S. 24-26 des angefochtenen Urteils). e) Fehlendes Wasser bei 14 Kälbern Sodann wurde der Anklagepunkt unter diesem Titel ebenfalls als erstellt angesehen (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils). Rechtlich sei auf eine eventualvorsätzliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu schliessen (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. a und b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils). f) Nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen Des Weiteren wurde der Anklagesachverhalt unter diesem Titel ebenfalls als bewiesen erachtet (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. b auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht wurde eine bloss eventualvorsätzlich versuchte Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angenommen (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. a und c auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). g) Schlechte Futterqualität und schlechter Ernährungszustand Schliesslich erachtete die Vorderrichterin auch diesen Anklagevorwurf als erstellt (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. b auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet wurde das Verhalten des Beschuldigten als eventualvorsätzliche Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) qualifiziert (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. a und c auf S. 30-32 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2.2.3 Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung (lit. C Anklage) a) Allgemeines Zunächst wies die Vorinstanz darauf hin, es sei für die Annahme eines Verstosses gegen die einschlägigen Gesetzesartikel nicht notwendig, dass sich ein Tier effektiv Verletzungen zugezogen habe (vgl. Erw. II.B.1.4.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils). b) Einzelne Gefahrenquellen ba) Defekte Kälberiglus Gestützt auf die vorliegenden Beweise erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. a auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils). bb) Improvisierte Abschrankungen Auch dieser Anklagepunkt wurde als nachgewiesen angesehen (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. b auf S. 33 des angefochtenen Urteils). bc) Defekte Liegeboxenbügel, Herumliegen loser Rohre, aus dem Boden ragendes abgebrochenes Rohr In diesem Punkt hielt die Vorderrichterin den angeklagten Sachverhalt für erstellt, wobei die Rohre in dubio nicht lose herumgelegen, sondern verschraubt gewesen seien und zudem der Rest eines Montagerohrs und nicht ein abgebrochenes Rohr aus dem Boden geragt habe (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. c auf S. 33 f. des angefochtenen Urteils). bd) Frei herumlaufende Kälber Gestützt auf die vorliegenden Beweise und Indizien war für das Strafgerichtsvizepräsidium auch dieser Anklagesachverhalt erstellt (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. d auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils). c) Fazit In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Strafgerichtsvizepräsidium sämtliche vorgenannten Mängel als eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, währenddem betreffend die defekten Kälberiglus eine eventualvorsätzlich versuchte Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliege (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.2.2.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) Die Vorderrichterin ging mit Blick auf die Beweislage in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass im Tierbestand des Beschuldigten bereits seit dem Jahre 2012 Fälle von Mortellaro aufgetreten seien (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. a und b auf S. 36-38 des angefochtenen Urteils). Sie erachtete die angeklagte ungenügende Klauenpflege bei sehr vielen Tieren als erstellt. Bei 92 Tieren hätten die Klauen durch einen professionellen Klauenpfleger gepflegt werden müssen. Erstelltermassen seien bei mindestens 28 Tieren die Klauen klar zu lang – bei dreien sogar extrem lang – gewesen. Unter zu langen Klauen hätten über 20 Milchkühe und damit rund die Hälfte des Kuhbestandes gelitten. Auch das Vorhandensein der Klauenerkrankung Mortellaro sei erstellt, wobei mindestens zehn Tiere unter der Krankheit gelitten hätten. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2016 konstant mehrere Tiere in der durchschnittlichen Grössenordnung von zehn Tieren davon betroffen gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.5. lit. b und c auf S. 36-40 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet liege klarerweise eine eventualvorsätzliche Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.5. lit. a und d auf S. 36 und 40 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2.2.5 Schwer kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E. Anklage) a) Das Strafgerichtsvizepräsidium hielt zunächst mit Blick auf die Chronologie der Abläufe fest, dass der Beschuldigte erst nach den Tierschutzkontrollen, nämlich am 18. März 2017, auf Anweisung des Kantonstierarztes mit der Tierarztpraxis L. Kontakt aufgenommen habe, obwohl er als Tierhalter bereits vorher zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen verpflichtet gewesen wäre (vgl. Erw. II.B.1.6 auf S. 40 f. des angefochtenen Urteils). b) Betreffend die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X3. sei aufgrund der Beweise der angeklagte Befund erstellt (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. a und b auf S. 41-43 des angefochtenen Urteils). Rechtlich liege eine schwere eventualvorsätzliche Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor, wobei einzig mangels Anklage keine direktvorsätzliche Vernachlässigung geprüft werden könne (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. c auf S. 43 des angefochtenen Urteils). c) Auch in Bezug auf die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X4. sei der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweise belegt. Rechtlich sei auch hier eine eventualvorsätzliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gegeben (vgl. Erw. II.B.1.6.2 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils). d) Betreffend den Jungstier OM CH 120.X5. erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium wiederum den angeklagten Befund als beweismässig nachgewiesen. Ob die Schlachtung des Tieres wegen einer schlechten Prognose vorgenommen worden sei, könne aber nicht mehr geklärt werden, weshalb eine Notschlachtung in dubio auszuschliessen sei. Rechtlich betrachtet liege eine eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.6.3 auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils). e) In Bezug auf die Rotfleckkuh OM CH 120.X6. hielt die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Beweise den angeklagten Befund und die Folgen für erstellt. Wiederum sei von einer eventualvorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen (vgl. Erw. II.B.1.6.4 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils). f) In Bezug auf das Tränkekalb OM CH X1. schliesslich sei gemäss Vorderrichterin der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen. Rechtlich sei aber in dubio nicht vom Vorliegen von Schmerzen, wohl aber von Leiden auszugehen. Entsprechend sei eine eventualvorsätzliche Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) zu bejahen (vgl. Erw. II.B.1.6.5 auf S. 47 f. des angefochtenen Urteils). 3.2.3.1 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich der Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht (lit. A Anklage) grundsätzlich nicht, dass es damals auf dem Hof nicht seinem eigenen Standard entsprechend ausgesehen habe (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3.2 Was die Anklage der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) angeht, so stellten hingegen die Verschmutzungen der Tiere und Stallungen, wenn überhaupt, eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG dar, welche am 6. Oktober 2022 bereits verjährt gewesen sei (vgl. S. 20-22 der Berufungsbegründung). Betreffend den Vorwurf der Verletzungsgefahr wegen rutschiger Böden sei wiederum keine Tierquälerei, sondern allenfalls eine Übertretung gegeben, welche aber verjährt sei (vgl. S. 22 f. der Berufungsbegründung). Überbelegte Kälberiglus stellten ebenfalls lediglich eine verjährte Übertretung dar (vgl. S. 23 f. der Berufungsbegründung) und betreffend den fehlenden Vorplatz habe gar ein Freispruch zu erfolgen (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung). Auch in Bezug auf die fehlende Abkalbebox habe ein Freispruch zu erfolgen, eventualiter liege bloss eine verjährte Übertretung vor (vgl. S. 24-26 der Berufungsbegründung). Der Beschuldigte sei ebenfalls freizusprechen von den Vorwürfen betreffend das fehlende Wasser bei 14 Kälbern (vgl. S. 26 f. der Berufungsbegründung), nicht separierte Jungtiere bzw. verfrühte und unkontrollierte Deckungen (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung) sowie schlechte Futterqualität und schlechter Ernährungszustand (vgl. S. 28 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3.3 Betreffend die Anklage der Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung (lit. C Anklage) liege prinzipiell höchstens eine verjährte Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. S. 29 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3.4 In Bezug auf den Vorwurf der mangelnden Klauenpflege bzw. Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) sei wiederum eine blosse Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gegeben, welche bereits verjährt sei (vgl. S. 30-33 der Berufungsbegründung). 3.2.3.5 Was schliesslich die Anklage der schwer kranken Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) angeht, so stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe seine Tiere nicht vorsätzlich vernachlässigt, weshalb er freizusprechen bzw. das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen sei (vgl. S. 33-37 der Berufungsbegründung).

E. 3.2.4 Das Kantonsgericht würdigt nach Prüfung der vorliegenden Beweise und Indizien die im Raum stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit den Tierschutzkontrollen vom 14. und 17. März 2017 wie folgt: 3.2.4.1 Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht Hinsichtlich der durch die Kontrollpersonen N. , O. und Dr. P. sowie Dr. M. am 14. und 17. März 2017 auf dem Hof des Beschuldigten durchgeführten Kontrolle ist grundsätzlich den zutreffenden vorinstanzlichen tatsächlichen Ausführungen in Erw. II.B.1.1 lit. b auf S. 9 des angefochtenen Urteils zu folgen.

E. 3.2.4.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere und Stallungen Als Beweismittel für die starken Verschmutzungen an den Vorder- und Hinterbeinen, an Stotzen, Brust und Bauch der betroffenen Tiere dienen die Kontrollberichte der T GmbH (act. 755 ff. ), die dazu erstellte aussagekräftige Fotodokumentation, welche die Wahrnehmungen der inspizierenden Kontrollpersonen wiedergibt (act. 601 ff., 855 ff.), sowie die glaubhaften Zeugenaussagen der Kontrollpersonen N. und Dr. P. sowie Dr. M Die Kontrollberichte sowie die erstellten Fotografien belegen, dass viele Tiere die angeklagten starken Verschmutzungen (teilweise samt Kotrollen) aufwiesen, sich die Böden und Liegeboxen verschmutzt und partiell morastig präsentierten sowie die Liegebereiche ungenügend eingestreut waren. N. führte in der Zeugenbefragung vom 17. Oktober 2017 aus, es seien viele Tiere (etwa 15-25) massiv verdreckt gewesen, wirklich sauber sei kein Tier gewesen; an Einstreu habe es überall gefehlt (act. 837 ff.). Dr. M. gab am 7. November 2017 als Zeuge zu Protokoll, die Bilder würden den Zustand der Tiere sowie des Hofs, so wie er es angetroffen habe, bestätigen. Tendenziell sei die Verschmutzung der Tiere allgemein sehr hoch gewesen, auch der Boden sei an vielen Stellen in höchstem Masse mit Kot und Urin verschmutzt gewesen (act. 961 ff.). Kantonstierarzt Dr. P. betonte in der Einvernahme vom 21. November 2017 als Zeuge, ihm seien als erstes überall der Dreck und der Gestank sowie die massiv verdreckten Tiere aufgefallen (act. 463). Dr. M. erklärte des Weiteren, bis die auf den Bildern sichtbaren Kotrollen entstehen, dauere es sicher mehrere Tage, wahrscheinlich Wochen, wobei eine zu starke Verschmutzung und eine zu schlechte Pflege nötig seien. Als Risiken von Kotrollen nannte er eine Hautentzündung, die mit der Zeit sehr schmerzhaft sei und zu Ausschlägen führen könne (act. 963). Kantonstierarzt Dr. P. erwähnte als Zeuge, die Risiken verschmutzter Tiere und Stallungen seien Schmerzen und Leiden sowie eine hohe Belastung der Tiere (act. 477). Auf den Fotografien vom 17. März 2017 ist zwar teilweise frische Einstreu erkennbar, doch fällt auf, dass der Rücken ein- zelner Tiere mit Einstreu bedeckt ist, was – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19) – nahelegt, dass die Einstreu kurz vor der Aufnahme eingebracht wurde (vgl. etwa act. 859 und 881). Gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, dass alle Liegeflächen und die Einstreu in den Kälberiglus und -buchten massiv verdreckt und der Mist überhöht waren. Ebenso wenig wurde bestritten, dass mehr als zwei Drittel der Tiere mittelgradig bis stark verdreckt waren (vgl. Erwägung 3.7 Buchstabe h, Ordner Akten ALV Teil 1; durch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 bestätigt, act. 157 ff.). Das erwähnte Urteil hält in Erwägung 10.3 ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte die hervorgehobenen Mängel in der Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 unter dem Titel "Tierschutz, Tiergesundheit und Tierseuchen" grundsätzlich nicht bestritten hat (vgl. act. 168). Angesichts dieser Beweislage ergibt sich im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.1.3.1 auf S. 15-21 des angefochtenen Urteils), dass eine Mehrheit der Tiere massive Verschmutzungen aufwies, zurückzuführen auf mangelhaftes Entmisten. Klarerweise muss es Wochen bis Monate ohne bzw. mit nur ungenügendem Ausmisten gedauert haben, bis es zu diesem erbärmlichen Zustand kam (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.1.4.1. lit. c und lit. fb, 3.1.4.2 lit. ac). Deshalb kann der Beschuldigte nicht mit dem Argument gehört werden, die Verschmutzungen seien gerade erst durch die Kontrollen entstanden (vgl. etwa Einvernahme vom 29. November 2018, act. 1015, 1029; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Von einer blossen Momentaufnahme, quasi einem Entstehen "von heute auf morgen", kann somit unter keinen Umständen die Rede sein, zumal anlässlich der Kontrollen auch Hautreizungen bei den Tieren festgestellt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist zwar gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5 nicht jede verspätete Reinigung von Tieren strafrechtlich relevant, sondern es braucht über eine blosse Verdreckung hinaus eine Entzündung, Hautverletzung oder Krankheit beim betroffenen Tier. In casu ist allerdings eindrücklich, in welch hohem Grad sich der verdreckte und verwahrloste Zustand der Tiere präsentierte. Es zeigt sich gestützt auf die ins Auge springenden Fotos und die nachvollziehbaren Zeugenaussagen ein geradezu desaströses Bild der hygienischen Verhältnisse auf dem Hof des Beschuldigten. Der Verdreckungsgrad und damit die Dimensionen waren massiv und von höchstem Ausmass. Angesichts des klaren Bildes, welches die obgenannten Fachpersonen zeichnen, sowie der aktenkundigen Fotodokumentation besticht der immer wieder vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, das Vorliegen einer Verschmutzung sei blosse Ansichtssache (vgl. nur Einvernahme vom 29. November 2018, act. 1029 f.) in keiner Weise. Der Beschuldigte hat denn auch, wie bereits ausgeführt, im verwaltungsrechtlichen Verfahren im Jahr 2017 nicht bestritten, die Liegeflächen der Tiere nicht genügend gereinigt und eingestreut zu haben. Diese massive Unterlassung der Hygienevorschriften war für die betroffenen Tiere klarerweise entwürdigend und führte zu einem Leiden derselben, wie dies auch die Zeugen eindrücklich beschrieben haben und ohne dass sich diese Beeinträchtigungen durch überwiegende Interessen rechtfertigen liessen. Bei derartigen Dimensionen müsste nicht einmal zusätzlich nach Hautkrankheiten gesucht werden, war doch das Risiko von Schäden bei den Tieren bereits unmittelbar inhärent. Es liegen aber ohnehin unter anderem Belege betreffend effektiv eingetretene Schäden vor, so diverse Reklamationen der Metzgerei U. AG betreffend Hautschäden (vgl. Abrechnungen vom 13. Januar bis zum 14. März 2017, wonach aufgrund der Hautschäden Abzüge gemacht werden mussten, act. 1595-1615). Dass sich die Abzüge bloss im Promillebereich des Verkaufspreises bewegten (so der Beschuldigte auf S. 21 der Berufungsbegründung), ist insofern unerheblich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, waren denn auch viele der betroffenen Tiere tatsächlich krank, wobei diese Krankheiten gerade mit den Verschmutzungen direkt zusammenhingen. Die Verschmutzungen sind als qualitativ und quantitativ erheblich einzustufen, sie haben sich bei der nächsten Kontrolle erst noch perpetuiert (vgl. nachfolgend Erw. 3.3). Es wird betreffend die jahrelang unverbesserten Zustände erneut auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.) hingewiesen. Wie bereits ausgeführt, berichtete die Kontrolleurin O. am 27. Oktober 2017 als Zeugin gar von Albträumen, welche sie nach der Kontrolle hatte (vgl. act. 931). Dass die Tiere massiv verschmutzt waren und angesichts dessen deren Wohlergehen gelitten hat, kann der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund liegen nicht nur Widerhandlungen gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 31-34 TSchV vor: Der Gesetzgeber hat – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 3.1.4.2 lit. bb) – die Schwelle für das Ausmass der erforderlichen Vernachlässigung und damit der eingetretenen Leiden oder Schmerzen herabgesetzt. An genannter Stelle wurde ebenfalls bereits festgehalten, dass als Leiden alle Beeinträchtigungen des Wohlergehens gelten, die nicht bereits unter die Begriffe des Schmerzes oder der Angst fallen und über ein schlichtes Unbehagen oder eine Augenblicksempfindung hinausgehen. Die Belastung muss dabei für das Tier nicht nachhaltig sein (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4, wiederum unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Im vorliegenden Fall ist ein solches Leiden klarerweise anzunehmen. Der Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz vermöge keine einzige Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Tieres zu nennen, für das die behaupteten Verschmutzungen ursächlich gewesen wären (vgl. S. 20 f. der Berufungsbegründung), kann daher nicht gehört werden. Um die desolaten Zustände in seinen Ställen wusste der Beschuldigte zweifellos, zumal in seiner Eigenschaft als Bauer mit langjähriger Erfahrung. Angesichts seines passiven Verhaltens kann nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Einschränkung des Wohlergehens seiner Tiere billigend in Kauf nahm, weshalb ihm nicht ein bloss fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Somit ist in casu entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung) ebenso eine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG offensichtlich gegeben, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Qualifikation zu bestätigen ist. Dass demgegenüber von einem Tatzeitraum ab November 2016 auszugehen sei, weil es dem Beschuldigten laut eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt zu viel geworden sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. e auf S. 12 des angefochtenen Urteils), erscheint indessen – wie bereits in Erw. 3.1.4.1 lit. c und 3.1.4.2 lit. ac festgehalten – als zu starre und realitätsfremde Grenzziehung. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten drängt sich vielmehr auf, den genauen Zeitpunkt, ab welchem von einem nicht mehr gesetzeskonformen Zustand auszugehen ist, offen zu lassen. Sicher aber muss dieser Zustand bereits Wochen bis Monate vor der ersten Kontrolle am 14. März 2017 begonnen haben, wie dies auch in Ziffer. 1.1 auf S. 2 der Anklageschrift mit der Formulierung "in einem unbekannten Zeitraum vor dem 14. März 2017" festgehalten wird. b) Verletzungsgefahr rutschige Böden In Bezug auf diesen Vorwurf liegen dieselben Beweismittel vor wie betreffend die verschmutzten Tiere und Stallungen, und das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.1.3.2 lit. b auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils. Es ist bei der Prüfung der Kausalität davon auszugehen, dass die verschmutzten Böden gerade den Grund für die verschmutzten Tiere bildeten, weshalb ein sehr enger Konnex zwischen diesen beiden Vorwürfen besteht. Der Beschuldigte selbst hat denn auch nicht bestritten, dass die Böden rutschig waren (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. a), weshalb ebenfalls von einem bereits länger andauernden Zustand auszugehen ist. Damit sind rechtlich betrachtet im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.1.3.2 lit. a auf S. 21 des angefochtenen Urteils) Widerhandlungen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 TSchV fraglos erfüllt. Da allerdings die blosse Verletzungsgefahr aufgrund des Risikos, auszurutschen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG als Erfolgsdelikt qualifiziert (vgl. nur BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2) – nicht zur Erfüllung dieses Deliktes genügt und effektiv ausgerutschte und dadurch verletzte Tiere nicht belegt sind (so der Beschuldigte zutreffend auf S. 22 der Berufungsbegründung), ist hinsichtlich der verdreckten Böden, sofern die Widerhandlungen nicht unter den Vorwurf der verdreckten Tiere fallen, in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.1.3.2 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, da der Beschuldigte lediglich gegen die obgenannten Bestimmungen in der TSchV verstossen hat. Die Verfolgungsverjährung für diese Straftat wiederum ist allerdings bereits eingetreten (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB), so dass das entsprechende Verfahren einzustellen ist. c) Überbelegte und defekte Kälberiglus, fehlender Vorplatz Diesbezüglich dienen als Beweismittel wiederum die Fotos in den Akten (act. 649, 651, 769, 779 und 877). Dem Beschuldigten ist dabei zunächst darin beizupflichten, dass die Anklage bloss zwei und nicht drei betroffene Kälber erwähnt (vgl. S. 23 der Berufungsbegründung), weshalb die betreffende vorinstanzliche Feststellung (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils) unzutreffend ist. Des Weiteren ist nicht belegt, dass dieser Zustand bereits längerfristig angedauert hat, hat doch der Beschuldigte immer wieder geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade am Ausmisten der Kälberiglus gewesen, weshalb er vorübergehend zwei Kälber in einem Kälberiglu untergebracht habe (vgl. Einvernahme vom 13. Dezember 2018, act. 1171; S. 23 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Auch wenn die Richtigkeit dieser Angabe mit Blick auf die seit Jahren bestehenden misslichen Zustände auf dem Hof des Beschuldigten in Frage gestellt werden kann, kann dem Beschuldigten letztlich das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, weshalb im Zweifel auf diese Aussage abzustützen ist. Dies hat auch die Vorderrichterin an genannter Stelle richtig festgehalten. Dass mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. a auf S. 22 des angefochtenen Urteils) die Mindestanforderungen an die Unterbringung von Kälbern gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 TSchV zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfüllt waren, ist belegt und unbestritten, auch wenn nicht mit der Vorinstanz, welcher selbst die konkreten erforderlichen und im vorliegenden Fall bestehenden Masse nicht bekannt waren (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils), von einer Erkennbarkeit sogar "für den Laien" auszugehen ist. Die konkrete Widerhandlung erscheint indessen nicht als allzu gravierend. Damit ist aber auch nicht nachgewiesen, dass es aufgrund der Überbelegung und des fehlenden Vorplatzes zu einer konkreten, substantiellen Einschränkung des Wohlbefindens bei den Kälbern gekommen ist, wobei davon selbst bei einem längeren Zeitraum nicht zwingend auszugehen wäre. Insgesamt ist somit entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist; mithin ist auch dieses Verfahren einzustellen. d) Fehlende Abkalbebox Betreffend diesen Vorwurf liegen als Beweise der Kontrollbericht (act. 769), ein Foto (act. 609), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 659), ein Auszug aus der nationalen Tierverkehrsdatenbank (act. 1405) sowie die Angaben des Beschuldigten selbst (vgl. nachfolgend) vor. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Befragung vom 13. Dezember 2018 dargelegt, zwar keine fixe Abkalbebucht, jedoch eine mobile Abkalbebox gehabt zu haben (act. 1169 ff.). Entgegen dieser auch auf S. 24 f. der Berufungsbegründung wie auch vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20) vorgebrachten Darstellung ist festzustellen, dass die Kontrolleure sehr wohl das fehlende Vorhandensein einer Abkalbebox explizit notiert haben (vgl. act. 769). Als weiteres belastendes Indiz kommt hinzu, dass dem Beschuldigten bereits mit Schreiben der stellvertretenden Kantonstierärztin vom 17. Februar 2012 eine Frist bis zum 31. August 2013 gesetzt worden ist, um eine Abkalbebox einzurichten (act. 1001). Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte offenbar nicht nachgekommen. Die Vorinstanz argumentiert in Erw. II.B.1.3.5 lit. b auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils zutreffend, dass bei vom Beschuldigten angegebenen 100-120 Kälbergeburten pro Jahr (act. 1169) – also durchschnittlich 1 Geburt alle 3 Tage – ein erheblicher Zeitaufwand für das Erstellen und den Abbau einer mobilen Bucht hätte betrieben werden müssen. Ebenso trifft zu, dass die Kuh OM CH 120.X4. , die am Kontrolltag vom 14. März 2017 gekalbt hatte, sich dannzumal in der mobilen Abkalbebox hätte befinden müssen (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Mit der Vorderrichterin ist daher nicht davon auszugehen, dass die seitens des Beschuldigten behauptete mobile Abkalbebox tatsächlich vorhanden war. Mit Blick auf die anlässlich der Kontrolle festgestellte Situation liegt rechtlich betrachtet mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a auf S. 24 des angefochtenen Urteils) eine Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 3 TSchV vor. Gewiss ist sowohl für eine Mutterkuh als auch für ein neugeborenes Kalb das Vorhandensein einer Abkalbebox durchaus behaglicher. Dennoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine der Mutterkühe konkret unter Stress oder unnötiger Anstrengung gelitten hat oder eines der neugeborenen Kälber krank war, mithin, dass es zu einem irgendwie gearteten Leiden bei den betroffenen Tieren gekommen ist. Darauf wiederum weist der Beschuldigte auf S. 25 f. der Berufungsbegründung zutreffend hin. Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. c auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, bezüglich welcher das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen ist. e) Fehlendes Wasser bei 14 Kälbern In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel der Kontrollbericht (act. 763, 767 und 779), die Aussagen der Kontrolleure Dr. P. (act. 474), N. (act. 831) und O (act. 925, 941. und 947), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 659) sowie diverse Fotos, auf welchen teilweise unter anderem ein umgekippter Eimer zu sehen ist (act. 649 f., 857, 879), vor. In der Einvernahme vom 7. Mai 2019 sagte der Beschuldigte wörtlich aus: "Wenn ich den Eimer in das Gehege gestellt hätte, dann hätten sie [bezogen auf die Kälber] den Eimer umgeworfen …" (act. 1561). Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2020 an, dass er die Kälber zweimal pro Tag mit verdünnter Milch getränkt habe (vgl. act. 2037). Dem Kontrollbericht und den handschriftlichen Notizen ist zu entnehmen, dass mindestens 14 in Iglus untergebrachte Kälber über kein Wasser verfügten. In der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 erklärte N. , die meisten Kälber hätten kein Wasser gehabt; vielleicht sei irgendwo ein Kübel gestanden, der jedoch nur dreckiges Wasser enthalten habe (act. 831). Die Zeugin O. gab am 27. Oktober 2017 zu Protokoll, die Kälber hätten teilweise kein Wasser gehabt (act. 925, 931, 947). Auch die Tierarztpraxis L. bestätigte in ihrem Bericht vom 26. April 2017, dass bei einem Iglu mit vier Kälbern ein Kessel leer neben der Halterung gelegen habe; allerdings hätten die Kälber nach dem Füllen des Kessels keinen Durst gehabt (act. 659). Sämtliche Beweismittel ergeben zusammen betrachtet ein stimmiges Bild, weshalb der Einwand des Beschuldigten, es lägen Widersprüche vor (vgl. S. 26 f. der Berufungsbegründung), nicht gehört werden kann. Auch die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gerade am Misten gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f.), vermag ihn nicht zu entlasten. Mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils) ist somit vielmehr nachgewiesen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser bzw. nur dreckiges Wasser für die 14 Kälber zur Verfügung stand. Art. 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TSchV, auf welche die Vorinstanz in Erw. II.B.1.3.6 lit. a auf S. 26 des angefochtenen Urteils zutreffend hinweist, halten ausdrücklich fest, dass Kälber jederzeit über Wasser verfügen müssen. Nachdem der Beschuldigte selbst seine Tränkepraxis und damit den fehlenden permanenten Zugang der Kälber zu (sauberem) Wasser eingeräumt hat, hat er seine Pflichten dementsprechend nicht erfüllt. Wasser erweist sich indes als essentiell für Kälber, zumal sich diese noch im Wachstum befinden. Wird den Kälbern ein solcher Zugang nicht permanent gewährt, führt dies zu Durst und damit zu einem Leiden derselben. Darum ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 27 des angefochtenen Urteils) ein massiver Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung anzunehmen und die vorinstanzliche Qualifikation gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen. f) Nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist als Beweismittel auf den Kontrollbericht (act. 775), die Aussagen der Kontrollperson O. (act. 937 f.) sowie von Dr. M. (act. 661), den Auszug aus der nationalen Tierverkehrsdatenbank (act. 1405) sowie die Angaben des Beschuldigten selbst (act. 1317) zu verweisen. Diesbezüglich findet sich in den handschriftlichen Notizen zum Kontrollbericht die Bemerkung: "Grossviehmast/Aufzuchtrinder zusammen w/m" sowie "Munis nicht kastriert" (act. 775). O. führte in der Zeugenbefragung vom 27. Oktober 2017 aus, in einem Schopf seien Rinder und unkastrierte Munis zusammen gewesen, was zu Problemen führe, denn die Kühe würden dann viel zu früh Kälber bekommen (act. 937 ff.). Die Tierarztpraxis L. stellte in ihrem Bericht vom 26. April 2017 fest, dass die Rinder im oberen Stock des Gebäudes nicht geschlechtsspezifisch getrennt und die männlichen Tiere nicht kastriert gewesen seien (act. 661). Der angeklagte Sachverhalt an sich ist damit im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. b auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten und im Übrigen seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten. Das Strafgerichtsvizepräsidium hat rechtlich eine versuchte Tierquälerei angenommen und zur Begründung ausgeführt, die Schwere der Pflichtverletzung habe die Schwelle trotz des jahrelangen Anhaltens der Situation nicht überschritten, da sich das Ausmass der Beeinträchtigung nicht näher feststellen lasse (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. c auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht hingegen stellt fest, dass mit dem vorgeworfenen Verhalten bzw. Unterlassen des Beschuldigten keinerlei Norm aus der Tierschutzgesetzgebung verletzt wurde, anerkennt doch die Vorinstanz an genannter Stelle selbst, dass keine konkrete Vorschrift eine getrennte Haltung solcher Tiere vorsieht, worauf der Beschuldigte zutreffend hinweist (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung). Der von der Vorderrichterin angegebene Art. 25 Abs. 4 TSchV (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. a auf S. 28 des angefochtenen Urteils) stellt eine bloss allgemein gehaltene Vorschrift zur Verhinderung einer übermässigen Vermehrung dar, unter welche das Verhalten des Beschuldigten nicht konkret subsumiert werden kann. Damit fällt selbst eine Verurteilung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ausser Betracht, zumal "verfrühte und unkontrollierte Deckungen" dem natürlichen Trieb der Tiere entsprechen, ohne dass es eines Zutuns seitens des Tierhalters bedarf. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte betreffend die konkreten Zeitpunkte der Geburten nicht immer den genauen Überblick hatte, ist abgesehen davon keine Situation aktenkundig, wonach konkret ein Tier gequält wurde bzw. gelitten hat und damit in relevanter Weise in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wurde. Abgesehen davon erscheint der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe Schwergeburten, Wachstumshemmungen und Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf genommen, ohnehin zu vage. In Anbetracht dessen ist der Beschuldigte entgegen dem vorinstanzlichen Urteil von diesem angeklagten Vorwurf freizusprechen. g) Schlechte Futterqualität und schlechter Ernährungszustand Betreffend diesen Vorwurf schliesslich dienen als Beweismittel insbesondere der Kontrollbericht (act. 755, 765), diverse Fotos (vgl. nachfolgend), die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 831 ff.), O. (act. 931, 939) und Dr. P. (act. 463) sowie der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.). Im Kontrollbericht findet sich die Beanstandung, es sei teilweise schimmliges Futter verwendet worden (act. 755, 765). Der Zeuge N. erklärte am 17. Oktober 2017, er habe schimmliges Futter festgestellt; so habe es in der Futterkrippe massiv schimmliges Futter gehabt und das Raufutter habe gefehlt. Dort, wo Raufutter vorhanden gewesen sei, sei es dreckig und voller Mist gewesen (act. 831 ff., 843). Die Zeugin O. bestätigte am 27. Oktober 2017 das Vorhandensein von schimmligem Futter und betonte, die Futterqualität sei schlecht gewesen (act. 931, 939). Gemäss Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 habe die Silage in der grossen Grube links vom Stall sauer nach Buttersäure gerochen (act. 657); überdies werden die Schilderungen zum Vorhandensein schimmliger Silage durch mehrere Fotografien dokumentiert (z.B. act. 855, 869, 871). Die Tierarztpraxis L. hielt in ihrem obgenannten Bericht des Weiteren fest, dass viele Rinder und Jungtiere im linken Teil des Stalls einen "leicht kümmernden" (wohl als "kümmerlichen" zu verstehen) Eindruck gemacht hätten und "vom Körperbau klein für ihr Alter" erschienen seien. Auch die Rinder im oberen Stock des Gebäudes gegenüber dem Eingang zum Laufstall hätten einen "kümmernden" Eindruck hinterlassen und seien vom Körperbau klein für ihr Alter erschienen (act. 661). Dazu erklärte Dr. M. am 7. November 2017 als Zeuge, die Tiere hätten allgemeinen einen dürftigen und kümmernden Eindruck gemacht. Denn viele Tiere hätten einen zu grossen Kopf im Vergleich zum Körper gehabt, was zeige, dass ihnen im Wachstum etwas gefehlt habe und sie zu wenig Nährstoffe erhalten hätten, denn normalerweise wachse der Körper proportional zum Kopf (act. 967). Zusätzlich belegt das verwaltungsrechtliche Verfahren, dass das vom Beschuldigten an seine Tiere verabreichte Futter bereits zu früheren Zeitpunkten eine mangelhafte Hygiene aufwies. So wurde in der Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 ausgeführt, dass die Hygiene im Fütterungsbereich schlecht gewesen sei. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 (Ordner Akten ALV Teil 1) sowie mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 bestätigt (vgl. act. 163). Das Vorhandensein von Schimmel bestreitet vor Kantonsgericht selbst der Beschuldigte nicht mehr (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23). Die vorliegenden Beweise zeigen insgesamt eindrücklich und offensichtlich das schimmlige Futter auf, weshalb sämtliche bestreiten-den Behauptungen seitens des Beschuldigten, dies teilweise mit dem Hinweis auf eine angebliche Manipulation der Beweise durch einen der Kontrolleure, indem dieser schimmliges Stroh aus dem Silo in den Futtertrog gelegt und dies danach fotografiert haben soll (vgl. zuletzt S. 28 der Berufungsbegründung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16, 22 f.), unbeachtlich sind. Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage in diesem Anklagepunkt erscheinen die Erklärungen bzw. Ausflüchte des Beschuldigten dahingehend, dass bei einer Kontrolle nur zwei bis drei Tage später alles "in Ordnung" gewesen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23), umso absurder. Es ist aus diesem Grund im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. b auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) Futter von schlechter Qualität erstellt, wobei konkret auch von massiv schimmligem Futter auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 28 f. der Berufungsbegründung) sind auch die oben dargestellten Erklärungen der Fachpersonen betreffend den Zusammenhang von schlechtem Futter und Ernährungszustand überaus nachvollziehbar, hat sich doch die mangelhafte Futterqualität gerade im abgemagerten Zustand der betroffenen Tiere konkret manifestiert. Einschlägig sind vorliegend Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV, aber auch Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV (vgl. bereits Erw. II.B.1.3.8 lit. a auf S. 30 des angefochtenen Urteils). Der konstatierte abmagerte bzw. mässige Ernährungszustand der Tiere erreicht – wie bereits für das Strafgerichtsvizepräsidium (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. c auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils) – auch nach Auffassung des Kantonsgerichts geradezu einen Krankheitswert, weshalb zusätzlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften über die Tierhaltung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere auszugehen ist. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht eine eventualvorsätzlich begangene Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen.

E. 3.2.4.3 Verletzungsgefahren infolge Mängel in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung (lit. C Anklage) a) Allgemeines Zunächst wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in der TSchV auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.4.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gerade bei baulichen Unzulänglichkeiten bzw. Mängeln i.S.v. Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung einschlägig ist, zumal für die Anwendung dieser Bestimmung eine blosse Normverletzung bereits genügt, wie dies das Strafgerichtsvizepräsidium mit der weiteren Bemerkung, dass eine effektive Verletzung der Tiere nicht notwendig sei (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), festgehalten hat. b) Einzelne Gefahrenquellen ba) Defekte Kälberiglus Beweise und Indizien für diesen Anklagepunkt bilden die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 833) und O. (act. 941), der Kontrollbericht (act. 769), diverse Fotos (act. 649, 651), die Aussagen des Beschuldigten selbst (act. 1173) sowie die Einschätzung des ALV (act. 649). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. a auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils) ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Der Beschuldigte kann sich mit der Erklärung, er sei zeitlich kaum nachgekommen, die kaputten Einrichtungen wieder zu reparieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24), seiner diesbezüglichen Pflicht als Tierhalter nicht entziehen, auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass eine laufende Instandhaltung der defekten Gerätschaften mit einem grossen Aufwand verbunden ist. Was die rechtliche Qualifikation betrifft, so kann hingegen der Auffassung der Vorderrichterin, wonach angesichts der nicht mehr geringen Verletzungsgefahr die Schwelle zur Vernachlässigung überschritten und damit eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils), nicht gefolgt werden: In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag ein blosser baulicher Mangel, auch wenn er eine gewisse Verletzungsgefahr birgt, den Tatbestand der Tierquälerei noch nicht zu erfüllen, solange es nicht tatsächlich zu einer konkreten Verletzung gekommen ist (so zutreffend auch der Einwand des Beschuldigten auf S. 29 f. der Berufungsbegründung). In casu ist eine derartige konkrete Verletzung der betroffenen Tiere nicht belegt, weshalb lediglich eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, welche wiederum zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt ist. Aus diesem Grund wird abweichend zum vorinstanzlichen Erkenntnis das diesbezügliche Verfahren gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB eingestellt. bb) Improvisierte Abschrankungen Betreffend diesen Anklagepunkt liegen als Beweise und Indizien diverse Fotos (act. 633-639, 649, 651, 875 f.) sowie die Aussagen der Kontrollperson N. (act. 833, 843) vor. Auf den Fotografien sind improvisierte Abschrankungen bei den Kälberiglus zu sehen, wobei bei einem solchen Gatter (act. 649) ein herausragender Haken erkennbar ist (vgl. 651, 875, 877), womit der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. b auf S. 33 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten ist. Mit derselben Begründung wie vorstehend in Erw. lit. ba muss indes auch in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden, zumal überdies nicht bekannt ist, wie lange dieser bauliche Mangel bereits bestand. Angesichts dessen ist auch diesbezüglich abweichend zum Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin das Verfahren einzustellen. bc) Defekte Liegeboxenbügel, Herumliegen loser Rohre, aus dem Boden ragendes abgebrochenes Rohr In Bezug auf diesen Teil der Anklage sind als Beweismittel der Kontrollbericht (act. 767, 775), diverse Fotos (act. 647, 899), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657), die Angaben der Kontrollpersonen N. (act. 833, 843), O. (act. 935, 939) und Dr. P. (act. 473) sowie von Dr. M. (act. 969) und des Beschuldigten selbst (act. 1167; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 287; Beschwerde an Regierungsrat vom 7. August 2017, S. 16, in: Ordner Akten ALV Teil 1) zu berücksichtigen. So wurden im obgenannten Bericht der Tierarztpraxis L. unter anderem abgebrochene oder abgeknickte Trennbügel, welche quer auf den Lagerflächen lagen, erwähnt (act. 657). Überdies betonte Kantonstierarzt Dr. P. am 21. November 2017 als Zeuge, es habe überall Verletzungsgefahren gegeben, wobei die Gefahrenquellen zum Teil unter dem Dreck gestanden seien und man sie fast nicht gesehen habe (act. 473). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. c auf S. 33 f. des angefochtenen Urteils) ist der Sachverhalt gemäss Anklage bewiesen, wobei auch das Kantonsgericht im Zweifel von nicht lose herumliegenden, sondern verschraubten Rohren ausgeht, sowie davon, dass der Rest eines Montagerohrs aus dem Boden ragte und nicht ein abgebrochenes Rohr. In rechtlicher Hinsicht ist hingegen wiederum abweichend zur vorinstanzlichen Qualifikation (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) auf die obenstehende Erwägung lit. ba zu verweisen. Demnach liegt auch hier lediglich eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, zumal die vorgeworfenen Mängel nur einen Teil der Jungviehbuchten betreffen. Diese Übertretung ist zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt, weshalb das entsprechende Verfahren einzustellen ist. bd) Frei herumlaufende Kälber Beweise und Indizien zu diesem Anklagepunkt bilden diverse einschlägige Fotos (act. 651, 859 oben rechts, 869 unten rechts, 893 oben rechts), handschriftliche Notizen zum Kontrollbericht (act. 763), die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 831), O. (act. 927, 937 f.) und Dr. P. (act. 477) sowie des Beschuldigten (act. 1329; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 285-289; Beschwerde des Beschuldigten an den Regierungsrat vom 7. August 2017, S. 16, in: Ordner Akten ALV Teil 1). So seien laut den Zeugenaussagen von O. vom 27. Oktober 2017 "viele Kälber" frei herumgelaufen (act. 927, 937 ff.). O. gab zudem an; "Ich habe überall Kälber gesehen. Das war wie in einem Bienenstock. Unvorstellbar für mich. Sogar auf dem Heustock habe ich ein Kalb gesehen" (act. 937). In tatsächlicher Hinsicht folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. d auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Indessen ist rechtlich betrachtet abweichend zu den strafgerichtlichen Erwägungen (vgl. Erw. II.B.1.4.3 S. 35 des angefochtenen Urteils) festzuhalten, dass aus einer blossen Verletzungsgefahr für die betroffenen Kälber keine Gefährdung oder gar Verletzung des Tierwohls konstruiert werden kann, solange es noch zu keinen konkreten Verletzungen gekommen ist, was denn auch gerade nicht erstellt ist. Abgesehen davon dürften Tiere in der freien Wildbahn wohl mindestens ebensolchen Gefahren ausgesetzt sein wie die auf dem Hof des Beschuldigten herumlaufenden Kälber. Hinzu kommt aber insbesondere, dass in diesem Anklagepunkt – anders als in den übrigen angeklagten einzelnen Gefahrenquellen gemäss lit. C Anklage – nicht einmal eine Norm in der Tierschutzgesetzgebung ersichtlich ist, gegen welche der Beschuldigte durch das freie Herumlaufenlassen seiner Kälber verstossen haben könnte. Eine solche wird denn selbst durch die Vorinstanz nicht erwähnt. In Anbetracht dieser Tatsache bleibt kein Raum für einen irgendwie gearteten Schuldspruch – auch nicht eine Qualifikation nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG –, sondern es hat im Gegensatz zumvorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen.

E. 3.2.4.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) a) Als Beweise und Indizien liegen für diesen Anklagepunkt die Arbeitsdokumentation des Klauenpflegers (act. 669 ff.), diverse Fotografien (act. 615-621, 625, 629 f., 639, 881 links unten, 889 oben rechts, 901 unten), der Kontrollbericht (act. 755, 759), die Angaben der Kontrollpersonen N. (act. 833, 843), O. (act. 939) und Dr. P. (act. 463, 469), von Dr. M. (act. 963, 965), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 f.), die Verzeigung des ALV vom 21. August 2017 (act. 577 ff.), die Zeugeneinvernahme vom Dr. V. von der Tierarztpraxis W. vom 14. Oktober 2021 (act. 576.19 ff., 576.23) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (vgl. act. 1017, 1019, 1025, 1035-1039, 1041, 1043, 1335, 2015, 2031 f.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 283, S. 289-293; Stellungnahme des Beschuldigten an das ALV vom 15. Mai 2017, S. 7, in; Ordner Akten ALV Teil 1) vor. Im Kontrollbericht und den einschlägigen handschriftlichen Notizen wurde die Klauenpflege für den ganzen Bestand als dringend eingestuft (act. 755). Der Zeuge N. sagte am 17. Oktober 2017 aus, betreffend die Klauen sei "Alarmstufe rot" gewesen, denn es habe Tiere mit extrem langen Klauen gegeben (act. 833). Er habe mehrere Tiere festgestellt, die aufgrund der zu langen Klauen unter Schmerzen gelitten hätten, unter anderem einen Muni, "der hat sich einfach nur noch gedreht vor Schmerzen" (act. 833). Bei sehr vielen Tieren sei die Klauenpflege stark vernachlässigt worden, und viele Tiere seien "nicht nur überfällig, sondern krank" gewesen (act. 843). Die Zeugin O. legte am 27. Oktober 2017 dar, bei allen Tieren sei die Klauenpflege stark vernachlässigt worden; sie habe kein Tier gesehen, bei dem die Klauen gut gewesen seien (act. 939). Ebenso führte die Tierarztpraxis L. im obgenannten Bericht aus, dass die Klauenpflege stark vernachlässigt worden sei; viele Kühe hätten überlange Klauen gehabt und deshalb gehinkt (act. 661; bestätigt durch den Zeugen Dr. M. am 7. November 2017, act. 961). Dr. M. äusserte als Zeuge explizit, die Klauenpflege sei bei sehr vielen Tieren stark vernachlässigt worden. Er habe dies mit dem Beschuldigten auch in den letzten Jahren immer wieder besprochen. Auf Vorlage der entsprechenden Fotografien gab der Zeuge zu Protokoll, die betreffenden Tiere hätten sicher über Monate bis Jahre keine Klauenpflege mehr erhalten (act. 963 ff.). Dieselbe Antwort gab der als Zeuge befragte Kantonstierarzt Dr. P. am 21. November 2017 (act. 469: "sicher Monate, wenn nicht länger"). Darüber hinaus sei gemäss Bericht der Tierarztpraxis L. der fest installierte Klauenstand defekt gewesen und habe Mängel aufgewiesen. So hätten die Winden für die Vordergliedmassen gefehlt, die Position des Standes habe sich mitten bei den Kühen befunden, die Stromversorgung sei suboptimal gewesen und die Lichtverhältnisse ungünstig. Unter diesen Umständen habe die Klauenpflege eine Belastung und Gefährdung für Mensch und Tier dargestellt (act. 657 ff.). Schliesslich wurde im Nachgang zu den Kontrollen vom 14. und 17. März 2017 der professionelle Klauenpfleger X. aufgeboten, der während 4-tägiger Arbeiten die Klauen von 94 Tieren behandelte (act. 669 ff.). Aus den obgenannten Gründen kann der Erklärung des Beschuldigten, wonach das Schneiden der Klauen zwar fällig, aber nicht überfällig gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. b und c auf S. 36-40 des angefochtenen Urteils), und es ist von einer ungenügenden bzw. gar fehlenden Klauenpflege in den letzten Monaten bis Jahren auszugehen, und zwar in Bezug auf sehr viele der vom Beschuldigten gehaltenen Tiere. Lediglich der Vorwurf, dass sämtliche Milchkühe unter zu langen Klauen litten, kann nicht belegt werden, sondern es ist mit der Strafgerichtsvizepräsidentin (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. c auf S. 39 des angefochtenen Urteils) von 20 Milchkühen auszugehen. Ebenso wies der Klauenstand auf dem Hof des Beschuldigten klare Mängel auf, welche von jenem nicht mehr glaubhaft bestritten werden können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Die Vorinstanz hat korrekt auf die in Fachkreisen bekannte Tatsache hingewiesen, wonach bei der Prävention der Mortellaro-Krankheit (auch Erdbeer-Krankheit genannt) die regelmässige Klauenpflege und die Futterqualität wichtige Risikofaktoren bilden. Bei Verschmutzung und Feuchtigkeit der Böden entsteht eine Umgebung, die das Auftreten und die Verbreitung der Mortellaro-Krankheit begünstigt (vgl. etwa Merkblatt Nr. 1 des Österreichischen Tiergesundheitsdienstes, act. 1482.1 ff.; Aufsatz von Sabrina Huber "Erdbeeren im Kuhstall?!" in der UFA-Revue 9/2018, act. 1482.23 ff.; Kantonstierarzt Dr. P. als Zeuge am 21. November 2017 , act. 471). Daher ist ebenso wenig nachvollziehbar, warum laut Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 30 der Berufungsbegründung) die mangelnde Klauenpflege einerseits und die Mortellaro-Krankheit andererseits getrennt voneinander zu betrachten seien. Auch verstrickt sich der Beschuldigte insofern in einen Widerspruch, wenn er vor Kantonsgericht wiederum behauptet, diese Krankheit sei erst 2017 frisch auf seinem Hof aufgetreten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26, 31), währenddem er im verwaltungsrechtlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 an das ALV eingeräumt hatte, Mortellaro sei schon im Jahr 2012 in den Stall eingeschleppt worden und habe seither nie mehr zum Verschwinden gebracht werden können (vgl. S. 7 in Ordner Akten ALV Teil 1), worauf bereits die Vorderrichterin in Erw. II.B.1.5.lit. b auf S. 38 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat. Der Beschuldigte selber anerkannte im Übrigen sowohl vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht den bestehenden Zusammenhang zwischen den obgenannten Risikofaktoren und der Mortellaro-Krankheit (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 291; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). In diesem Kontext ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. c auf S. 39 des angefochtenen Urteils) zudem erstellt, dass mindestens zehn Tiere auf dem Hof des Beschuldigten an dieser Krankheit litten. Die oben aufgeführten Beweise zeichnen ein geradezu vernichtendes Bild betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten. Wie bereits festgestellt, hat die Verdreckung im Tierbestand des Beschuldigten ein dramatisches Ausmass genommen und auch die Futterqualität war nachgewiesenermassen schlecht, was wiederum – zusätzlich zur unterlassenen Klauenpflege – einen essentiellen Risikofaktor betreffend die Mortellaro-Krankheit darstellte. Angesichts dieser dem Beschuldigten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen kann der – an sich zutreffende – Einwand des Beschuldigten, wonach Mortellaro auch bei bester Klauenpflege auftreten könne, sehr hartnäckig und eine Verhinderung der Verbreitung derselben schwierig sei (vgl. S. 30-33 der Berufungsbegründung), nicht gehört werden. b) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die ungenügende Klauenpflege auf die einschlägige Norm in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 TSchV zu verweisen (vgl. bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.1.5. lit. a auf S. 36 des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts in Bezug auf den Tatbestand der Tierquälerei ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. d auf S. 40 des angefochtenen Urteils) angesichts der Anzahl der betroffenen Tiere, der Intensität und der Dauer der Beeinträchtigung eine starke Vernachlässigung festzustellen. Viele der Tiere haben gehinkt oder gelahmt und litten offenkundig unter Schmerzen, was von Krankheitswert ist, selbst wenn noch keine Mortellaro-Krankheit bestand. Der nicht plausibel erscheinenden Angabe des Beschuldigten, welcher keine Schmerzen bei den betroffenen Tieren festgestellt haben will (vgl. S. 31 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25), kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil der Beschuldigte selber teilweise im Widerspruch dazu noch in der Einvernahme vom 29. November 2018 zu Protokoll gegeben hatte, dass Mortellaro "wahnsinnig schmerzhaft" sei (act. 1025). Mit dieser Krankheit, von welcher mindestens zehn Tiere betroffen waren, haben sich die obgenannten Risikofaktoren, insbesondere jenes der ungenügenden Klauenpflege, gerade manifestiert. Angesichts dieser Qualität an Vernachlässigung wurde eine Dimension erreicht, welche klarerweise für eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere aufgrund von Leidens spricht. Hinzu kommt, dass der beim Beschuldigten vorhandene Klauenstand völlig untauglich war, weshalb selbst ein rechtzeitiges Schneiden der Klauen wohl nur mangelhaft durchführbar gewesen wäre. Wie bereits konstatiert, waren vorliegend alle Tiere von massiven Verunreinigungen betroffen und zum Teil erhielten diese auch minderwertiges Futter. Hinzu kommt die unterlassene Klauenpflege. Auch ist erstellt, dass in den letzten Jahren die fehlende Klauenpflege immer wieder besprochen worden ist, der Beschuldigte aber gleichwohl nichts bzw. zu wenig dagegen unternommen hat. Der Beschuldigte handelte bzw. unterliess somit im Wissen um die Beeinträchtigung seiner Tiere die Erfüllung seiner Pflichten auf massive Weise, woraus nur auf eine Inkaufnahme von Leiden der Tiere geschlossen werden kann. Auch musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er selbst bei einem entsprechenden Willen weder persönlich noch mit der zur Verfügung stehenden Infrastruktur in der Lage gewesen wäre, eine minimale Klauenpflege ordentlich durchzuführen. Insofern ist die vom Beschuldigten (vgl. S. 32 der Berufungsbegründung) angerufene Zeugenaussage von Dr. Y. vom 29. August 2022, wonach eine fällige Klauenpflege noch keine Vernachlässigung der Tiere bedeute und auch keine Gehschwierigkeiten wegen zu langen Klauen bestanden hätte (act. S 189 f.), ohne Relevanz. Bei all den Pflichtverletzungen, welche sich der Beschuldigte vorhalten lassen muss, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten, dass im Jahr 2011 bis 73 Prozente alle Schweizer Milchviehherden von der Mortellaro-Krankheit betroffen waren (vgl. wiederum Aufsatz von Sabrina Huber "Erdbeeren im Kuhstall?!" in der UFA-Revue 9/2018, act. 1482.23 ff.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Bezug auf alle 92 Tiere als erfüllt erachtet hat.

E. 3.2.4.5 Schwer kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt vor, fünf namentlich bezeichnete Tiere nicht mit der notwendigen tierärztlichen Betreuung fachgerecht medizinisch versorgt zu haben, weshalb sie sich zum Kontrollzeitpunkt in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden hätten. Gemäss den Akten hat der letzte Besuch der Tierarztpraxis L. auf dem Hof des Beschuldigten am 26. September 2016 stattgefunden (vgl. act. 761, 965). Eine ungenügende Behandlung zumindest in objektiver Hinsicht räumt selbst der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung ein (vgl. S. 33 der Berufungsbegründung). Dessen Einwand, dass lediglich zwei oder drei von rund 250 Tieren betroffen gewesen seien und sich zudem erst im Nachhinein die Einschätzung des Zustandes seiner kranken Tiere als falsch und die Behandlung seiner Tiere als ungenügend herausgestellt habe, weshalb nicht von einer systematischen, vorsätzlichen Vernachlässigung gesprochen werden könne (vgl. 33-37 der Berufungsbegründung), kann hingegen nur bedingt gehört werden. Denn dass lediglich ein kleiner Anteil des gesamten Tierbestandes betroffen war, entschuldigt den Beschuldigten grundsätzlich nicht, da dies die Situation für das einzelne Tier nicht verbessert. Unter Hinweis auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6 lit. a auf S. 40 f. des angefochtenen Urteils ist nämlich erstellt, dass sich der Beschuldigte erst am 18. März 2017, mithin zeitlich nach den beiden Kontrollen vom 14. und 17. März 2017, an den Tierarzt med. vet. Z. wandte. In rechtlicher Hinsicht weist die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.6 lit. a auf S. 40 des angefochtenen Urteils) zutreffend auf Art. 5 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV als einschlägige Normen hin. b) Was konkret zunächst die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X3. betrifft, so gehören der Kontrollbericht inkl. Fotodokumentation (vgl. act. 601 ff.), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) sowie die Zeugenaussagen von Dr. M. (act. 951 ff.) zu den wichtigsten Beweismitteln. Anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2017 sei die Kuh auf bloss drei Beinen stehend angetroffen worden, wobei sie aufgrund von Schmerzen die linke Hintergliedmasse ständig angehoben habe. Ebenso seien eine Schwellung oberhalb der Klauen sowie die gerötete Haut erkennbar gewesen. Zusätzlich habe sie an einer hochgradigen unbehandelten Euterentzündung gelitten und sei sehr mager gewesen, was auf eine längere und schwere Krankheit hindeute. Hinter den Rippen sei der leer eingefallene Bauch sichtbar, was einen Hinweis dafür bilde, dass die Kuh schon seit längerer Zeit zu wenig bis gar kein Futter fresse. Der Befund wurde mit einer Fotografie belegt (vgl. Kontrollbericht, act. 607). Der im Rahmen der Kontrolle erhobene Befund wurde durch den obgenannten Bericht der Tierarztpraxis L. bestätigt: Die besagte Kuh könne kaum aufstehen und sei sehr stark abgemagert; "hinten links hochgradige Lahmheit (keine Belastung der Gliedmasse), offener Abszess am Euter links, Eiter läuft aus". Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes und der schlechten Prognose musste die Kuh noch anlässlich des Besuchs von Dr. M. vom 20. März 2017 eingeschläfert werden (vgl. act. 661). In der Zeugeneinvernahme vom 7. November 2017 erklärte Dr. M. , die Kuh sei hochgradig sowie chronisch abgemagert gewesen, was zeige, dass das Tier schon länger Probleme gehabt habe. Dass eine Kuh so stark abgemagert sei, dokumentiere, dass sie wahrscheinlich längere Zeit krank gewesen sei; überdies habe sie wahrscheinlich während längerer Zeit Schmerzen gehabt und nicht mehr fressen können (act. 961). Es steht der Vorwurf im Raum, dass die Kuh erstmals am 20. März 2017 tierärztlich untersucht worden ist, so dass es der Beschuldigte unterlassen habe, das Tier rechtzeitig durch einen Tierarzt zu behandeln sowie von der übrigen Herde abzusondern. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die betroffene Kuh auf dem Foto in act. 607 nicht abgemagert sei, sondern zuchtbedingt so aussehe und auch sonst einen gesunden Eindruck mache, erscheint mit Blick auf das vorhandene Beweisbild in keiner Weise nachvollziehbar. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht in Erw. II.B.1.6.1 lit. a-c auf S. 41-43 des angefochtenen Urteils ist erstellt, dass der krankhafte Zustand dieses Tieres schon länger bestand, der Beschuldigte aber dieses Tier nicht genügend bzw. richtig behandelt, nicht rechtzeitig einen Bestandestierarzt beigezogen sowie das Tier nicht von der Herde separiert hat. Rechtlich betrachtet ist dem Beschuldigten mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. c auf S. 43 des angefochtenen Urteils) vorzuwerfen, dass er angesichts der sich ihm präsentieren, prekären Lage bei der betroffenen Kuh zu lange nichts bzw. nichts Geeignetes unternommen hat, was er denn auch zumindest rückblickend betrachtet einräumt (vgl. oben Erw. lit. a). Der Beschuldigte hat damit nicht nur gegen seine Pflichten als Tierhalter verstossen, sondern es ist auch effektiv zu einem Zustand mit Krankheitswert beim betroffenen Tier gekommen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten kann nur geschlossen werden, dass er ein massiv beeinträchtigtes Wohlbefinden der Kuh in Kauf nahm, auch wenn ihm dies nicht genehm war. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen. c) Gleiches gilt betreffend die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X4. , wobei als Beweis insbesondere auf den Kontrollbericht inkl. Fotodokumentation (act. 601 ff.), den Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) sowie die Verzeigung des ALV vom 21. August 2017 (act. 577 ff.) hinzuweisen ist. Im Rahmen der Kontrolle vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass die besagte Kuh schwerstkrank sei und sich völlig apathisch verhalte. Sie lege den Kopf auf die Liegeboxenstange, was ein deutliches Zeichen für eine hochgradige Schwäche bilde. Die Kuh habe vor wenigen Tagen ein Kalb geboren, wobei aus ihrer Scheide ein Fetzen der Nachgeburt hänge, welche nach der Geburt nicht abgegangen sei, was zu einer Gebärmutterentzündung geführt habe. Da diese nicht behandelt worden sei, habe sich eine Blutvergiftung entwickelt. Das Tier sei am 19. März 2017 an der fortgeschrittenen Krankheit gestorben. Der Befund wurde mit Fotografien belegt (act. 609). Der obgenannte Bericht der Tierarztpraxis L. hielt fest, dass das Tier am 18. März 2017 in einem abgemagerten Zustand angetroffen worden sei und an einer Nachgeburtsverhaltung gelitten habe, wobei folgendes notiert wurde: "Puls pochend, abgemagert, stinkender Durchfall, Pansen inaktiv", die Prognose sei fraglich (act. 659). In der Verzeigung des ALV vom 21. August 2017 führte der Kantonstierarzt Dr. P. aus, die Kuh habe sich "in einem katastrophalen Allgemeinzustand" befunden. Die Tage vor, während und nach der Geburt seien sehr heikel und benötigten eine gute Überwachung durch den Tierhalter. Wenn die Plazenta nach der Geburt nicht abgehe, so spreche man von einer Nachgeburtsverhaltung, die unbedingt eine Behandlung erfordere, da die Plazenta sonst absterbe und eine Gebärmutterentzündung verursache. Werde die Kuh nicht behandelt, so entstehe eine Blutvergiftung oder Zersetzungsgifte aus der Gebärmutter würden in den Körper gelangen und die Organe so sehr belasten, dass sie versagten (act. 579, 585 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die in act. 609 abgebildete Kuh "gut" ausgesehen habe und der Tierarzt mangels Fiebermessung eine Fehldiagnose gestellt sowie das Tier falsch behandelt habe (vgl. S. 35 der Berufungsbegründung und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28 f.), ist zu verwerfen. Vielmehr ist wiederum mit Blick auf die eindeutige Beweislage, insbesondere gestützt auf die Fotografien und den Bericht, den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.1.6.2 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils zu folgen. Auch in rechtlicher Hinsicht erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation in Erw. II.B.1.6.2 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils als zutreffend. Wiederum geht der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht dahin, dass er unmittelbar die Krankheit bei der betroffenen Kuh verursacht habe, sondern dass er diese Krankheit nicht rechtzeitig festgestellt und sich nicht um eine korrekte Behandlung gekümmert hat. Auch in diesem Fall hätte der Beschuldigte aufgrund der klaren Anzeichen die richtigen Massnahmen ergreifen müssen. Dass eine Körpertemperatur von 38.8 Grad angeblich "ganz normal" bei Kühen sein soll (so der Beschuldigte auf S. 34 der Berufungsbegründung), ist in casu insofern irrelevant, als die fragliche Kuh als Folge ihrer Entzündung gestorben ist. Klarerweise wurde auch diese Kuh in ihrem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt. Daher ist die vorinstanzliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen. d) Betreffend den Jungstier OM CH 120.X5. stellen der Kontrollbericht samt Fotodokumentation (act. 601 ff.) und der Bericht der Tierarztpraxis L om 26. April 2017 (act. 657 ff.) die grundlegenden Beweise dar. Anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2017 wurde rapportiert, dass der besagte Stier eine Verletzung an der rechten Hintergliedmasse aufweise, er entlaste das Bein aufgrund von Schmerzen deutlich. Der durch den Tierhalter angebrachte Verband verdecke die eigentliche Wunde nicht, abgesehen davon, dass die Wunde eitere und verdreckt sei. Das ganze Bein sei im Bereich der Wunde verdickt. Da sich dort das Sprunggelenk befinde, sei davon auszugehen, dass dieses ebenfalls betroffen und entzündet sei, was äusserst schmerzhaft sei und die Gefahr einer Blutvergiftung offenbare. Im obgenannten Bericht der Tierarztpraxis L. wurde vermerkt, anlässlich des Besuchs vom 17. März 2017 seien beim Stier eine Verletzung am Sprunggelenk rechts, "eitrige Infektion, leicht schmerzhaft, wenig geschwollen" eruiert worden, die Prognose wurde als "fraglich" bezeichnet. Im Rahmen der Nachkontrolle vom 18. März 2017 wurde konstatiert, dass der Schleimbeutel über dem Tarsus mehr geschwollen und schmerzhaft sei. Die Prognose wurde weiterhin als "fraglich" bezeichnet; falls sich keine Besserung abzeichne, werde die Schlachtung oder Euthanasie empfohlen (act. 659, 661). Der Einwand des Beschuldigten, auf dem von der Vorinstanz erwähnten Foto in act. 607 sei der Verband gar nicht zu sehen (vgl. S. 35 der Berufungsbegründung), trifft insofern nicht zu, als dieser Verband zwar nicht auf dem Foto in act. 607, wohl aber auf dem Foto in act. 611 zu sehen ist. Der Verband ist deutlich erkennbar älter und dreckig. Mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenso wenig zu folgen ist der Auffassung des Beschuldigten, Dr. P. sei kein Experte und seine Behauptung betreffend Kausalverlauf sei nicht wahr (vgl. S. 35 f. der Berufungsbegründung). Auch wenn Dr. P. im vorliegenden Verfahren nicht als Experte, sondern als Zeuge aufgetreten ist, kommt ihm doch in seiner Eigenschaft als Kantonstierarzt ein spezifisches Fachwissen zu, so dass kein Grund ersichtlich ist, nicht auf dessen Angaben auch zum Kausalverlauf abzustellen. Im Ergebnis folgt das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorderrichterin in tatsächlicher Hinsicht in Erw. II.B.1.6.3 auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils, wobei ebenfalls in dubio nicht von einer Notschlachtung, sondern von einer ordentlichen Schlachtung des Tieres am 11. Mai 2017 auszugehen ist, was sich zudem aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht, act. S. 299, ergibt. Daher kann dem Beschuldigten im Zweifel nicht vorgeworfen werden, überhaupt nichts unternommen zu haben. In rechtlicher Hinsicht muss sich der Beschuldigte gleichwohl den Vorwurf gefallen lassen, nicht lege artis i.S.v. Art. 5 TSchV vorgegangen zu sein, da er sich zu wenig bzw. mit bloss untauglichen Behandlungsmethoden um das kranke Tier gekümmert hat. Hingegen ist ein zusätzliches Leiden des Stiers, wie es für die Annahme von Tierquälerei erforderlich wäre, nicht anzunehmen. Die vorinstanzliche Qualifikation als Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.1.6.3 auf S. 46 des angefochtenen Urteils) kann daher nicht bestätigt werden, sondern es ist lediglich von einer Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen, welche zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt ist. Deshalb ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen. e) In Bezug auf die Rotfleckkuh OM CH 120.X6. stellen wiederum der Kontrollbericht samt Fotodokumentation (act. 601 ff.) und der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) beweismässig die Grundlage dar. Im Rahmen der Kontrolle vom 17. März 2017 wurde erhoben, dass das Bein dieser Kuh geschwollen sei, weshalb das Tier das Bein etwas vom Körper wegstelle, da dieses Verhalten von Schmerzen entlaste. Die Kuh sei sehr mager und habe ein struppiges Fell, was auf eine länger andauernde Krankheit schliesse. Der Bauch sei völlig eingefallen, was darauf hinweise, dass das Tier seit längerer Zeit kaum mehr fresse. Aufgrund der schweren Erkrankung halte die Kuh den Kopf stark gesenkt. An der rechten Hintergliedmasse sei ein Verband angebracht worden, der sich bereits auflöse; er sei wohl schon vor längerer Zeit angebracht, jedoch seither nicht mehr gewechselt oder entfernt worden. Der Befund wurde mit Fotografien untermauert (act. 613). Der obgenannte Bericht der Tierarztpraxis L. legte dar, das Tier sei stark abgemagert, zeige eine hochgradige Lahmheit mit Verdacht auf Klauenbeinlyse (Auflösung des Klauenbeins). Infolge des schlechten Allgemeinzustandes und der schlechten Prognose wurde die Kuh noch am selben Tag eingeschläfert (act. 659). Nicht gefolgt werden kann auch hier der Darstellung des Beschuldigten, wonach die betroffene Kuh für ihn keinen schlechten Eindruck gemacht habe bzw. der zuständige Tierarzt das Tier falsch behandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30). Wiederum ist auf die zutreffenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.4 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Rechtlich betrachtet trifft zwar zu, dass ein ungeeigneter Versuch, sein Tier zu retten, den Tierhalter nicht automatisch zu einem Tierquäler macht (so der Beschuldigte auf S. 36 der Berufungsbegründung). Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten aber war, so wie von der Vorderrichterin im Ergebnis richtig beurteilt (vgl. Erw. II.B.1.6.4 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), derart weit von einer korrekten Behandlung des kranken Tieres entfernt, dass nicht mehr von einer blossen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Tierhaltung gesprochen werden kann. Das betroffene Tier hat vielmehr hochgradig und für den Beschuldigten gut erkennbar gelitten, weshalb die Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen ist. f) Was schliesslich das Tränkekalb OM CH X1. betrifft, so dient als Beweismittel der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.). Darin wurde die Diagnose einer Lungenentzündung gestellt und vermerkt, das Kalb sei in reduziertem Allgemeinzustand mit erhöhter Atemfrequenz und starkem Atemgeräusch auf der Lunge. Die Prognose wurde als "günstig" qualifiziert (act. 659). Anlässlich der Nachkontrolle vom 18. März 2017 wurde der Allgemeinzustand als "besser" beurteilt und die Prognose als "gut" bezeichnet (act. 661). Zunächst wird auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.5 auf S. 46 des angefochtenen Urteils verwiesen. Rechtlich betrachtet wendet der Beschuldigte indessen zu Recht ein, dieses Kalb sei nach Behandlung der Lungenentzündung wieder gesund geworden und habe nicht unter Schmerzen gelitten, weshalb kein Leiden erstellt sei (vgl. S. 36 der Berufungsbegründung). Angesichts dessen drängt sich eine abweichende Beurteilung im Vergleich zur Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.5 auf S. 48 des angefochtenen Urteils auf: Nachdem das Tier aufgrund der richtigen Behandlung von der Lungenentzündung vollständig genesen ist und ihm eine günstige Prognose gestellt werden konnte, ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschuldigten bezüglich dieses Tränkekalbes ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Dass im Tierbestand Lungenentzündungen jederzeit auftreten können, auch wenn sich der Tierhalter korrekt verhält, gilt als gerichtsnotorisch. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt abweichend zum vorinstanzlichen Urteil freizusprechen.

E. 3.3 Tierschutzkontrolle vom 10. Juli 2017

E. 3.3.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt das Nachstehende vor: "A. Allgemeines Am 10. Juli 2017 führte die AA. im Auftrag der Labelorganisation AB. eine Kontrolle auf dem Hof B. , G. , durch. Der Kontrolleur, AC. , stellte Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen / Verletzungsgefahren infolge Mängeln im Stall Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte. lnfolge stark verschmutzter Böden und Liegebereiche wies eine Mehrheit der Tiere starke Verschmutzungen an Beinen, Bauch, Brust und teilweise auf dem Rücken auf. Zudem hatten sich Kotrollen auf den Tierkörpern gebildet. Der Beschuldigte hatte es unterlassen, die Reinigung der Stallungen wie auch der Tiere vorzunehmen. So standen die Tiere mehrheitlich im Mist. Die Liegebereiche waren zudem ungenügend eingestreut. Die Tiere verfügten - wenn überhaupt - nur über nasses Einstreu (…) Die Böden wie auch die Liegebereiche der Tiere waren mit Kot und Urin beschmutzt, was zu rutschigen Böden geführt hatte, wodurch die Tiere erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt waren. Solchen waren die Tiere auch ausgesetzt, indem es der Beschuldigte im Stall bei den Jungtieren unterlassen hatte, Absperrgitter genügend zu befestigen. Diese hätten mangels zureichender Sicherung jederzeit auf die Tiere fallen und sie verletzen können, was der Beschuldigte billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte verletzte des Weiteren seine ihm obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser in angemessener Weise nachzukommen. Die 20 vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Milchkälber waren stark abgemagert und verfügten weder über Zugang zu Wasser noch Raufutter (…) Die auf dem Hof vorhandene Silage war von schlechter Qualität und teilweise schimmlig. Das auf dem Hof vorgefundene Grundfutter für die Tiere wies ebenso schlechte Qualität auf. C. Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (Dermatitis Digitalis) lm Weiteren wurde auch bei der Kontrolle vom 10. Juli 2017 eine schlechte bzw. ungenügende Klauenpflege bei mehreren Tieren festgestellt. Die beiden Kühe mit den Ohrmarken OM CH 120.X7. und OM CH 120.X8. standen aufgrund einer starken Lahmheit auf drei Beinen. Zudem litten einige der Tiere an der Mortellaro Krankheit (Erdbeerkrankheit), die durch fehlende bzw. mangelhafte Klauenpflege und mangelnde Stallhygiene begünstigt wird. Die stark verschmutzten und morastigen Böden hatten zudem wie Mitte März 2017 das Aufweichen der Klauen zur Folge."

E. 3.3.2 Das Strafgerichtsvizepräsidium beurteilte diesen Anklagepunkt wie folgt:

E. 3.3.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Mit Blick auf die Beweislage erachtete die Vorinstanz die Durchführung der Kontrolle auch am 10. Juli 2017 als erstellt, ebenso den nach wie vor verwahrlosten Zustand des Betriebes mit einem zu hohen Tier- und einem zu tiefen Personalbestand (vgl. Erw. II.B.2.1 auf S. 48 des angefochtenen Urteils).

E. 3.3.2.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen / Verletzungsgefahren infolge Mängeln im Stall (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere und Böden, mangelhaft eingestreute Liegebereiche Angesichts der Beweislage war für die Vorderrichterin der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen, dies mit Ausnahme der Anzahl der von starken Verschmutzungen betroffenen Tiere: Hier wurde in dubio nicht von der Mehrheit, sondern von 25 Tieren ausgegangen (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. a auf S. 48-50 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht war für die Vorinstanz der Tatbestand der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen in der Form der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), gegeben (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. b auf S. 50 des angefochtenen Urteils). b) Verletzungsgefahr zufolge rutschiger Böden und ungenügend befestigter Absperrgitter Auch diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt und sah darin eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.2.2.3 auf S. 51 des angefochtenen Urteils). c) 20 abgemagerte Milchkälber ohne Wasser und Raufutter Dieser Anklagepunkt war für das Strafgerichtsvizepräsidium ebenfalls sachverhaltsmässig erstellt (vgl. Erw. II.B.2.2.4 lit. b auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils). Rechtlich stufte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als eventualvorsätzlich begangene Vernachlässigung und damit als Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. 2.2.4 lit. a und c auf S. 52 und 54 des angefochtenen Urteils). d) Schlechte Futterqualität Den angeklagten Sachverhalt qualifizierte die Vorinstanz als erstellt (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 54 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht ging die Vorderrichterin mindestens von einer eventualvorsätzlichen Vernachlässigung und damit von Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 55 des angefochtenen Urteils).

E. 3.3.2.3 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. C Anklage) Die Vorderrichterin erachtete den angeklagten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes als teilweise erstellt: Eine schlechte bzw. ungenügende Klauenpflege wurde nicht betreffend mehrere Tiere, sondern nur betreffend ein Tier angenommen. Des Weiteren wurde für das Lahmen der Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X7. nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Grund als mangelnde Klauenpflege wie zum Beispiel eine Verletzung verantwortlich war. Schliesslich war für die Vorinstanz das Leiden an der Mortellaro-Krankheit nur betreffend ein und nicht einige Tiere nachgewiesen (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 55 f. des angefochtenen Urteils). Rechtlich nahm die erste Instanz betreffend dieses eine Tier eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit eine Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG an (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils).

E. 3.3.3 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung pauschal die Auffassung, das ihm vorgeworfene Verhalten bzw. Unterlassen sei, selbst wenn es wahr wäre, höchstens eine verjährte Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. S. 37-39 der Berufungsbegründung).

E. 3.3.4 Das Kantonsgericht gelangt hinsichtlich der am 10. Juli 2017 durch AC. durchgeführten Tierschutzkontrolle zu den nachfolgenden Schlüssen: 3.3.4.1 Allgemeines In tatsächlicher Hinsicht ist betreffend diese Tierschutzkontrolle den vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.2.1 auf S. 48 des angefochtenen Urteils zu folgen. Zunächst ist der Hinweis des Beschuldigten auf ein hängiges Zivil- und Strafverfahren betreffend die AB. (vgl. S. 37 f. der Berufungsbegründung) grundsätzlich ohne Relevanz für den vorliegenden Fall. Ebenso ins Leere greift die Argumentation des Beschuldigten, wonach bei weiteren Kontrollen alles in Ordnung gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.), da in casu lediglich der angeklagte Sachverhalt, basierend auf der Kontrolle vom 10. Juli 2017, zu beleuchten ist (vgl. bereits Erw. 3.1.4.1 lit. fb). Der weiteren Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz die Beweise einseitig gewürdigt habe (vgl. S. 38 f. der Berufungsbegründung), ist ebenso wenig zu folgen, zumal die den Akten vorliegenden Fotos den seitens der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt eindeutig belegen. Ebenso wenig ist schliesslich erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Klauenpflege mit der Mortellaro-Krankheit vermischt haben soll (vgl. S. 39 der Berufungsbegründung), zumal die Zusammenhänge zwischen Hygiene, Klauenpflege und der sog. Erdbeerkrankheit bereits aufgezeigt wurden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.4). Da kein Grund für eine falsche Belastung des Beschuldigten durch den Kontrolleur AC. , der den Beschuldigten nicht kannte und in die damaligen Querelen im Zusammenhang mit der Deponie K. nicht involviert war, ersichtlich ist, stellt das Kantonsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie bereits die Vorinstanz grundsätzlich auf den Kontrollbericht und die Zeugenaussagen ab (vgl. nachfolgend). Demnach ist bereits an dieser Stelle zu konstatieren, dass der Beschuldigte – trotz dessen Beteuerungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32), – im Anschluss an die Kontrollen vom 14. und 17. März 2017 kaum Massnahmen ergriffen hat.

E. 3.3.4.2 Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere im Allgemeinen / Verletzungsgefahren infolge Mängeln im Stall (lit. B Anklage) a) In Bezug auf den Vorwurf der verschmutzten Tiere und Böden sowie der mangelhaft eingestreuten Liegebereiche liegen als Beweismittel für eine starke Verschmutzung der Kontrollbericht, sekundiert durch einschlägige Fotos (act. 1491 ff.), sowie die Zeugenaussagen von AC. (act. 1511 ff.) vor. Der Kontrollbericht der AA. AG Zertifizierungsstelle vom 10. Juli 2017, welche die unangemeldete Kontrolle am gleichen Tag im Auftrag der Labelorganisation AB. durchführte, stellte stark verschmutzte Tiere und Böden fest und vermerkte, dass die Einstreu teilweise sehr schlecht oder nicht vorhanden sei bzw. keine oder nur nasse Einstreu existiere (act. 1491 ff.). Dasselbe ergibt sich anhand der einschlägigen Fotografien (act. 1501 ff., 1535 ff.). Der Kontrolleur AC. präzisierte in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2017, die Verschmutzungsproblematik habe primär die Milchkühe und die älteren Masttiere betroffen (act. 1521). In den Stallungen im alten Gebäude, wo vor allem Jungtiere gewesen seien, habe es keine Einstreu gegeben, so dass alle Tiere im Mist gestanden seien. Die Kälber in den Iglus hätten teilweise ganz schlechte Einstreu gehabt, welche nass und dreckig gewesen sei (act. 1517). Vor und nach dieser Kontrolle erfolgten am 31. Mai 2017 und 13. Juli 2017 entsprechende Nachkontrollen durch das ALV seitens der Amtstierärztin Dr. Q. , wobei wiederum die gleichen Mängel festgestellt wurden (act. 1759 ff., 1765 ff.). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. a auf S. 48-50 des angefochtenen Urteils) ist in dubio nicht von mehr als 25 betroffenen Tieren auszugehen, wobei die Zustände mit denjenigen, die anlässlich der ersten Tierschutzkontrolle vom 14./17. März 2017 festgestellt wurden, vergleichbar sind, weshalb entgegenstehende Behauptungen des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33) zu verwerfen sind. Rechtlich betrachtet ist der Beschuldigte seinen Pflichten als Tierhalter erneut nicht nachgekommen. Die augenscheinlich massive Verschmutzung in der erheblichen Dimension wie vorliegend führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu zwingend zur Annahme einer substantiellen Einschränkung des Wohlergehens und damit eines Leidens bei den betroffenen Tieren. Das Kantonsgericht folgt daher auch den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B 2.2.1 lit. b auf S. 50 des angefochtenen Urteils. Es ist somit die Annahme des Tatbestands von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen. b) Hinsichtlich der Verletzungsgefahr zufolge rutschiger Böden und ungenügend befestigter Absperrgitter ist zwar mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.3 auf S. 51 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Dokumentation als erstellt zu erachten, insbesondere was die starke Verschmutzung der Böden und Liegebereiche angeht. So sind auf den vorhandenen Fotografien verschmutzte Stallböden (act. 1501 ff.) sowie behelfsmässig montierte Absperrgitter (act. 1501, 1505, 1541 ff.) ersichtlich. Rechtlich liegen Verletzungen der Vorgaben bzw. Pflichten in der TSchV vor. Allerdings vermag – wie bereits im Zusammenhang mit der Kontrolle vom März 2017 vorstehend in Erw. 3.1.4.2 lit. bb ausgeführt – die bloss abstrakte Verletzungsgefahr, ohne dass konkret eine Verletzung erstellt ist, noch nicht einen Grad zu erreichen, welcher für eine Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere spricht, weshalb der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt ist, zumal der wesentliche Teil des Unrechtsgehalts bereits im Vorwurf der verschmutzten Tiere und Böden und die mangelhaft eingestreuten Liegebereiche (vgl. vorstehend Erw. lit. a) inkludiert ist. Es ist daher abweichend zur Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) eine blosse Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist, so dass eine entsprechende Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat. c) Betreffend die Vorwürfe der 20 abgemagerten Milchkälber ohne Wasser und Raufutter sowie der generell schlechten Futterqualität stellen der Kontrollbericht samt Fotos (act. 1491 ff.) sowie die Zeugenaussagen des Kontrolleurs AC. (act. 1511 ff.) die wesentlichen Beweise dar. Der Kontrollbericht vom 10. Juli 2017 hielt folgendes fest: "20 Milchkälber in Iglus ohne Wasser und Heu (stark abgemagert)" (act. 1493). Dazu gab der Zeuge AC. am 5. Dezember 2017 zu Protokoll, hauptsächlich die älteren Kälber bis hin zu den älteren Masttieren seien abgemagert gewesen; je älter die Kälber gewesen seien, desto schlechter sei ihr Nährzustand gewesen. 20 Kälber hätten keinen Zugang zu Wasser gehabt, wobei der Beschuldigte ihm nicht habe erklären können, weshalb dies so gewesen sei (vgl. act. 1513, 1517, 1521). Ins Auge springt dabei insbesondere der deutlich, noch eher als anlässlich der ersten Tierschutzkontrolle festgestellte abgemagerte Zustand der betroffenen Tiere (vgl. Fotos in act. 1501 oben, 1535 unten). Aus einem Blick auf die Fotografie in act. 1535 oben geht hervor, dass es aufgrund der Distanz des Kübels zum Gitter als ausgeschlossen oder zumindest ausserordentlich schwierig erscheint, dass die Kälber das Wasser überhaupt erreichen konnten, insbesondere bei tieferer Befüllung. Ausserdem stellte die Amtstierärztin Dr. Q. anlässlich einer Nachkontrolle vom 13. Juli 2017 bei einem Iglu mit vier Kälbern ebenfalls einen vor dem Gitter stehenden, für die Tiere jedoch unerreichbaren gefüllten Wasserkessel fest (vgl. Aktennotiz zur Kontrolle vom 13. Juli 2017, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Auch der Kontrolleur AC. hat sich sowohl im Kontrollbericht (vgl. nur Bemerkungen in act. 1493) als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2017 (act. 1511 ff.) diesbezüglich klar ausgedrückt. Des Weiteren wurden im Kontrollbericht vom 10. Juli 2017 verschmutzte Silage in den Krippen sowie sehr schlechtes Grundfutter (verschmutzt, muffig, schimmelig) bemängelt (act. 1491 ff.). Dazu führte der Kontrolleur AC. am 5. Dezember 2017 als Zeuge aus, es sei auffällig gewesen, dass nur ganz schlechtes, dreckiges und schimmliges Futter oder gar kein Futter vorhanden gewesen sei. Zudem habe es aus einem Futterraum mit frischer Silage gedampft und gestunken (vgl. act. 1513 ff., 1523). Wiederum folgt das Kantonsgericht den überzeugenden strafgerichtlichen Ausführungen in Erw. II.B.2.2.4 auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils betreffend den Sachverhalt. In juristischer Hinsicht ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich Kälber im Wachstum befinden, weshalb der fehlende permanente Zugang zu Wasser und Raufutter einen gravierenden Mangel darstellt (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. e). Allein schon durch den Durst, welchen die betroffenen Kälber verspürt haben müssen, ist eine Beeinträchtigung von deren Wohlergehen erfolgt. Das vom Beschuldigten vor Kantonsgericht zitierte Motto "Lieber kein Wasser als verschmutztes Wasser" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34) erscheint unbehelflich und geradezu zynisch. Insgesamt stimmt das Kantonsgericht mit der vorinstanzlichen Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.2.2.4 auf S. 54 des angefochtenen Urteils) überein und bestätigt diese in beiden Punkten. d) Auch betreffend den Vorwurf der schlechten Futterqualität folgt das Kantonsgericht den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 54 f. des angefochtenen Urteils) vollumfänglich. Der angeklagte Sachverhalt ist demgemäss als erstellt zu erachten und entgegenstehende Behauptungen des Beschuldigten, welche ein Bestreiten des Vorwurfs sowie eine bewusste falsche Belastung durch den Kontrolleur zum Inhalt haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35), können nicht gehört werden. Rechtlich betrachtet hat sich wiederum gerade im schlechten Ernährungszustand der betroffenen Tiere die entsprechende, mangelhafte Futterqualität manifestiert, weshalb von einem Leiden derselben auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 55 des angefochtenen Urteils) mindestens von einer eventualvorsätzlichen Unterlassung und damit von Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen.

E. 3.3.4.3 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. C Anklage) Schliesslich ist in Bezug auf diesen Vorwurf wiederum auf dieselben Beweismittel wie in Erw. 3.3.4.2 lit. c vorstehend zu verweisen. Hinzu kommen der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 (act. 1815) sowie die Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten (act. 1825). Der Kontrollbericht vom 10. Juli 2017 beanstandete eine schlechte Klauenpflege und vermerkte "2 lahme Milchkühe mit den Ohrmarken Nr. X7 und X8. auf 3 Beinen" (act. 1491 ff.). In diesem Kontext gab der Zeuge AC. am 5. Dezember 2017 zu Protokoll, einige Tiere seien lahm gewesen, und zwei Tiere nur noch auf drei Beinen gestanden (act. 1517). Aufgrund des unvollständigen Behandlungsjournals habe er nicht erkennen können, ob die Tiere tierärztlich betreut worden seien (act. 1521). Die Vorinstanz hat den angeklagten Vorhalt stark zu Gunsten des Beschuldigten auf lediglich ein Tier reduziert (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils). Betreffend diese relevante Kuh OM CH 120.X8. hielt der professionelle Klauenpfleger X. bereits im März 2017 folgendes fest: "überlappend, Geschwür + Mortellaro HL" (act. 671). Dasselbe Tier fiel schliesslich wiederum in der Kontrolle vom 14. November 2017 auf, indem eine starke Lahmheit hinten rechts, eine säbelbeinige Stellung, ein Klauengeschwür sowie zu lange Klauen festgestellt wurden (vgl. Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017, act. 1815, sowie Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten, act. 1825). Wiederum ist vollumfänglich den nachvollziehbaren und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 55 f. des angefochtenen Urteils) zu folgen. Mit dem Argument, wonach ein Schneiden der Klauen im März nicht bereits im Juli wieder zu überlangen Klauen führen könne, da dies nicht logisch sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35 f.), kann der Beschuldigte angesichts des klaren Beweisbildes auch im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Rechtlich betrachtet ist bei einer Lahmheit des betroffenen Tieres klarerweise bereits ein Krankheitswert erreicht. Es ist daher zwingend von einem Leiden aufgrund von Schmerzen auszugehen. Angesichts dessen ist neben der pflichtwidrig unterlassenen Klauenpflege auch der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne weiteres sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, wie dies die Vorinstanz in Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat.

E. 3.4 Tierschutzkontrolle vom 14. November 2017

E. 3.4.1 In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten Nachfolgendes zur Last gelegt: "A. Allgemeines Am 14. November 2017 führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine weitere Kontrolle auf dem Hof B. , G. durch. Bei dieser Nachkontrolle wurde ein Bestand von 180 Tieren der Gattung Rindvieh gezählt. Die Kontrolleure, Dr. Q. und Dr. S. , Amtstierärzte des Kantons Basel-Landschaft, stellten Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte. So wiesen 89 der Tiere infolge fehlender Reinigung durch den Beschuldigten und somit stark verschmutzter Böden und Liegebereiche übermässige Verschmutzungen auf. Von diesen Tieren waren 36 an der Zahl massiv verschmutzt. Verschiedene Tiere wiesen aufgrund der fehlenden Reinigung des Beschuldigten Kotrollen auf den Körpern auf. Die Böden der Ställe waren teilweise morastig und glitschig, wodurch die Tiere erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt waren (…) Die in den Masttierbuchten der Jungrinder angebrachten horizontalen Querbalken behinderten die Tiere nicht nur beim Fressen, sondern führten infolge des erzwungenen andauernden Schabens des Fells beim Fressvorgang zu einer permanenten Verletzungsgefahr. Der Beschuldigte hatte es zudem unterlassen, die kranke brünstige Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. von dem sich im Stall der Milchkühe frei bewegenden Zuchtstier abzusondern, weshalb es während der Tierschutzkontrolle zu wiederholten Deckungen dieses kranken Tieres kam. Der Stier trieb die kranke Kuh hierzu anhaltend durch den Stall und besprang sie, was zur Folge hatte, dass die Kuh unter seinem Gewicht zusammenbrach. Der Beschuldigte verletzte des Weiteren seine ihm obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser in angemessener Weise nachzukommen. So stand den 11 Kälbern in 5 lglus kein Wasser zur Verfügung. Raufutter war nur in einem einzigen Kälberiglu vorhanden. Die Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X9. , OM CH 120.X8. , OM CH 120.X10. , OM CH 120.X11. , be- fanden sich zudem in einem ungenügenden bzw. mässigen Ernährungszustand. C. Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen Der Beschuldigte unterliess es zudem, Mängel im Stall zu beseitigen oder zu reparieren und nahm damit Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf. Diesbezüglich wurde Folgendes festgestellt: Ort Art des Mangels Milchviehstall Bodenspalte von 12 cm Breite (…) (…) Jungrinder-/Masttierbuchten Am Boden liegendes scharfkantiges Fass Jungrinder-/Masttierbuchten Behinderung durch (…) Mistschieber sowie Absätze und Schwellen Alle Stallungen Herausragende ausgediente Reste von Schliessar- maturen, Scharnieren und weiteren Objekten D. Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (Dermatitis Digitalis) Der Beschuldigte hatte es wiederum unterlassen, seinen Tieren eine fachgerechte Klauenpflege zukommen zu lassen. So wiesen 13 der Tiere überlange Klauen auf. Zudem hatte es der Beschuldigte unterlassen, bei der Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X1. die notwendige Nachbehandlung bei der Klauenpflege durchzuführen; so wies sie wie bereits schon anlässlich der Kontrolle vom 14. März bzw. 17. März 2017 auch am 14. November 2017 überlange Klauen auf. Die beiden Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X12. und OM CH 120.X13. wiesen deutliche Lahmheiten der hinteren Gliedmassen links auf. Beim Rind mit der Ohrmarke OM CH 120.X10. wurde neben einer starken Lahmheit der hinteren Gliedmasse die Mortellaro-Krankheit festgestellt (…). Die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. wies doppelt so lange Klauen auf wie es physiologisch vorgesehen ist. lm Weiteren wiesen auch die Jungtiere überlange Klauen auf, was sich auf Bänder, Sehnen, Muskeln und Knochen auswirkt, wodurch Fehlstellungen hätten entstehen, die sich erheblich auf die Gesundheit der Tiere auswirken können. E. Kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung Der Beschuldigte hatte es zudem zu einem unbekannten Zeitpunkt unterlassen, die folgenden Tiere fachgerecht medizinisch zu versorgen und einer tierärztlichen Betreuung zukommen zu lassen, weshalb sie sich im Zeitpunkt der Kontrolle vom 14. November 2017 in einem schlechten Gesundheitszustand befanden: Tier Befund Folgen OM CH 120.X9. Offener Abszess am Nacken, stark reduzierter Allgemeinzustand, stark ungenügender Nährzustand, Klauengeschwür hinten links, Zusammenbruch unter Stier nach des- sen wiederholter Bespringung. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes und sofortige Absonderung der Kuh von der Herde. OM CH 120.X8. Starke Lahmheit hinten rechts aufgrund Klauengeschwür, Schwellung am Sprunggelenk, ungenügender Nähzustand, übermässig lange Klauen der Hintergliedmassen. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Jungstier OM CH 120.X15. Deutliche Hornhauttrübung am lin- ken Auge mit starkem Tränenfluss, Pilzinfektion der Haut. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Kuh OM CH 120.X16. Abszess im Bereich des linken Knies, offene abheilende Wunde Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes Kuh OM CH 120.X17. Längeres Verharren auf Carpalgelenken der Vordergliedmassen, Ver- dacht auf Fesselgelenkzerrung. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten ei- nes Tierarztes Kuh OM CH 120.X1. Geschwollenes linkes Sprunggelenk, massiv überlange Klauen, extreme Durchtrittigkeit bei allen vier Fesseln. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Der Beschuldigte unterliess es bei diesen kranken Tieren, sie sowohl einer tierärztlichen Betreuung zuzuführen wie auch von den gesunden Tieren abzusondern, wozu er als Tierhalter verpflichtet gewesen wäre."

E. 3.4.2 Das Strafgerichtsvizepräsidium beurteilte diesen Teil der Anklage wie folgt:

E. 3.4.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Den dargestellten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt und stellte ergänzend fest, dass es sich um eine unangemeldete Kontrolle gehandelt habe und die beiden kontrollierenden Tierärzte durch Gfr AD. und Fw AE. von der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) begleitet worden seien (vgl. Erw. II.B.3.1 lit. a auf S. 57 des angefochtenen Urteils). Nach Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehenden Beweismittel verwarf die Vorderrichterin die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Kontrollpersonen samt Polizei am besagten Tag bereits um 07.30 Uhr eingetroffen seien und die Tiere regelrecht aufgescheucht sowie den Beschuldigten von seiner Arbeit abgehalten hätten. Vielmehr sei von einem Eintreffen dieser Personen nicht vor 08.30 Uhr sowie von einem grundsätzlich normalen Ablauf der Kontrolle auszugehen (vgl. Erw. II.B.3.1 lit. a und b auf S. 57-63 des angefochtenen Urteils).

E. 3.4.2.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche In diesem Anklagepunkt erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium den Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. a auf S. 63-65 des angefochtenen Urteils). Rechtlich ging die Vorinstanz von einer eventualvorsätzlich begangenen Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. b auf S. 65 des angefochtenen Urteils). b) Morastige und glitschige Böden Der angeklagte Sachverhalt war für die Vorinstanz erstellt (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht stufte die Vorderrichterin den Sachverhalt wiederum als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. II.3.2.2 lit. b auf S. 66 des angefochtenen Urteils). c) Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken Diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz in Bezug auf bloss ein (und nicht mehrere) Tier als erstellt, wobei sie diesbezüglich keine vollendete, sondern eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung und damit eine versuchte Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB annahm (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils). d) Fehlende Absonderung der kranken Kuh OM CH 120.X9. Diesen Anklagepunkt hielt die Vorinstanz für erstellt und qualifizierte den Sachverhalt als eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.5 auf S. 67 des angefochtenen Urteils). e) Ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorderrichterin leicht eingeschränkt dahingehend als nachgewiesen, dass den elf Kälbern in vier (anstatt fünf) Iglus unzureichend (anstatt kein) Wasser und Raufutter zur Verfügung gestanden sei (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. a und b auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet handle es sich um eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils). f) Ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren Den Sachverhalt gemäss Anklage erachtete die Vorinstanz in Bezug auf drei der vier Tiere als nicht erstellt, in dubio aber nicht betreffend das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X11. . In rechtlicher Hinsicht war für die erste Instanz lediglich in Bezug auf das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. der Tatbestand der vollendeten Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, währenddem in Bezug auf die Tiere mit der Ohrmarke OM CH. 120.X8. und OM CH 120.X10. ein blosser Versuch vorliege (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils).

E. 3.4.2.3 Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen (lit. C Anklage) Den Anklagepunkt der Bodenspalte von 12 cm Breite im Milchviehstall erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium als erstellt (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. b auf S. 71 des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt in Bezug auf das am Boden liegende scharfkantige Fass in den Jungrinderbzw. Masttierbuchten (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), die Behinderung durch Mistschieber sowie Absätze und Schwellen in den Jungrinderbzw. Masttierbuchten (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. b auf S. 71 f. des angefochtenen Urteils), ebenso wie die herausragenden ausgedienten Reste von Schliessarmaturen, Scharnieren und weiteren Objekten in allen Stallungen (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. b auf S. 72 des angefochtenen Urteils). Der Sachverhalt wurde rechtlich als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG qualifiziert (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. a und c auf S. 70 und 72 des angefochtenen Urteils).

E. 3.4.2.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) In diesem Anklagepunkt war für die Strafgerichtsvizepräsidentin der Sachverhalt in dem Sinn, dass mindestens 13 Tiere, davon mindestens drei Jungtiere, überlange Klauen sowie zusätzlich mindestens drei Tiere Lahmheit aufwiesen, erstellt (vgl. Erw. II.B.3.4 lit. a und b auf S. 72-74 des angefochtenen Urteils). Rechtlich ging die Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. Erw. II.B.3.4 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils).

E. 3.4.2.5 Kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) a) Allgemeines Unter diesem Anklagepunkt erachtete die Vorderrichterin als generell erstellt, dass der Beschuldigte die betroffenen kranken Tiere weder einer tierärztlichen Betreuung zugeführt noch diese von den gesunden Tieren abgesondert hat (vgl. Erw. II.B.3.5 auf S. 75 des angefochtenen Urteils). b) Einzelne Tiere In Bezug auf die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. war der angeklagte Sachverhalt für die Vorinstanz erstellt und wurde rechtlich als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG eingestuft (vgl. Erw. II.B.3.5.1 auf S. 75 f. des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X8. (vgl. Erw. II.B.3.5.2 auf S. 76 f. des angefochtenen Urteils). Was den Jungstier mit der Ohrmarke OM CH 120.X15. betrifft, so war für die Vorderrichterin nur der Sachverhalt hinsichtlich der Pilzinfektion, nicht jedoch betreffend die Hornhauttrübung am linken Auge mit starkem Tränenfluss, nachgewiesen, weshalb einzig für erstgenannten Vorwurf eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen wurde (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 77 f. des angefochtenen Urteils). Betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH. 120.X16. wiederum war der angeklagte Sachverhalt erstellt und stellte für die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils), ebenfalls betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X17. (vgl. Erw. II.B.3.5.5 auf S. 79 des angefochtenen Urteils). Was schliesslich die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X1. betrifft, so war der angeklagte Sachverhalt für das Strafgerichtsvizepräsidium ebenfalls erstellt, allerdings in Bezug auf ein anderes Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. . Es stufte dies rechtlich betrachtet wiederum als eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. II.B.3.5.6 auf S. 79 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.4.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung nach allgemeinen Ausführungen zur seiner Ansicht nach vorliegenden dürftigen Beweislage (vgl. S. 39-44 der Berufungsbegründung) ins Feld, dass hinsichtlich der Vorwürfe verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche, ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter, ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren, Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen sowie mangelnde Klauenpflege bzw. Mortellaro-Krankheit höchstens eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliege (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf der Behinderung und Verletzungsgefahren durch Querbalken liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.). Des Weiteren sei der Vorwurf betreffend fehlende Absonderung der kranken Kuh OM CH 120.X9. nicht beweismässig erstellt (vgl. S. 44 f. der Berufungsbegründung). Schliesslich seien die angeblich kranken Tiere ohne tierärztliche Behandlung nicht in tierschutzrelevanter Hinsicht vernachlässigt worden, wobei überdies in Bezug auf die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. abermals eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung).

E. 3.4.4 Das Kantonsgericht würdigt die Vorwürfe gemäss der am 14. November 2017 durch Dr. S. (bis August 2016 Mitarbeiter des vormaligen Bestandestierarztes Dr. M. ) und Dr. Q. in Begleitung der beiden Polizisten AE. und AD. durchgeführten Tierschutzkontrolle wie nachstehend ausgeführt: 3.4.4.1 Allgemeines (lit. A Anklageschrift) Betreffend diese weitere Kontrolle vom 14. November 2017 schliesst sich das Kantonsgericht wiederum den vorinstanzlichen Feststellungen vollumfänglich an. Insbesondere gefolgt wird den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.1 lit. a und b auf S. 57-63 des angefochtenen Urteils), wonach die beiden Kontrolleure samt den beiden begleitenden Polizisten – entgegen der Behauptung des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36 ff.) – die Tiere auf dessen Hof in keiner Weise aufgescheucht und Panik bei diesen verursacht haben, sondern professionell und angemessen vorgegangen sind. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass diese Kontrolle geradezu schikanös für den Beschuldigten gewesen sei. Die seitenlangen Hinweise des Beschuldigten in der Berufungsbegründung auf ein auf Straf- anzeige des Beschuldigten hin gegen die beiden Amtstierärzte Dr. S. und Dr. Q. geführtes und schliesslich eingestelltes Strafverfahren, weil diese Personen angeblich eine grosse Unruhe im Tierbestand verursacht und zudem für den Tod eines Rindes verantwortlich seien, vermögen die Überzeugungskraft der vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu erschüttern, zumal sich das Strafgerichtsvizepräsidium bei der Beweiswürdigung auch zu allfälligen Widersprüchen innerhalb der belastenden Beweismittel nachvollziehbar geäussert hat. Ebenso wenig würde sich etwas an den tierschutzrelevanten Feststellungen der Vorinstanz ändern, wenn von der vom Beschuldigten angegebenen, etwas abweichenden Uhrzeit betreffend Beginn der Kontrolle vom 14. November 2017 auszugehen wäre. Schlussendlich ist der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser Kontrolle nicht entscheiderheblich, sondern allein materiell die anlässlich dieser Kontrolle gemachten Feststellungen von Mängeln, welche ausschliesslich auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. In dieser Hinsicht irrelevant ist daher auch die vom Beschuldigten erwähnte zusätzliche Strafanzeige gegen Dr. P. (vgl. S. 39-43 der Berufungsbegründung). Auch den Ausführungen des Beschuldigten zur Relevanz der handschriftlichen Liste der Kontrolleure (vgl. S. 43 f. der Berufungsbegrünung) kann nicht gefolgt werden, zumal neben dieser Liste diverse Fotos sowie Angaben der beigezogenen Polizisten als unbefangene Zeugen den angeklagten Sachverhalt belegen. Ebenso wenig zutreffend ist zuletzt der Hinweis des Beschuldigten (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung) auf einen von der Vorinstanz erwähnten, angeblich in den Akten nicht befindlichen "Kontrollbericht vom 14. November 2018", erwähnt doch die Vorinstanz in Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 des angefochtenen Urteils einen solchen vom 14. November 2017, welcher unbestrittenermassen in den Akten (Ordner ALV Teil 1) zu finden ist.

E. 3.4.4.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche In diesem Anklagepunkt schliesst sich das Kantonsgericht den tatsächlichen Erwägungen des Strafgerichtsvizepräsidiums in Erw. II.B.3.2.1 lit. a und b auf S. 63-65 des angefochtenen Urteils vollumfänglich an. So hielten die beiden Kontrolleure, der stellvertretende Kantonstierarzt Dr. S. und die Amtstierärztin Dr. Q. , auf der Fotodokumentation der unangemeldeten Kontrolle vom 14. November 2017 fest, dass 89 der 180 gezählten Tiere in allen Haltungsformen übermässige Verschmutzungen aufweisen würden, davon seien 36 massiv verdreckt gewesen (act. 1789 ff., vgl. auch Auflistung Mängel Sauberkeit der Tiere, act. 1821 ff.), womit die angeklagten starken bis sehr starken Verschmutzungen dokumentiert sind und keineswegs von manipulierten Beweisen (so der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2020, act. 2027) die Rede sein kann. Abgesehen davon waren diese Verschmutzungen und die dadurch beeinträchtigten Tiere selbst für die ebenfalls anwesenden und diesbezüglich nicht fachkundigen Polizisten leicht erkennbar. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte auch nach der Kontrolle vom 10. Juli 2017 – wiederum entgegen dessen Behauptungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36) – keine wirksamen Massnahmen zur substantiellen Verbesserung der Zustände auf seinem Hof ergriffen hat. Rechtlich eingestuft hat der Beschuldigte vorliegend klarerweise jegliches tolerierbare Mass überschritten, indem 89 von 108 Tiere übermässig verschmutzt waren, davon 36 massiv, weshalb von einem Leiden derselben auszugehen ist. Das Verhalten des Beschuldigten wurde angesichts der an der Kontrolle vom 14. November 2017 festgestellten Dimensionen der Verschmutzungen seitens der Vorinstanz zu Recht als Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG qualifiziert (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. a und b auf S. 65 des angefochtenen Urteils). b) Morastige und glitschige Böden Betreffend diesen Teil der Anklage ist der Beschuldigte – entgegen dessen Einwand auf S. 44 der Berufungsbegründung – darauf hinzuweisen, dass sich der Kontrollbericht vom 14. November 2017 im Ordner der Beilage Akten des ALV, Teil 1, befindet. Das Vorhandensein von morastigen und glitschigen Böden in den Ställen ergibt sich aus den erstellten Fotografien (act. 1777 ff.) sowie dem Kontrollbericht vom 14. November 2017 samt Aktennotiz (beides in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Der begleitende Polizeibeamte AE. vermerkte in der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2018, die Tiere seien im Bereich 4 aufgrund der rutschigen Böden ausgerutscht, ohne dass jemand in der Nähe gewesen sei (act. 1919). Ebenso bestätigte der beteiligte Polizist AD. am 22. Mai 2018 als Zeuge, die Kühe seien ausgerutscht, weil die Böden so verdreckt gewesen seien, und nicht, weil sie durch die Kontrolleure gehetzt worden seien (act. 1959). Den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Erstellung des angeklagten Sachverhalts (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 f. des angefochtenen Urteils) ist somit zu folgen. Rechtlich betrachtet ist hingegen trotz der stark verschmutzten Böden in den Ställen auf die Ausführungen in vorstehend Erw. 3.3.4.2 lit. b zu verweisen. Wiederum liegt eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche zwischenzeitlich verjährt ist, weshalb abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. b auf S. 66 des angefochtenen Urteils) das diesbezügliche Verfahren einzustellen ist. c) Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken Der Vorwurf des Beschuldigten, es liege in Bezug auf den Anklagepunkt der Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) vor, da "Scheuerstellen im Nackenbereich" nicht angeklagt seien (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung), ist insofern unzutreffend, als dieser Vorwurf der Vorinstanz in der Anklageschrift zwar nicht wörtlich enthalten ist, wohl aber von einer Behinderung beim Fressen und von einem "erzwungenen andauernden Schaben des Fells" die Rede ist. Die Verletzungsgefahr wurde hingegen ausdrücklich angeklagt. Somit war dem Beschuldigten der gegen ihn erhobene Vorwurf bekannt und er hatte Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen betreffend Informationsfunktion der Anklage). Auch in Bezug auf den Sachverhalt sind die vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden. Die Fotografien dokumentieren einen ungeeigneten Querbalken in der Masttierbucht der Jungtiere (act. 1791) sowie einen Haarverlust am Nacken eines Rindes, der durch ständiges Reiben am Balken, welcher am Fressgitter angebracht ist, zustande gekommen sein soll. Dies sei einerseits schmerzhaft, andererseits sei die Gefahr der Bildung eines Abszesses "riesig" (vgl. Bemerkung der Kontrolleure Dr. Q. und Dr. S. zum Foto oben links, act. 1811). In rechtlicher Hinsicht hingegen ist festzuhalten, dass der horizontale Querbalken in den Masstierbuchten zwar die betroffenen Tiere gestört haben mag. Dieser Mangel erscheint aber in dubio – wie bereits vorstehend in Erw. lit. b festgestellt – mangels konkreter Verletzungen von Tieren nicht als derart gravierend, dass von einer tierschutzrechtlichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszugehen ist. Angesichts dessen ist abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils) keine versuchte Tierquälerei, sondern lediglich eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche verjährt ist, und das entsprechende Strafverfahren daher einzustellen. d) Fehlende Absonderung der kranken Kuh OM CH 120.X9. In diesem Anklagepunkt wiederum folgt das Kantonsgericht den tatsächlichen Ausführungen der Vorderrichterin in Erw. II.B.3.2.5 auf S. 67 des angefochtenen Urteils. Die Kontrolleure rapportierten in der Fotodokumentation, die Kuh sei trotz ihrer schweren Erkrankung in der Herde gehalten worden, wo sie dem sozialen Druck schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Da sie brünstig gewesen sei, sei sie während der Kontrolle von anderen Kühen und dem viel schwereren Stier getrieben und besprungen worden. Schlussendlich sei sie zu schwach gewesen und unter dem Stier zusammengebrochen, worauf sie sich nur ganz mühsam wieder habe aufrichten können (act. 1777; vgl. auch die Aktennotiz vom 14. November 2017, act. 2253, sowie die Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten, act. 1825). Damit befand sich die betreffende Kuh in einem deutlich schlechten Zustand und hätte daher zwingend seitens des Beschuldigten von den gesunden Tieren abgesondert werden müssen. Ohne Belang ist dabei der Hinweis des Beschuldigten, wonach diese Kuh nicht brünstig gewesen sei (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung), zumal deren Bespringen durch einen Stier mangels Absonderung der kranken Kuh von den gesunden Tieren den relevanten Sachverhalt, d.h. den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten bildet. Dass dieser Vorgang sodann nicht fotografisch oder filmisch festgehalten worden ist (vgl. S. 44 f. der Berufungsbegründung), lässt die angegebenen Darstellungen durch die Kontrolleure Dr. S. und Dr. Q. in ihrer am 14. November 2017 verfassten Aktennotiz (vgl. act. 2253 f.) nicht per se als unglaubhaft erscheinen, wie die Vorinstanz an genannter Stelle im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten hat. Dies gilt allein schon deshalb, weil die vom Beschuldigten gegen die beiden Kontrolleure eingereichte Strafanzeige vom 12. Dezember 2017 datiert (vgl. BaZ-Artikel vom 5. Juni 2018, act. 2347), währenddem die betreffenden Personen die Aktennotiz bereits am 14. November 2017 und damit zu einem Zeitpunkt verfasst haben, an welchem sie (noch) keinen Grund gehabt haben können, den Beschuldigten allenfalls aus Rache zu Unrecht zu belasten. Rechtlich betrachtet liegt nicht nur eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, sondern es ist von einem zusätzlichen Leiden der betroffenen Kuh auszugehen. Es ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen. e) Ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter Hier folgt das Kantonsgericht wiederum vollumfänglich den Ausführungen der Vorderrichterin in tatsächlicher Hinsicht in Erw. II.B.3.2.6 lit. a und b auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils, wobei als Beweismittel insbesondere der Kontrollbericht vom 14. November 2017 (vgl. Beilage Akten des ALV, Teil 1), die Aktennotiz vom 14. November 2017 (act. 2253), die Fotodokumentation (act 1771 ff.) sowie die Zeugenaussage des Polizisten AE. (act. 1907 ff.) zu erwähnen ist. So wurde im Kontrollbericht Folgendes festgehalten: "5 Iglus mit 11 Kälbern ohne Wasser" sowie "5 Iglus mit 8 Kälbern Raufutter am Boden". Die Aktennotiz vom 14. November 2017 führte aus, dass zuerst die Kälber in den Iglus kontrolliert und fotografiert worden seien, da dort wiederum kein Wasser vorhanden gewesen sei und die Raufutterreste auf dem Boden gelegen seien (vgl. Beilage Akten des ALV, Teil 1). In der Fotodokumentation sind zwei Fotografien, aufgenommen um 08.54 Uhr, enthalten, welche zeigen, dass drei in einem Iglu untergebrachten Kälbern zwar ein Trog für Wasser oder Raufutter zur Verfügung stand, welcher jedoch leer war. Zudem wurde beanstandet, dass es mit bloss einem Trog unmöglich sei, gleichzeitig jederzeit Wasser und Raufutter anzubieten. Mit einer weiteren Fotografie, aufgenommen um 12.24 Uhr, wurde belegt, dass auch beim Abschluss der Kontrolle weder Wasser noch Raufutter zur Verfügung gestanden sein sollen (act. 1805). Auch der begleitende Polizeibeamte AE. bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2018, die Kälber hätten keinen Zugang zu Wasser oder Milch gehabt, und das Futter habe gefehlt (act. 1913). Dafür, dass der Beschuldigte angeblich gerade dabei gewesen sei, die Kälber zu tränken und einzustreuen, er jedoch durch die Kontrolleure bei seiner Arbeit unterbrochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), sprechen die vorliegenden Beweise keinesfalls. Und selbst wenn von einem derartigen Sachverhalt auszugehen wäre, würde dieser den Beschuldigten nicht entlasten, zumal Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (vgl. nachfolgend). Rechtlich gilt im Übrigen das bereits vorstehend in Erw. 3.2.4.2 lit. f Festgehaltene: Kälber haben gemäss Art. 37 Abs. 1 TSchV jederzeit Zugang zu Wasser und genügend Raufutter zur Verfügung zu haben, da beides für ihre Entwicklung essentiell ist. Wird den Kälbern der entsprechende Zugang dazu nicht gewährt, ist von einem Leiden derselben auszugehen. Deshalb ist die vorinstanzliche rechtliche Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. f) Ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren Hinsichtlich dieses Anklagepunktes dienen als Beweismittel insbesondere die Fotodokumentation (act. 1771 ff.) und die Aktennotiz des ALV vom 14. November 2017 (act. 2253 f.). fa) Die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. wurde auf der Fotodokumentation seitens der Kontrolleure als abgemagert bezeichnet, sichtbar an den stark hervorstehenden Knochen (act. 1777). In der Aktennotiz vom 14. November 2017 hielten die beiden kontrollierenden Tierärzte einen "ungenügenden Nährzustand" fest (act. 2253). Selbst für die anwesenden Polizisten als Laien war die Abmagerung erkennbar. Die entgegenstehende Behauptung des Beschuldigten, die in act. 1777 abgebildete Kuh sehe nicht abgemagert, sondern gesund aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), ist demgegenüber zu verwerfen. Der Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten. Auch in rechtlicher Hinsicht teilt das Kantonsgericht die Subsumtion der Vorinstanz (angefochtenes Urteil a.a.O.), weshalb die Qualifikation als vollendete Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht zu beanstanden ist. fb) Was demgegenüber die beiden Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X8. und OM CH 120.X10. betrifft, bezüglich welcher die Vorinstanz eine versuchte Tierquälerei angenommen hat (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), so wird in der Aktennotiz vom 14. November 2017 lediglich in Bezug auf eine Kuh (OM CH 120.X9. ; vgl. vorstehend Erw. lit. fa) ein stark reduzierter Allgemeinzustand erwähnt (vgl. act. 2253 unten), währenddem die beiden anderen Tiere darin keine Erwähnung finden und auch sonst nirgends in den Akten, auch nicht auf den Fotos, ein konkreter Hinweis auf einen ungenügenden Ernährungszustand derselben zu finden ist. So ist die Kuh OM CH 120.X8. in der Fotodokumentation in act. 1783 abgebildet, indessen erfolgen an dieser Stelle keine Ausführungen über einen unzureichenden Ernährungszustand. Ebenfalls enthält der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 keine Anhaltspunkte auf einen abgemagerten Status (act. 1815). Die Kuh OM CH 120.X10. ist auf dem Fotobogen auf act. 1781 abgebildet, wird dort jedoch nicht als abgemagert bezeichnet. Ebenso wenig erscheint im Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ein Hinweis auf einen solchen Zustand (act. 1817). Somit kann der angeklagte Sachverhalt in dubio diesbezüglich nicht in der von der Vorinstanz angenommenen gravierenden Form als erstellt gelten. Rechtlich ist betreffend die beiden letztgenannten Tiere – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteils a.a.O.) – bloss eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und keine versuchte Tierquälerei anzunehmen. Zufolge Verjährung ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

E. 3.4.4.3 Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen (lit. C Anklage) Betreffend diesen Anklagepunkt werden in der Fotodokumentation die folgenden Gefahrenquellen thematisiert: Bodenspalte im Milchviehstall beim Durchgang vom Innen- zum Aussenbereich von gut 12 cm Breite (act. 1809); Vorhandensein eines Fasses im Laufhof der Jungrinder, wobei am Fass eine Platte angebracht war, die sehr scharfkantig ist (act. 1807); Absätze, Schwellen, hervorstehende Scharniere und herausragende Objekte (act. 1777, 1807, 1811). Damit sind die baulichen Mängel im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. a und b auf S. 70-72 des angefochtenen Urteils) in tatsächlicher Hinsicht erstellt; sie werden denn auch seitens des Beschuldigten nicht abgestritten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Hingegen erachtet das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht entgegen der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. c auf S. 72 des angefochtenen Urteils) mit derselben Begründung wie bereits vorstehend in Erw. 3.2.4.3 lit. ba lediglich den Tatbestand der Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt, wobei in Bezug auf die Mängel im Boden von einer etwas grösseren Verletzungsgefahr als hinsichtlich der übrigen Mängel auszugehen ist. Nichtsdestotrotz ist keine konkrete Verwirklichung der bestehenden Gefahren durch Verletzungen der betroffenen Tiere erstellt. Angesichts der Verjährung in allen vier Fällen von baulichen Mängeln nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist das Verfahren daher einzustellen.

E. 3.4.4.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) In der "Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten" wurden insgesamt 17 Tiere aufgeführt, davon zwölf Tiere mit dem Vermerk "Klauen zu lang" sowie zusätzlich die Kuh OM CH 120.X14. mit dem Hinweis "alle Klauen massiv zu lang" (act. 1825). Das letztere Tier ist auf der Fotodokumentation in act. 1779 abgebildet, wo die Kontrolleure festhielten, dass die Klauen in etwa doppelt so lange gewesen seien, wie sie physiologisch sein sollten, was eine massive Belastung der Gelenke und Sehnen bedeute. Auch der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 vermerkte, dass diese Kuh "massiv überlange Klauen" aufweise (act. 1817). Ebenso sind in der "Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten" die drei Kühe mit Lahmheiten erwähnt, welche in der Anklage aufgeführt sind, nämlich die Tiere OM CH 120.X12. , OM CH 120.X13. sowie OM CH 120.X10. (act. 1825). Bezüglich des letzteren Tiers notierte der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 eine "mittelgradige Lahmheit" (act. 1817). Des Weiteren gab der Polizist AE. am 22. Mai 2018 als Zeuge zu Protokoll, bei einzelnen Tieren habe man gut gesehen, dass die Gangart und Körperhaltung nicht natürlich gewesen sei und sie Schmerzen gehabt hätten, weil sie gehinkt hätten (act. 1919). Auch der Polizeibeamte AD. bestätigte am 22. Mai 2018 als Zeuge, gewisse Tiere hätten gehinkt (act. 1965). Angesichts dieser Beweislage ist die vorinstanzlichen Feststellung in Erw. II.B.3.4 lit. a und b auf S. 72-74 des angefochtenen Urteils, wonach 13 Tiere, davon drei Jungtiere, überlange Klauen aufwiesen und zudem drei Tiere unter Lahmheit litten, korrekt. Es handelt sich mithin, gerade auch mit Blick auf die einschlägige Vorgeschichte, um die bereits dritte derartige Beanstandung gegenüber dem Beschuldigten. Das Auftreten der Mortellaro-Krankheit oder von Lahmheit war diesfalls bei allen Tieren nur noch eine Frage der Zeit. Wiederum nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit dem Einwand, die Krallen der Tiere seien zwar lang, aber nicht überlang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Als geradezu abwegig zu bezeichnen ist dessen weitere Äusserung, die Tiere hätten nicht deswegen, sondern wegen der unsachgemässen Kontrolle, welche zu Panik und Stürzen geführt habe, gehinkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Rechtlich betrachtet liegt eine derart schwerwiegende Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere und damit ein Leiden vor, dass die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils) zu Recht den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen hat.

E. 3.4.4.5 Kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) a) In Bezug auf die beiden Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X9. und 120.X8. vermag die Argumentation des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz alles viel zu dramatisch darstelle und diese Tiere problemlos hätten behandelt werden können (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung), angesichts der klaren Beweislage nicht zu überzeugen. Vielmehr folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen in Erw. II.B.3.5.1 und 3.5.2 auf S. 75-77 des angefochtenen Urteils. aa) So rapportierten die Kontrolleure in Bezug auf die erstgenannte Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. auf der Fotodokumentation, die nicht separierte Kuh habe sich in einem schwerkranken Zustand befunden. Einerseits habe sie einen grossen aufgebrochenen Abszess auf dem Nacken gehabt, der Eiter und das Blut seien ihr einfach den Hals hinabgelaufen. Andererseits habe sie an einem schmerzhaften Klauengeschwür hinten links gelitten (act. 1777). Diese Befunde wurden mit Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 bestätigt (act. 1815). Gemäss Aktennotiz vom 14. November 2017 der beiden kontrollierenden Tierärzte sei die Kuh während der Kontrolle mehrmals vom Stier und anderen Kühen besprungen und dauernd bedrängt worden. Das Tier befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und lahme hinten links (act. 2253). Damit ist die Beweislage eindeutig. Zu verwerfen ist wiederum der Einwand des Beschuldigten, wonach das Tier seiner Meinung nach nicht krank gewesen sei und sich die Tierärzte getäuscht hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41). Es ist auch diesfalls nicht anzunehmen, dass sich dieses Tier – wie vom Beschuldigten wiederholt behauptet – die Verletzungen durch ein Aufscheuchen während der Kontrolle und ein dadurch verursachtes Stürzen zugezogen hat. Rechtlich liegt ein über eine blosse Nichteinhaltung der Vorschriften betreffend Tierhaltung hinausgehendes Unrecht vor. Der Beschuldigte hat seine Pflicht, das offensichtlich kranke und unter Schmerzen leidende Tier rechtzeitig abzusondern und einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen, aufs Gröbste verletzt. Daher ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5.1 auf S. 76 des angefochtenen Urteils) der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen. ab) Auch in Bezug auf die zweitgenannte Kuh OM CH 120.X8. ist der angeklagte Sachverhalt belegt. Insbesondere enthielt der Fotobogen der Kontrolleure den Vermerk, dass die Kuh praktisch auf drei Beinen durch den Stall gehumpelt sei (act. 1783). Die Tierärztin Dr. V. stellte sodann fest, dass die Kuh hinten rechts an einem Klauengeschwür gelitten und eine Schwellung um den gesamten Tarsus aufgewiesen habe. Zudem wurde konstatiert, dass die Kuh hinten eine säbelbeinige Stellung und eine Lahmheit hinten rechts gehabt habe (vgl. Bericht vom 21. November 2017, act. 1815). Nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit der Aussage, wonach dieses Tier auf dem Foto "ganz aufgeweckt" und ein Sebelbein genetisch bedingt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Rechtlich betrachtet ist die entsprechende Qualifikation durch die Vorinstanz als Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.52 auf S. 77 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden. b) Was demgegenüber die Pilzinfektion beim Jungstier mit der Ohrmarke OM CH 120.X15. betrifft, so trifft der Einwand des Beschuldigten, dass diese Infektion eine kürzliche Verletzung darstelle und erfolgreich behandelt worden sei (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung), mit Blick auf die Beweislage in dubio zu, weshalb der Sachverhalt abweichend zur Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 77 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen ist. Da gestützt auf die Akten nicht bekannt ist, wie sich die Pilzinfektion konkret beim betroffenen Tier ausgewirkt hat, ob es insbesondere Schmerzen verspürt hat, und zudem von einer bloss kleinen betroffenen Fläche auszugehen ist, kann lediglich eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Angesichts dessen ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen. c) In Bezug auf die Verletzung bei der Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X16. legte die Fotodokumentation dar, dass die Kuh im Bereich des linken Knies eine offen Wunde in Abheilung und leicht daneben einen Abszess aufgewiesen habe. Daher habe sie im Stehen stets die linke Hintergliedmasse entlastet, da es ihr offensichtlich Schmerzen bereitet habe (act. 1785). Zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangte Dr. V. in ihrem Bericht vom 21. November 2017, wobei sie bemerkte, dass der Abszess relativ frisch zu sein scheine (act. 1815). Dass laut dem Beschuldigten bloss oberflächlich die Haut betroffen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42), kann nicht gehört werden. Grundsätzlich ist den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) zu folgen. Rechtlich betrachtet ist indessen mit dem Beschuldigten (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung) keine Tierquälerei, sondern bloss eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, wurde doch auch hier für den Beschuldigten entlastend eine relativ frische Verletzung, welche sich in Abheilung befindet, erwähnt, und auch die Anklage selbst geht von einer abheilenden Wunde aus. Dem Beschuldigten ist lediglich der Vorwurf zu machen, dass er dies nicht rechtzeitig erkannt hat, obwohl es ihm als aufmerksamer Tierhalter bei gelegentlichen Kontrollen hätte auffallen müssen, was eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt. Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) ist das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen. d) Das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X17. steht auf der handschriftlichen Liste mit dem Vermerk "Mühe beim Aufstehen" und wird im Schreiben des ALV vom 17. November 2017 mit der Bemerkung "Muchst permanent, sehr widerspenstiges Aufstehen, Verharren auf Vordergliedmassen" erwähnt (vgl. Aktenbeilage Dossier MU1 17 5396 und 5397). Dem Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ist zu entnehmen, es bestehe der Verdacht, dass die Kuh eventuell eine Fesselgelenkszerrung habe. Das Tier habe allerdings beim Aufstehen keine Schmerzlaute von sich gegeben, sei anfänglich etwas klamm gegangen, habe sich jedoch auf dem Weg zum Melkstand eingelaufen und dann alle vier Beine gleich belastet. Die Kuh habe kein Fieber gehabt, und die Allgemeinuntersuchung sei ohne Auffälligkeiten gewesen (act. 1815). Angesichts dieser Beweislage ist im Zweifel entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.5.5 auf S. 79 des angefochtenen Urteils) davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte um sein Tier gekümmert hat, allerdings nicht angemessen. Rechtlich betrachtet liegt angesichts der oben gemachten Feststellungen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Es wird auch diesbezüglich abweichend zum strafgerichtlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) das Verfahren eingestellt. e) Demgegenüber wurde betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. deren Ohrmarkennummer durch die Vorinstanz zulässigerweise richtiggestellt, ohne dass eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, handelt es sich doch um eine blosse Falschbezeichnung der Nummer und damit ein Versehen. Denn das Tier mit der letzteren Nummer wird auf der handschriftlichen Liste geführt, im Schreiben des ALV vom 17. November 2017 erwähnt und in der Verzeigung des ALV vom 17. Januar 2018 moniert (vgl. Aktenbeilage Dossier MU1 17 5396 und 5397, act. 1731). Beim Tier mit der angeklagten Ohrmarke handelt es sich um das verstorbene Jungrind. Richtigerweise hat die Vorinstanz in Erw. II.B.3.5.6 auf S. 79 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die beiden Tiere der Gattung Rindvieh angehören und der Vorwurf mit Blick auf die Akten und die darin befindlichen Beweise klar war, weshalb auch hier der entsprechende Einwand des Beschuldigten (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung) nicht gehört werden kann. Die Kontrolleure berichteten auf dem Fotobogen, die Kuh habe an einer starken Schwellung des Sprunggelenks hinten links gelitten. Erstaunlicherweise sei das Tier nur leicht lahm gegangen, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass es gar nicht mehr gewusst habe, welches schmerzhafte Bein entlastet werden sollte (act. 1779). Gemäss Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 sei das Sprunggelenk links geschwollen, und es habe der Verdacht eines gelenkskommunizierenden Abszesses bestanden (act. 1817). In tatsächlicher Hinsicht erweisen sich damit die Ausführungen der Vorinstanz an obgenannter Stelle als zutreffend. In rechtlichen Belangen ist indessen auf den insofern entlastenden Beweis hinzuweisen, wonach im obgenannten Bericht von Dr. V. keine Rede von Lahmheit beim betroffenen Tier die Rede ist (vgl. act. 1817). Damit wurde im Zweifel der Grad für eine Tierquälerei noch nicht erreicht. Somit liegt eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, weshalb – entgegen der vorinstanzlichen Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Erw. II.B.3.5.6 auf S. 80 des angefochtenen Urteils – das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist.

E. 3.5 Tierschutzkontrolle vom 20. November 2018

E. 3.5.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt das Nachstehende vor: "A. Allgemeines Am 20. November 2018 führten Dr. med. vet. Y. (amtlicher Fachexperte) und AF. (amtlicher Fachassistent Tierschutz) im Auftrag des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine weitere Kontrolle auf dem Hof B. , G. , durch. Der Hof wies zu diesem Zeitpunkt einen Rindviehbestand von 176 Tieren der Gattung Rindvieh auf. Die Kontrolleure stellten Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er wiederum nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte (…) lm Stall Nr. 5 war die erste Bucht überbelegt. So teilten sich 17 eingestallte Tiere 15 Liegenboxen, womit 2 Tiere nicht über einen Ruheort verfügten (…) D. Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen Der Beschuldigte unterliess es wiederum, Mängel im Stall zu beseitigen oder zu reparieren und nahm damit Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf. Diesbezüglich wurde Folgendes festgestellt: Ort Art des Mangels Stall 4, talseitig Abgebrochener Steg eines Betonflächenrosts Stall 4, talseitig Um 50 cm zu breite Abstände zwischen fünf Einzel- balken Stall 4, talseitig Stoss zwischen innen und aussen mit 8-10 cm zu breit Stall 4, bergseitig Nicht eben verlegte Betonflächenroste Stall 5, Bucht 1 mindestens ein Stoss des Spaltenbodens mit 40 mm zu breit Stall 5, Bucht 2 Teilweise mit 38-40 mm zu breite Spalten Stall 5, Bucht 4 Rundes Loch im Boden des Laufbereichs Stall 5, Bucht 5 Unsachgemässe Abdeckung einer Vorgrube im Laufbereich (…)"

E. 3.5.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich dieses Anklagepunktes zu Nachfolgendem:

E. 3.5.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Das Strafgerichtsvizepräsidium erachtete grundsätzlich die Durchführung einer weiteren Tierschutzkontrolle am 20. November 2018 auf dem Hof des Beschuldigten, welcher nunmehr einen Tierbestand von 176 Tieren der Gattung Rindvieh aufwies, als erstellt (vgl. Erw. II.B.4.1 auf S. 80 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.5.2.2 Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) Die angeklagte überbelegte Bucht war für die Vorderrichterin erstellt und sie qualifizierte dies als eventualvorsätzlich begangene Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.4.2.2 auf S. 81 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.5.2.3 Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen (lit. D Anklage) In diesem Punkt erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit der Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen seien (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils), als bewiesen. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorderrichterin sämtliche Mängel als eventualvorsätzliche Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, ausser die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2, welche für die Vorinstanz bloss eine verjährte Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellten (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.5.3 Der Beschuldigte erachtet demgegenüber in seiner Berufungsbegründung betreffend sämtliche Vorwürfe lediglich den Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt. Dieser sei bereits verjährt, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung).

E. 3.5.4 In Bezug auf die am 20. November 2018 durch Dr. Y. und AF. durchgeführte Tierschutzkontrolle gelangt das Kantonsgericht zu den nachfolgenden Schlüssen: 3.5.4.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Auch betreffend diese Kontrolle folgt das Kantonsgericht im allgemeinen Teil den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.4.1 auf S. 80 f. des angefochtenen Urteils, auf welche verwiesen wird. Ergänzend ist zu monieren, dass eine deutliche Verbesserung der Situation für die Tiere auf dem Hof des Beschuldigten erst, aber immerhin zum Zeitpunkt dieser letzten in der Anklageschrift aufgeführten Tierschutzkontrolle nunmehr festzustellen ist (so auch die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4), indem es sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht weitaus weniger Beanstandungen zu vermelden gab.

E. 3.5.4.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) Der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der überbelegten Bucht ist beweismässig erstellt. So hielt der Kontrollbericht vom 20. November 2018 von Dr. Y. (Tierschutzbeauftragter) sowie AF. (Fachassistent der Landwirtschaftlichen Inspektionsstelle) fest, dass die Bucht Ost (1) von Stall 5 zwar 15 Liegeboxen enthalten, jedoch 17 Tiere aufgewiesen habe (act. 2471). Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf denn auch nicht bestritten (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung), so dass auf die Ausführungen der Vorinstanz, auch betreffend die Verantwortung des Beschuldigten für allfällige "Fehler" seiner Mitarbeiter, auf welche der Beschuldigte abermals vor Kantonsgericht hinweist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 44), in Erw. II.B.4.2.2 auf S. 81 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann. Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, dass die Überbelegung lediglich einen Tag – am Tag der Kontrolle selbst – bestand und umgehend behoben wurde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass mit 17 anstatt 15 Tieren keine wesentliche Überbelegung bestand. Rechtlich betrachtet ist Art. 41 Abs. 2 TSchV verletzt worden. Allerdings ist dem Beschuldigten (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung) darin beizupflichten, dass angesichts der umgehenden Korrektur der Überbelegung nicht ersichtlich ist, inwiefern das Wohlbefinden der (bloss) zwei überzähligen Tiere durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst beeinträchtigt wurde. Auch für das Kantonsgericht ist jenes Mass, welches es für eine Erfüllung des Tatbestands der Tierquälerei bräuchte, noch nicht erreicht. Eine bloss leichte Verletzung des Tierschutzes indiziert denn auch die Tatsache, dass keine Fotos dieses Mangels existieren, und der damalige Tierschutzbeauftragte und Kontrolleur Dr. Y. als Zeuge vor Strafgericht erläutert hat, es würden bei geringfügigen bzw. wesentlichen Mängeln nicht unbedingt Fotografien angefertigt, bei erheblichen bzw. schwerwiegenden Mängeln hingegen auf jeden Fall (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161). Vor diesem Hintergrund ist abweichend zur vorinstanzlichen Qualifikation (vgl. Erw. II.B.4.2.2 auf S. 82 des angefochtenen Urteils) keine Beeinträchtigung des Wohlergehens der betroffenen Tiere anzunehmen, sondern lediglich von einer Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen, bezüglich welcher das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen ist.

E. 3.5.4.3 Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen (lit. D Anklage) In Bezug auf den Sachverhalt wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Wichtigstes Beweismittel bildet vorliegend der Kontrollbericht vom 20. November 2018 (act. 2467 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist auch für das Kantonsgericht mit der kleinen Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen sind, erwiesen. Demgegenüber qualifiziert das Kantonsgericht – auch wenn die baulichen Verhältnisse in den betroffenen Ställen nicht optimal waren – sämtliche der sieben angeklagten baulichen Mängel –und nicht nur die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2 (so die Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils) – als blosse Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Diesbezüglich wendet der Beschuldigte auf S. 46 seiner Berufungsbegründung zu Recht ein, dass eine blosse Verletzungsgefahr noch keine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, zumal in casu keine Hinweise auf konkret eingetretene Verletzungen bestehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern laut Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 87 des angefochtenen Urteils) den Beschuldigten wegen des instabilen Hangs "erhöhte Kontroll- und Instandhaltungspflichten" gestützt auf Art. 5 Abs. 1 TSchV treffen sollen (vgl. hierzu bereits allgemein vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. d). Schliesslich ist abermals auf die Ausführungen von Dr. Y. betreffend das Erstellen von Fotografien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161) zu verweisen. Somit ist das diesbezügliche Verfahren abweichend zum vorinstanzlichen Urteil betreffend alle baulichen Unzulänglichkeiten zufolge Verjährung einzustellen.

E. 3.6 Zusammenfassung (Schuld- und Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen)

E. 3.6.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 3.1.4, 3.2.4, 3.3.4, 3.4.4 und 3.5.4 ist rekapitulierend festzuhalten, dass das Kantonsgericht in Bezug auf den Sachverhalt grundsätzlich den vorinstanzlichen Ausführungen folgt.

E. 3.6.2 Demgegenüber erfolgen in rechtlicher Hinsicht in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten partiell abweichende Qualifikationen des Sachverhalts.

E. 3.6.2.1 So ist zunächst zusätzlich zum vorinstanzlichen Urteil aufgrund des Eintritts der Verjährung (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB) das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei auch in Bezug auf die folgenden Anklagepunkte einzustellen , wobei teilweise mangels ausdrücklicher Erwähnung im vorinstanzlichen Dispositiv trotz Annahme der Verjährung eine Einstellung von Amtes wegen zu erfolgen hat: Ziff. 1.2 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (Verletzungsgefahr aufgrund rutschiger Böden und überbelegter, teilweise defekter Kälberiglus, teilweise ohne Vorplatz sowie fehlende Abkalbebox); Ziff. 1.2 lit. C der Anklage wegen Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen; Ziff. 1.2 lit. E der Anklage wegen schwerer Krankheit ohne tierärztliche Betreuung (Jungstier OM CH 120.X5. ); Ziff. 1.3 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (Verletzungsgefahr aufgrund rutschiger Böden); Ziff. 1.4 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (morastige und glitschige Böden, Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken sowie ungenügender Ernährungszustand der Tiere OM CH 120.X8. und OM CH 120.X10. ); Ziff. 1.4 lit. C der Anklage wegen Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen; Ziff. 1.4 lit. E der Anklage wegen Krankheit ohne tierärztliche Betreuung (Tiere OM CH 120.X15. [Pilzinfektion], OM CH 120.X16. , OM CH 120.X17. und OM CH 120.X14. ); Ziff. 1.5 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens (drei verschmutzte Tiere, überbelegte Bucht sowie zu tief eingestelltes Fressgitter); Ziff. 1.5 lit. D der Anklage wegen Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wird dementsprechend neu gefasst.

E. 3.6.2.2 Des Weiteren hat mangels Nachweises des angeklagten Sachverhalts bzw. mangels Missachtung einer Vorschrift über die Tierhaltung, teilweise aber auch mangels ausdrücklichen Freispruchs durch die Vorinstanz trotz erachteter Nichterstellung des Sachverhalts bzw. Nichterfüllung des Tatbestands von Amtes wegen zusätzlich zum vorinstanzlichen Urteil auch in den nachfolgenden Anklagepunkten ein Freispruch zu erfolgen: Ziff. 1.2 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (fehlender Festboden in den Jungrindstallungen, fehlendes Wasser bei 25 Jungtieren sowie nicht separierte Jungtiere bzw. verfrühte und unkontrollierte Deckungen); Ziff. 1.2 lit. C der Anklage wegen fehlender Beaufsichtigung (frei herumlaufende Kälber); Ziff. 1.2 lit. E der Anklage wegen schwerer Krankheit ohne tierärztliche Betreuung (Tränkekalb OM CH X1. ); Ziff. 1.3 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (Haltung von Mastmuni auf Lochboden ohne Einstreu und Kälber mit Flechten-befall); Ziff. 1.3 lit. C der Anklage wegen mangelnder Klauenpflege (Kuh OM CH 120.X7. ); Ziff. 1.4 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (überbelegte Kälberiglus und ungenügender Ernährungszustand des Tiers OM CH 120.X11. ); Ziff. 1.4 lit. C der Anklage wegen Verletzungsgefahren zufolge Mängeln in den Ställen (hervorragende scharfe Blechkante infolge Ablösens der Blechverkleidung im Milchviehstall); Ziff. 1.4 lit. D der Anklage wegen mangelnder Klauenpflege (Jungrind OM CH 120.X11. ); Ziff. 1.4 lit. E der Anklage wegen kranker Tiere ohne tierärztliche Betreuung (Jungstier OM CH 120.X15. [Augenverletzung]); Ziff. 1.5 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (eingeschränkter Kopfschwung, Mängel bei der Versorgung von Kälbern mit Wasser und Futter sowie einzelne abgemagerte Rinder); Ziff. 1.5. lit. C der Anklage wegen mangelnder Klauenpflege. Dies hat auch eine Neufassung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zur Folge.

E. 3.6.2.3 Betreffend die verbleibenden Fälle, in welchen der Tatbestand der eventualvorsätzlich begangenen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bejaht wird, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Feststellung in Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils, wonach davon auszugehen ist, dass sich eine durchgehende Vernachlässigung der Tiere auch in den Zeiten zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen nicht zweifelsfrei feststellen lässt, sondern Momentaufnahmen anzunehmen sind, welche freilich eine gewisse Vorlaufzeit benötigten. Angesichts dessen ist von einer mehrfachen Tatbegehung im Zeitraum eines unbekannten Zeitraums, Wochen bis Monate vor dem 14. März 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c, 3.1.4.2 lit. ac und 3.2.4.2 lit. a) bis zum 14. November 2017 (nicht 20. November 2018, so das Strafgerichtsvizepräsidium im angefochtenen Urteil a.a.O.), dem Datum der letzten Tierschutzkontrolle mit strafrechtlich relevanten Feststellungen, auszugehen, wobei die Vernachlässigungen der betroffenen Tiere während des gesamten Zeitraums hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmass nicht immer gleich waren. Des Weiteren geht das Kantonsgericht mit der Strafgerichtsvizepräsidentin (vgl. Erw. III auf S. 89 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass beim Beschuldigten keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe i.S.v. Art. 14 ff. und Art. 19 Abs. 1 StGB vorhanden sind. Da hingegen in denjenigen Anklagepunkten, welche die Vorinstanz als versuchte Tierquälerei qualifiziert hat, das Kantonsgericht abweichend eine verjährte Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG feststellt (Ziff. 1.2 lit. C der Anklage [Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen / defektes Kälberiglu], Ziff. 1.4 lit. B der Anklage [Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere / morastige und glitschige Böden, Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken sowie ungenügender Ernährungszustand der Tiere OM CH 120.X8. und OM CH 120.X10. ]) oder aber einen Freispruch ausfällt (Ziff. 1.2 lit. B der Anklage [Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere / nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen; Ziff. 1.2 lit. C der Anklage [Verletzungsgefahr infolge fehlender Beaufsichtigung / frei herumlaufende Kälber]), ist der Beschuldigte im Ergebnis der mehrfachen Tierquälerei (und nicht der teilweise versuchten Tierquälerei) schuldig zu sprechen . Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist auch dahingehend neu zu fassen. 4. Strafzumessung 4.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium sprach den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise versuchter Tierquälerei, begangen in der Zeit von November 2016 bis zum 20. November 2018, schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Erw. IV auf S. 89-92 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 4.2 Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufungsbegründung (S. 46) explizit nicht zur Strafzumessung. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger des Beschuldigten im Sinne einer Eventualbegründung eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11 f.). Zudem sei die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe vergleichsweise unangemessen hoch; vielmehr sei eine solche im Bereich einer bedingten Geldstrafe von ca. 90 Tagessätzen anzusetzen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12-14). 4.3 Demgegenüber schliesst die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht auf eine Bestätigung der seitens der Vorderrichterin ausgesprochenen Sanktion. Zudem weist die Anklagebehörde auf ein zu Lasten des Beschuldigten zu wertendes Nachtatverhalten hin (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-8). 4.4.1 Vorliegend wird der Beschuldigte durch das Kantonsgericht schuldig gesprochen, weshalb eine erneute Strafzumessung vorzunehmen ist. Dabei ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil die Schuldsprüche wegen Tierquälerei um etwa die Hälfte reduzieren (vgl. vorstehend Erw. 3.6.2). Allerdings beschränkt sich der Wegfall der Schuldsprüche auf die weniger gravierenden Fälle, währenddem es in den schwerwiegenderen Anklagepunkten zu einer Bestätigung der Schuldsprüche gemäss der Vorinstanz kommt. Aus diesem Grund reduziert sich insgesamt das zu beurteilende, begangene Unrecht in einem bloss geringen Umfang. Abgesehen davon gilt es ohnehin, Art. 408 StPO zu beachten, wonach die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei der Ausfällung der Strafe ist nach Massgabe der Parteianträge einschränkend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. bereits vorstehend Erw. II.2). 4.4.2.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.4.2.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt dabei im weiten Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 4.4.2.3 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 4.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 4.4.4 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender konkreter Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 4.4.4.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt. Angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung erweitert sich der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aus einem anderen als dem von der Vorderrichterin genannten Grund (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) nur theoretisch auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe: Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich unter Hinweis auf die Spruchkompetenz der Einzelrichterin gemäss § 14 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) der konkrete Strafrahmen auf maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe beschränke, erweist sich sowohl methodisch wie auch dogmatisch als falsch. Sollte die Vorderrichterin nach Überweisung des Falles davon ausgegangen sein, dass eine Strafe ausgesprochen werden sollte, welche über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt und ihre Zuständigkeit überschreitet, hätte sie korrekterweise in Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 EG StPO eine Überweisung des Falles an die Dreierkammer vornehmen sollen. In casu ist es indessen für das Kantonsgericht das Verbot der reformatio in peius (vgl. vorstehend Erw. II.2), welches eine Überschreitung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe verbietet, weshalb letzten Endes (auch) mit dem Urteil der Berufungsinstanz maximal eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen werden darf. Demgegenüber kann vorliegend keine Strafmilderung und damit Unterschreitung des Strafrahmens gemäss Art. 48a StGB erfolgen, da – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) – keine Versuchskonstellationen nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.6.2.3). Gleichwohl gilt es auch diesbezüglich, das Verschlechterungsverbot zu beachten. 4.4.4.2 Richtig hält dagegen die Vorinstanz in Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils fest, dass bei sämtlichen Delikten jeweils die Rechtsgüter von Tieren der Rindergattung betroffen waren und die nach den Tierschutzkontrollen beurteilten Fälle in einem äusserst engen örtlichen, sachlichen, zeitlichen wie auch situativen Konnex zueinander stehen. Ebenso ist ein immerzu vergleichbares Verhalten des Beschuldigten in Form von Vernachlässigung der betroffenen Tiere festzustellen. Angesichts dessen ist methodisch betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die jeweils unter den einzelnen Kontrollen festgestellten Fälle von Tierquälerei in Tatgruppen zusammengefasst hat. Was hingegen die Phase der Deliktsbegehung in zeitlicher Hinsicht angeht, so ist mit Verweis auf die bereits in Erw. 3.6.2.3 gemachten Ausführungen – entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) – gerade nicht von einem "langen Zeitraum von rund zwei Jahren (November 2016 bis 20. November 2018)" und damit von einer ununterbrochenen Delinquenz, sondern im Zweifel von Phasen ohne Widerhandlungen zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen auszugehen, auch wenn Vieles gegen absolut einwandfreie Zustände spricht (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c und lit. fb, 3.1.4.2 lit. ac, 3.2.4.2 lit. a und 3.6.2.3). Insofern die Vorderrichterin dies an anderer Stelle (vgl. Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils) selbst festgestellt hat, argumentiert sie nunmehr im Widerspruch dazu. Ebenso kann, wie bereits an derselben Stelle ausgeführt, als Beginn der Delinquenz nicht starr der November 2016, sondern nur ein unbekannter Zeitpunkt Wochen oder Monate vor dem 14. März 2017 angenommen werden. Insofern kritisiert der Beschuldigte zu Recht eine Verletzung des in Art. 9 StPO statuierten Anklageprinzips (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11 f.), sind doch für die Zeiträume zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen weder Delikte angeklagt noch gerichtlich beurteilt worden. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nachfolgend bei einem Vergleich der Widerhandlungen gemäss den drei Tatgruppen grundsätzlich vom schwersten Delikt bzw. von der schwerwiegendsten Tatgruppe ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände in den übrigen Tatgruppen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist (so auch die Vorinstanz in Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils), sollte für jede dieser Tatgruppe dieselbe Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) gewählt werden (dazu nachfolgend Erw. 4.4.4.6). 4.4.4.3 In casu erscheinen betreffend alle beurteilten Fälle mit Blick auf das Ausmass der Vernachlässigung und der Anzahl der betroffenen Tiere mit Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils) die Widerhandlungen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.2) als die schwerwiegendsten, wobei wiederum von einem Beginn zu einem unbekannten Zeitpunkt Wochen oder Monate vor dem 14. März 2017 auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c, 3.1.4.2 lit. ac, 3.2.4.2 lit. a, 3.6.2.3 und 4.4.4.2). Von dieser Deliktsgruppe ausgehend ist zunächst die Einsatzstrafe zu bestimmen. a) Hierbei sind als Erstes die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils) ist zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass eine sehr hohe Anzahl von Tieren in ihren Rechtsgütern erheblich beeinträchtigt worden ist, und zwar durch verschiedenste Belastungen. Negativ hervorzuheben sind namentlich die schwer vernachlässigte Klauenpflege, welche teilweise die Entstehung der Mortellaro-Krankheit begünstigt hat, die massiv verschmutzten Stallungen und Tiere, was mit einer hohen und teilweise sich verwirklichten Gefahr von Verletzungen und Infektionen verbunden war, sowie die Vernachlässigung einzelner schwer erkrankter Tiere, welche teilweise verstorben sind oder euthanisiert werden mussten, um von ihrem Leid befreit zu werden. Ebenso zu Lasten des Beschuldigten geht die ungenügende Versorgung der sich noch im Wachstum befindlichen und vergleichsweise vulnerablen Kälber. In Würdigung aller Umstände, wozu nicht nur ein Vergleich zu anderen möglichen Begehungsformen von Tierquälerei in Form der Vernachlässigung durch einen Landwirt, sondern zu allen denkbaren Formen von Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG gehört (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.1), welche ohne Weiteres noch schwerwiegender sein könnten, ist das objektive Tatverschulden von seinem Unrechtsgehalt her insgesamt als leicht bis mittelschwer zu werten. Es erfolgt somit unter Berücksichtigung, dass das Verschuldensprädikat und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich kongruent sein müssen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.2.2) eine Abweichung zur Einstufung des Verschuldens durch das Strafgerichtsvizepräsidium, welches ein "schweres" Tatverschulden angenommen hat (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils). Für das leichte bis mittelschwere Tatverschulden rechtfertigt sich eine tatangemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. b) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Hierbei würdigt das Kantonsgericht wie die Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils), dass dem Beschuldigten als ausgebildetem und jahrzehntelang erfahrenem Landwirt, welcher den misslichen Zustand seiner Tiere ohne Weiteres hätte erkennen und rechtzeitig taugliche Massnahmen dagegen ergreifen können, ein besonderer Vorwurf zu machen ist. Zu Recht lastet ihm die Vorinstanz auch eine gewisse Ignoranz gegenüber dem Leiden seiner Tiere an. Der Beschuldigte handelte zwar nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz, doch kann ihm dies mit Blick auf die bereits seit Jahren bekannten Beanstandungen und damit zusammenhängend seinem völlig uneinsichtigen Verhalten (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. fb) kaum Gute kommen. Bei der Motivation des Beschuldigten ist auf die bereits erwähnten finanziellen Interessen – ohne dass indessen eine eigentliche materielle Notlage vorlag – hinzuweisen. Es war dies der eigentliche Grund, welcher den Beschuldigten daran hinderte, seinen Tierbestand auf eine angemessene Grösse zu reduzieren oder Hilfspersonen anzustellen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c). Richtig wertet das Strafgerichtsvizepräsidium an genannter Stelle weder die Problematik um die Deponie K. noch die soziale Ausgrenzung des Beschuldigten als entlastende Faktoren hinsichtlich der Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen ein deliktisches Verhalten zu entscheiden. Diese Faktoren können allenfalls im Rahmen der Täterkomponenten in einem gewissen Umfang berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.5 lit. a). In Würdigung aller Umstände ändert das subjektive Tatverschulden jedenfalls nichts am oben festgestellten leichten bis mittelschweren Tatverschulden und ist insofern als neutral zu würdigen. c) Im Lichte sämtlicher Tatkomponenten ist das Tatverschulden somit insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Aus diesem Grund sowie in Beachtung des Strafrahmens von Art. 26 Abs. 1 TSchG setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für diese Straftaten (festgestellt anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017) abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils) auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten fest. 4.4.4.4 Für die weiteren zu sanktionierenden Widerhandlungen gemäss den übrigen Tierschutzkontrollen sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Sollten diese im Vergleich zur Einsatzstrafe gleichartig ausfallen (dazu nachfolgend Erw. 4.4.4.6), so sind die Einzelstrafen nicht zur Einsatzstrafe zu addieren, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils). a) Den Delikten gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. Juli 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.3) ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils) ein weitaus weniger grosses, begangenes Unrecht immanent als denjenigen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017, sind doch dem Beschuldigten deutlich weniger Vernachlässigungen, zumal gegenüber zahlenmässig weniger Tieren, anzulasten. Angesichts dessen fallen sie insgesamt weniger stark ins Gewicht als die zuvor genannten. Wiederum kann allerdings entgegen der Vorinstanz an genannter Stelle keine "deutlich kürzere Phase", d.h. von 4 Monaten, angenommen werden, sondern es ist in Beachtung des Anklageprinzips sowie im Zweifel von einem Tatzeitpunkt allein am Kontrolltag auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.2). Nichtsdestotrotz wurde durch die Kontrollpersonen auch für diesen Tag bei nahezu jedem Tier eine Vernachlässigung festgestellt, was allein schon der Vorwurf des mangelhaften Futters zeigt. Das Kantonsgericht wertet das objektive Tatverschulden leicht abweichend zum Strafgerichtsvizepräsidium (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils) nicht als "keinesfalls leicht", sondern ebenso als leicht bis mittelschwer, da praktisch unveränderte Haltungsbedingungen herrschten. In Berücksichtigung anderer denkbarer Fälle von Tierquälerei (vgl. wiederum vorstehend Erw. 4.4.4.1) sowie der Tatsache, dass die Delikte untereinander wie auch im Verhältnis zu den Straftaten gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 in einem engen Zusammenhang stehen, wird hierfür eine hypothetische Geldstrafe von 150 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperiert auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, sollten gleichartige Strafen festzulegen sein (vgl. dazu nachfolgend Erw. 4.4.4.6). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 4.4.4.3 lit. b verwiesen werden. Die dort gemachten Feststellungen haben im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 f. des angefochtenen Urteils) uneingeschränkt auch hier Geltung, weshalb im Ergebnis das subjektive Tatverschulden das oben festgestellte, leichte bis mittelschwere Verschulden nicht beeinflusst. b) Für die Delikte gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. November 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.4), bezüglich welcher das Strafgerichtsvizepräsidium trotz des wiederum nicht korrekten Hinweises auf seine limitierte Spruchkompetenz richtigerweise in Beachtung seiner Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB gleichwohl Überlegungen anstellt (vgl. Erw. IV lit. b und c auf S. 91 des angefochtenen Urteils), ist abermals entgegen der Vorinstanz nicht von einer "deliktischen Phase bis zum 14. November 2017", sondern von einem Tatzeitpunkt an diesem Datum selbst auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.2). Mit der Vorderrichterin ist indessen zu konstatieren, dass die anlässlich dieser Tierschutzkontrolle festgestellten Vernachlässigungen von ihrer Qualität und Quantität her wieder nahezu mit denen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 vergleichbar sind. Dass die Strafgerichtsvizepräsidentin hierfür das objektive Tatverschulden als "beträchtlich" eingestuft hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass die Delikte in einem engen Konnex zueinander und insbesondere auch zu den schwerwiegendsten Delikten gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 stehen, die Annahme eines wiederum leichten bis mittelschweren Verschuldens. Unter weiterer Berücksichtigung des Strafrahmens sowie anderer möglicher Begehungsformen von Tierquälerei (vgl. wiederum vorstehend Erw. 4.4.4.1) erscheint es angebracht, zusätzlich zu der insofern unvollständig vorgenommenen Strafzumessung seitens der Vorinstanz eine hypothetische Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von 3 Monaten, asperiert auf 60 Tagessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe, festzulegen, sollten gleichartige Strafen auszusprechen sein (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.6). In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen vorstehend in Erw. 4.4.4.4 lit. a verwiesen. Mithin bleibt es insgesamt bei einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit bei einer Straferhöhung um 60 Tagessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe. c) Schliesslich sind die Widerhandlungen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 20. November 2018 – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. IV lit. c auf S. 91 des angefochtenen Urteils) – nicht in die Strafzumessung einzubeziehen, da betreffend sämtliche verbleibenden Widerhandlungen das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt wird (vgl. vorstehend Erw. 3.5.4.2 und 3.5.4.3). d) Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte bzw. Deliktsgruppen gemäss den Tierschutzkontrollen vom 10. Juli 2017 und 14. November 2017 aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten Geldstrafe von 330 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, sollte auf eine gleichartige Sanktionsart geschlossen werden (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.6). 4.4.4.5 Nunmehr ist in einem letzten Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Die Täterkomponenten gelten vorliegend in Bezug auf sämtliche Delikte bzw. Deliktsgruppen. Inhaltlich folgt das Kantonsgericht grundsätzlich den Erwägungen des Strafgerichts in Erw. IV lit. d auf S. 91 f. des angefochtenen Urteils (siehe nachfolgend). a) Zunächst ist hinsichtlich des Vorlebens auf die Darstellung in Erw. IV lit. d auf S. 91 des angefochtenen Urteils, die Angaben des Beschuldigten vor dem Strafgericht zur Person (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 269 ff.) wie auch die Akten zur Person in der Voruntersuchung (act. 1-36) und vor Strafgericht (act. A1-A13) zu verweisen. Hinzu kommen die vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. b, c und d gemachten Feststellungen des Kantonsgerichts. Dabei sind im Einklang mit der Vorinstanz leicht zu Gunsten des Beschuldigten die langjährigen Auseinandersetzungen mit dem Kanton und der Gemeinde betreffend die Deponie K. sowie die damit zusammenhängenden Belastungen des Beschuldigten nicht nur in finanzieller und zeitlicher, sondern auch in gesellschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Auch erscheint die Angabe des Beschuldigten nachvollziehbar, wonach ihn die mit laufenden Instandstellungsarbeiten auf dem Grundstück sowie mit der geforderten Reduktion des Tierbestands bzw. Anstellung von geeignetem Personal zusammenhängenden Sachzwänge unter einen gewissen Druck setzten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11, 24). Ein Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 22. Februar 2024 zeigt, dass der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen aufweist. Dennoch ist dessen Leumund als Tierhalter als getrübt zu bezeichnen, was bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 91 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend getan hat, und wie dies allein schon das bereits mehrfach erwähnte rechtkräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.), sowie die Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.) augenscheinlich aufzeigen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. fb). In Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Vorlebens erachtet es das Kantonsgericht insgesamt als angemessen, aufgrund der Belastungssituation, in welcher sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten befand, eine Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze bzw. der Freiheitsstrafe um 1 Monat vorzunehmen. b) Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse betrifft, wiederholt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts seine bisherigen diesbezüglichen Angaben grundsätzlich; dies mit einigen Ergänzungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 ff.). So sei nunmehr das monatliche Einkommen auf etwa CHF 3'000.-- bis CHF 3'500.-- gesunken, da der Beschuldigte laut eigenen Angaben inzwischen seine Produktion "erheblich eingeschränkt" habe, derzeit nur noch etwa 58 Tiere der Gattung Rindvieh halte und auch seine Arbeitsbelastung erheblich reduziert sei. Neben dem Beschuldigten seien es dessen Ehefrau sowie deren Tochter, welche auf dem Hof Arbeiten verrichteten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9-11, 14 f.). Nachdem der Beschuldigte im Jahr 2017 von der AB. ausgeschlossen worden sei, habe er nunmehr kein Interesse mehr daran; ein entsprechendes Zivilverfahren sei denn auch mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Derzeit sei der Beschuldigte daran, seinen Hof von AG. zertifizierten zu lassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Was die Zukunft der Bewirtschaftung seines Hofs angehe, so plane der inzwischen 65-jährige Beschuldigte für die Zeit nach der Umstellungsphase, d.h. in ein paar Jahren, eine Nachfolge durch die Tochter seiner Ehefrau, dies unter Beizug eines geeigneten Partners (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Hinsichtlich seiner Gesundheit gibt der Beschuldigte an, es gehe ihm aktuell "relativ gut" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Auch die gesellschaftliche Isolation sei nicht mehr so stark wie in früheren Jahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Wie bereits vor Strafgericht, so erklärt der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht, dass die Querelen mit dem Kanton und der Gemeinde betreffend die Deponie K. jetzt beendet seien, Gleichwohl sei es immer noch das Ziel des Beschuldigten, dass sein Hof vom Wasser im Grund befreit werde, damit auch das Grundstück und die Liegenschaft stabil würden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12-14). Jedenfalls strebe der Beschuldigte den Weg zurück zur Normalität an und habe diesbezüglich ein gutes Gefühl (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Aus der Beilage 1 zur Berufungsbegründung geht zudem hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen einer angestrebten Zertifizierung seines Hofs von AG. seit dem 4. August 2023 über die AH. -Anerkennung für Umstellungsbetriebe mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024 verfügt. Des Weiteren reicht der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht eine zwischen ihm und der AB. vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geschlossene Vereinbarung, datierend vom 25. Januar 2024, ein. Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils weiter stabilisiert und verbessert haben, was als positiv zu werten ist. Dennoch kann sich dieser Umstand nicht auf die Höhe der Strafe auswirken, sondern ist in diesem Bereich neutral zu würdigen. Denn wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ins Feld führt, hat der Beschuldigte nicht aus freien Stücken, sondern erst auf massiven behördlichen Druck hin seinen Tierbestand von ursprünglich 230 auf nunmehr unter 80 Tiere und damit eine zu bewältigende Anzahl gesenkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-8.). Hingegen werden diese günstigen Faktoren bei der Prognosebeurteilung eine Rolle spielen (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.7 und 5.3.2). c) Sodann ist in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Strafverfahren im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 91 f. des angefochtenen Urteils) zu Lasten des Beschuldigten zu konstatieren, dass dieser trotz Kenntnis des verwaltungsrechtlichen Tierschutzverfahrens ab März 2017 sowie während des ab Oktober 2017 hängigen Strafverfahrens weiterhin seine Tiere stark vernachlässigte und für keine substantielle Verbesserung auf dem Hof sorgte, wurden doch auch an den nachfolgenden Tierschutzkontrollen von Juli 2017 und November 2017 wiederum gravierende Mängel festgestellt. Ebenso ist abermals auf die jüngste Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), welche auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, zu verweisen. Darin wurden teilweise wiederum die gleichen Beanstandungen wie anlässlich der in der Anklage erwähnten Tierschutzkontrollen erhoben, obwohl bereits mit Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 diverse Massnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung angeordnet worden waren (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. fb). Zu Recht wirft die Vorinstanz an genannter Stelle dem Beschuldigten eine absolute Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit vor und auch die Einschätzung der Anklagebehörde, wonach das fehlende Problembewusstsein des Beschuldigten dadurch deutlich aufgezeigt werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-8), trifft insofern zu, als dem Beschuldigten dies zumindest für die Zeit bis zum Jahr 2022 anzulasten ist. Des Weiteren zeigt sich der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht praktisch nicht geständig, indem er über weite Strecken ein Fehlverhalten seinerseits in Abrede stellt, bagatellisiert oder externalisiert (so zutreffend auch die Staatsanwaltschaft a.a.O.). Zwar ist der Beschuldigte im Strafverfahren nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Insofern ist das Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Andererseits ist gleichwohl festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch keine eigentliche Geständigkeit, Reue und Kooperationsbereitschaft positiv anzurechnen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte trotz laufenden Strafverfahrens unbeirrt weiter delinquiert hat, erscheint es angebracht, die Strafe um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Wiederum unzutreffend ist daher die Ausführung der Vorinstanz, wonach ein Heraufsetzen der Strafe "aufgrund der gesetzlichen Sperrwirkung bei der Verhängung der Maximalstrafe" entfalle (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 92 des angefochtenen Urteils); es wird diesbezüglich auf Erw. 4.4.4.1 vorstehend verwiesen. d) Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, sei dies unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands oder seiner beruflichen, familiären und sozialen Einbettung, ist darüber hinaus nicht festzustellen. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Nachteile, welche der Beschuldigte ausserhalb des Strafverfahrens aufgrund des Tierschutzverfahrens erlitten hat – so etwa der im August 2017 erfolgte Ausschluss aus der Labelorganisation AB. (vgl. Schreiben der AB. vom 17. August 2017 an den Beschuldigten, act. 1495 f.) sowie Einbussen bei den Direktzahlungen –, können zwar im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 92 des angefochtenen Urteils) leicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Insgesamt liegen aber in der vorliegenden Konstellation keine derart speziellen Verhältnisse vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit genügen würden. Überdies hat sich der Beschuldigte die erwähnten Nachteile seinem eigenen erheblichen Fehlverhalten in seiner Funktion als Landwirt zuzuschreiben. Nach einer Gesamtwürdigung bleibt daher die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ohne Auswirkung auf die Höhe der Strafe. e) Schliesslich ist die Dauer des vorliegenden Strafverfahrens zu beleuchten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungs-gebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGer 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen; vgl. ebenso Hans Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Vorliegend ist zwar noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, zumal es der Beschuldigte selbst war, welcher mit einer weiteren Delinquenz während des bereits laufenden Strafverfahrens (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.5 lit. c) dieses auch verlängerte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass mit einem seit nunmehr 6 ½ Jahren laufenden Verfahren gegen den Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht ein Mass erreicht worden ist, welches sich insbesondere mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des vorliegenden Falles nicht mehr rechtfertigen lässt. Mithin hat die bisherige Verfahrensdauer eine für den Beschuldigten nicht zumutbare Belastung dargestellt. Dem Kantonsgericht erscheint es daher als angebracht, eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. um 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. f) Im Ergebnis führen die festgestellten Täterkomponenten, welche mit Blick auf das Verhalten während des Strafverfahrens leicht zu Lasten (zusätzlich 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe), demgegenüber aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der langen Verfahrensdauer leicht zu Gunsten (abzüglich 60 Tagessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe) des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, zu einer tat- und täterangemessenen Gesamtstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4.4.6 Da somit für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist für die Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.5 lit. a), weist der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen auf; sein Leumund als Tierhalter ist allerdings deutlich getrübt. Auch wurde in der genannten Erwägung bereits festgestellt, dass dem Beschuldigten eine hartnäckige Uneinsichtigkeit und eklatante Unbelehrbarkeit anzulasten ist, hat er doch erst auf langanhaltenden und massiven behördlichen Druck hin substantielle Massnahmen zur Verbesserung seiner Tierhaltung ergriffen. Schliesslich ist mit Blick auf die Dauer der Delinquenz, die zu drei verschiedenen Zeitpunkten anlässlich der jeweiligen Tierschutzkontrollen gemachten Feststellungen – welche eine gewisse Vorlaufzeit gehabt haben müssen – wie auch die hohe Anzahl der von schwerwiegenden Vernachlässigungen betroffenen Tiere insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit seinem bisherigen Verhalten hat der Beschuldigte eindrücklich gezeigt, dass eine blosse Geldstrafe keine gebührende Eindruckskraft im Sinne eines Denkzettels erzielen wird. Nach Würdigung all dieser Umstände kann nach Ansicht des Kantonsgerichts – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 14) – einzig eine Freiheitsstrafe die notwendige spezialpräventive Wirkung entfalten. Angesichts dessen ist für sämtliche Delikte bzw. Deliktsgruppen die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zu wählen, wie dies bereits die Vorinstanz – allerdings ohne weitere Begründung, welche nach Art. 41 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre – getan hat. Somit resultiert eine auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Monaten , welche auch im Vergleich zu in der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung behandelten Fällen – anders als etwa nach Ansicht des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12-14) – als in jeder Hinsicht schuldangemessen erscheint und im Übrigen auch dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz entspricht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 313, S 387). 4.4.4.7 Wie die Vorinstanz wiederum zutreffend festhält (vgl. Erw. V auf S. 92 des angefochtenen Urteils), kommt bei einer Strafhöhe bis zu 12 Monaten ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich in Frage. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten nach den Taten sowie während des laufenden Tierschutz- und Strafverfahrens, welches von einer exorbitanten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.6), teilt das Kantonsgericht die grossen Bedenken der Vorinstanz in Bezug auf die Legalprognose (vgl. Erw. V auf S. 92 f. des angefochtenen Urteils). Es ist im Einklang mit den Feststellungen der Vorderrichterin einzig der aktuell deutlich verbesserte Zustand aufgrund des seitens des ALV ausgesprochenen partiellen Tierhalteverbots (maximal 80 Tiere gemäss Verfügung des ALV vom 17. August 2022, act. S 119 ff.), welcher diese kritische Einschätzung etwas abzumildern vermag, sodass die gesetzlich vermutete gute Prognose noch als äusserst knapp nicht widerlegt anzusehen ist. In Anbetracht dieser Tatsache kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade noch gewährt werden. c) Gleiches gilt in Bezug auf die in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit, welche sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat richtet (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGE 95 IV 121). Hier erachtet das Kantonsgericht mit der Vorinstanz (vgl. Erw. V lit. a auf S. 93 des angefochtenen Urteils) angesichts der seit Jahren bestehenden, teilweise massiven Unzulänglichkeiten auf dem Hof sowie des völlig uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten, welchem nur mit behördlich angeordneten Massnahmen begegnet werden kann, eine verlängerte Probezeit von 4 Jahren als angemessen, um den obgenannten Bedenken zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht trotz des glaubhaft bekundeten Willens noch keine wirklich konkrete Nachfolgeplanung betreffend die Betriebsübernahme durch die Tochter seiner Ehefrau aufzuzeigen vermag (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). 4.4.4.8 Zusammenfassend wird der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend neu zu fassen. 5. Weisung 5.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium erteilte dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung, die Arbeitsabläufe, den Personalbestand, die Stalleinrichtungen und die Infrastruktur des Betriebs seines Hofs im Hinblick auf Hygiene, Liegeplätze, Wasser- und Nahrungszufuhr sowie Tiergesundheit in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. so zu gestalten, dass die Tierschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden, wobei eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen hat. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, den Bestandestierarzt alle 2 Monate aufzubieten (vorbehalten akute Fälle) und dem ALV den schriftlichen Bericht des Bestandestierarztes zukommen zu lassen sowie für ein korrektes, vollständiges und aktuelles Ausfüllen des Behandlungsjournals durch den Bestandestierarzt besorgt zu sein (vgl. Erw. V lit. b auf S. 93 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 5.2 Betreffend diese Weisung verzichtet der Beschuldigte auf weitere Ausführungen (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung), währenddem die Anklagebehörde den Antrag auch auf diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellt (vgl. S. 1 der Berufungsantwort und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8). 5.3.1 Auch betreffend die Weisung kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Freispruch berufen. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit unter anderem Weisungen erteilen. Die Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (vgl. Art. 94 StGB). Die Anordnungen gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB sollen dem Verurteilten bei der Bewährung helfen ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 6, m.w.H.). Die Weisungen dürfen nicht vorwiegend oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen. Sie sollen vielmehr der Spezialprävention dienen, nicht punitiven Zwecken. Weisungen müssen verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begangenen Tat bemisst, sondern an den allenfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Im Weiteren haben Weisungen klar und bestimmt zu sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung zu verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Von mehreren sinnvollen Weisungen ist jeweils die zweckmässigste zu wählen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Gericht frei in der Wahl der Weisung. Eine Zustimmung des Verurteilten ist nicht erforderlich; erscheint eine Weisung als unerlässlich, so kann sie trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 94 N 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung). Zur Berufsausübung finden sich in der publizierten Praxis unter anderem Weisungen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder der Bewährungshilfe auf Verlangen Einsicht in die Geschäftskorrespondenz zu gewähren ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 4, m.w.H.). 5.3.2 Die seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen in Erw. V lit. b auf S. 93 f. des angefochtenen Urteils betreffend das bisherige Verhalten des Beschuldigten und die mittels gewisser Massnahmen zu erwartenden Verbesserungen auf dem Hof des Beschuldigten treffen mit Blick auf die auch seitens des Kantonsgerichts gemachten Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ohne Weiteres zu. Mit bereits mehrfach erwähnter Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), die auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, wurde dem Beschuldigten ab sofort und für unbestimmte Zeit verboten, mehr als 80 Tiere der Rindergattung sowie die von diesen Tieren stammenden Kälber bis zu einem Alter von einem Monat zu halten, wobei die Reduktion der Tiere bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen hat und eine Aufhebung dieser Massnahme frühestens nach 3 Jahren beantragt werden kann (vgl. act. S 131 f.). Ebenfalls wurde der Beschuldigte in der genannten Verfügung darauf hingewiesen, dass Nachkontrollen vorbehalten und allfällige Widerhandlungen zur Anzeige gebracht werden (vgl. act. S 132). Zwischenzeitlich, d.h. rund 1 ½ Jahre seit Erlass dieser Verfügung, sind keine neuen Widerhandlungen bekannt geworden. Der Beschuldigte hat überdies vor den Schranken des Kantonsgerichts glaubhaft versichert, dass sein Tierbestand derzeit nur noch etwa 58 Tiere der Gattung Rindvieh umfasse (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9), womit er dem Hauptpunkt in der Anordnung des ALV gemäss obgenannter Verfügung bereits nachgekommen ist. Des Weiteren hat der Beschuldigte vor zweiter Instanz angegeben, dass er sich nicht mehr in einer Auseinandersetzung mit den Behörden befinde, es ihm auch gesundheitlich viel besser gehe und er nunmehr den Weg zur Normalität anstrebe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11-14). Überdies ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich über die AH. -Anerkennung für Umstellungsbetriebe verfügt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11; Beilage 1 zur Berufungsbegründung), was bei der Frage der Bewährung durchaus als positiv zu werten ist, da nunmehr von einem "Umdenken" des Beschuldigten auszugehen ist. Somit haben sich – wie bereits betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse festgestellt –trotz zunächst jahrelang anhaltender, seitens des Beschuldigten unverbesserter Zustände, die Rahmenbedingungen im Vergleich zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils sichtbar stabilisiert und verbessert. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Beschuldigte innerhalb der auf 4 Jahre angesetzten Probezeit gemäss Strafurteil zu bewähren haben wird. Aus spezialpräventiven Gründen sowie in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erachtet es das Kantonsgericht daher – entgegen der Vorinstanz – als aktuell nicht mehr erforderlich, dass dem Beschuldigten neben den bereits seitens des ALV am 17. August 2022 angeordneten Massnahmen zum verbesserten Tierschutz sowie der auferlegten Probezeit mit vorliegendem Urteil zusätzlich eine Weisung erteilt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuvor genannten Mittel genügen, um auf dem Betrieb des Beschuldigten wieder geordnete Verhältnisse und insbesondere tiergerechte Haltungsbedingungen herzustellen. 5.3.3 Demzufolge ist insofern in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten die durch die Vorinstanz auferlegte Weisung und damit auch Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

E. 6 Entscheid betreffend Akten

E. 6.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium ordnete an, dass – neben einer Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 – die übrigen Aktenbeilagen zu den Akten genommen werden (vgl. Erw. VI auf S. 94 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils).

E. 6.2 Der Beschuldigte beantragt ohne weitere Begründung eine diesbezügliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Rechtsbegehren 2 der Berufungserklärung), währenddem die Staatsanwaltschaft wiederum auf Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids schliesst (vgl. S. 1 der Berufungsantwort und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8).

E. 6.3 Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Argumentation, wonach neben den Haupt-akten auch die Aktenbeilagen von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind, wie die obenstehende Beweiswürdigung gezeigt hat. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO sieht denn auch vor, dass sämtliche von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten ins zu führende Aktendossier gehören. Aus diesem Grund wurden die Aktenbeilagen seitens der Vorinstanz zu Recht zu den Akten genommen. Es wird daher unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an genannter Stelle in Abweisung der Berufung des Beschuldigten der diesbezügliche Entscheid bestätigt.

E. 7 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 7.1 Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13’000.55 und der ausgerichteten Zeugenentschädigung von CHF 38.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- -, somit insgesamt CHF 16'038.55, auferlegt. Auf einen Entscheid betreffend Entschädigung des Wahlverteidigers des Beschuldigten verzichtete die Vorinstanz daher (vgl. Erw. VII auf S. 94 f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils).

E. 7.2 Der Beschuldigte begehrt auch diesbezüglich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne sich weiter dazu zu äussern (vgl. Rechtsbegehren 2 der Berufungserklärung sowie S. 46 der Berufungsbegründung), wohingegen die Anklagebehörde wiederum eine Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids beantragt (vgl. S. 1 der Berufungsantwort und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8).

E. 7.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als bei einem Teil der angeklagten Punkte ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung folgt sowie die auszusprechende Freiheitsstrafe um lediglich 2 Monate von 12 auf 10 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird, im Übrigen aber der Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung unverändert bleibt, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein sachlicher Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen, zumal sich der Wegfall der Schuldsprüche auf die weniger gravierenden Fälle beschränkt, währenddem es in den schwerwiegenderen Anklagepunkten zu einer Bestätigung der Schuldsprüche kommt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.1). Bei diesem Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend die ausserordentlichen Kosten ebenso wenig abzuändern. Insofern wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung des Beschuldigten abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der zwar teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den unwesentlichen, hingegen der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in den wesentlichen Punkten (vgl. vorstehend Erw. III.7.3), gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts, welche angesichts der Schwierigkeit des Falles sowie des erheblichen Arbeits- und Zeitaufwands gestützt auf § 3 Abs. 1 und 6 sowie § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf eine Gerichtsgebühr von CHF 21'500.-- (inkl. Auslagen von CHF 500.--) festgelegt werden, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ausserordentliche Kosten Der Beschuldigte begehrt, es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen, wobei der Verteidiger vor den Schranken des Kantonsgerichts seine Honorarnote für eine allfällige Parteientschädigung einreicht (vgl. Rechtsbegehren 3 der Berufungserklärung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47). Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Art. 436 N 1). In Anbetracht der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in unwesentlichen Nebenpunkten, währenddem das strafgerichtliche Erkenntnis in den Hauptpunkten seine Bestätigung findet (vgl. wiederum vorstehend Erw. III.7.3), steht dem Beschuldigten – entgegen seinem Rechtsbegehren – kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, so dass er seine Parteikosten selbst zu tragen hat.

Dispositiv
  1. Oktober 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird der mehrfachen, teilweise versuchten Tierquälerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 TSchG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) i.V.m. Art. 3 TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 5 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 TSchV, Art. 7 TSchV, Art. 8 Abs. 1 TSchV, Art. 10 Abs. 1 TSchV mit Anhang 1, Art. 34 Abs. 1 TSchV, Art. 37 Abs. 1, 2, 3 und 4 TSchV, Art. 39 TSchV, Art. 41 Abs. 2 und 3 TSchV und von Art. 2, 3, 10, 11 und 20 mit Anhang 1 Tabelle 1 der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
  2. Das Verfahren gemäss Ziff. 1.1. der Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei, begangen im Zeitraum bis 31. Dezember 2013, und das Verfahren gemäss Ziff. 2 der Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, begangen am 17. Mai 2019, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB).
  3. A. wird von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 - für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2016 - sowie gemäss Ziff. 1.5 lit. B und von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 freigesprochen .
  4. A. wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Arbeitsabläufe, den Personalbestand, die Stalleinrichtungen und die Infrastruktur des Betriebs B. , im Hinblick auf Hygiene, Liegeplätze, Wasser- und Nahrungszufuhr sowie Tiergesundheit in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. so zu gestalten, dass die Tierschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem landwirtschaftlichen Zentrum C. hat innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen. Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, den Bestandstierarzt alle 2 Monate aufzubieten (vorbehalten akute Fälle) und dem ALV den schriftlichen Bericht des Bestandstierarztes zukommen zu lassen sowie für ein korrektes, vollständiges und aktuelles Ausfüllen des Behandlungsjournals durch den Bestandstierarzt besorgt zu sein.
  5. Eine Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 wird zu den Akten genommen, das Originaldossier wird an die Staatsanwaltschaft retourniert. Die übrigen Aktenbeilagen werden zu den Akten genommen.
  6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13’000.55 und der ausgerichteten Zeugenentschädigung von CHF 38.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie von Amtes wegen in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt neu gefasst: "1. A. wird der mehrfachen Tierquälerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG , Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 TSchV , Art. 4 Abs. 1 TSchV , Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 Dieser Entscheid ist rechtskräftig. TSchV, Art. 7 TSchV, Art. 34 Abs. 1 TSchV , Art. 37 Abs. 1, 2, 3 und 4 TSchV, Art. 39 TSchV und von Art. 11 der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
  7. Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 der Anklage, begangen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013, teilweise gemäss Ziff. 1.2 lit. B, C und E, Ziff. 1.3 lit. B, Ziff. 1.4 lit. B, C und E sowie Ziff. 1.5 lit. B der Anklage, gemäss Ziff. 1.5 lit. D der Anklage sowie das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklage, begangen am 17. Mai 2019, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB).
  8. A. wird von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
  9. September 2016 –, teilweise gemäss Ziff. 1.2 lit. B, C und E, Ziff. 1.3 lit. B und C, Ziff. 1.4 lit. B, C, D und E sowie Ziff. 1.5 lit. B, gemäss Ziff. 1.5 lit. C sowie von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 freigesprochen .
  10. (aufgehoben) " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 5 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.--, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 21'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
  11. Bei der Mortellaro Krankheit (sog. Erdbeerkrankheit oder Dermatitis Digitalis) handelt es sich um eine multifaktorielle, äussert schmerzhafte Hautentzündung des Klauenbereiches, vorwiegend des Zwischenballenbereichs. Das typische Erscheinungsbild des akuten geschwürartigen Stadiums sind 0.5 – 5 cm Durchmesser grosse, scharf abgegrenzte, rundliche bis ovale, haarlose "erdbeerfarbene" Hauterosionen, vgl. dazu Prof. Dr. Johann Kofler, Klinik für Wiederkäuer, Vetmeduni Wien, TGD Merkblatt Nr. 1 Dermatitis digitalis (DD, Mortellaro, Erdbeerkrankheit), November 2015; med. vet. Sabrina Huber, Vetsuisse Fakultät Bern, Erdbeeren im Kuhstall?!, in Serie: Mortellaro - Teil 1/8, UFA REVUE 9 / 2018.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 22. März 2024 (460 22 178) Strafrecht Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei etc. Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom

6. Oktober 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtsvizepräsidium) vom 6. Oktober 2022 wurde A. (nachfolgend: der Beschuldigte) der mehrfachen, teilweise versuchten Tierquälerei gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurden die Verfahren gemäss Ziff. 1.1. der Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei, begangen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013, sowie gemäss Ziff. 2 der Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), begangen am 17. Mai 2019, aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] und Art. 109 StGB) (Dispositiv-Ziffer 2). Ebenso wurde der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2016 – sowie gemäss Ziff. 1.5 lit. B und von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). In einem weiteren Punkt wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Arbeitsabläufe, den Personalbestand, die Stalleinrichtungen und die Infrastruktur des Betriebs B. , im Hinblick auf Hygiene, Liegeplätze, Wasser- und Nahrungszufuhr sowie Tiergesundheit in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. so zu gestalten, dass die Tierschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. habe innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, den Bestandstierarzt alle 2 Monate aufzubieten (vorbehalten akute Fälle) und dem Kantonalen Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) den schriftlichen Bericht des Bestandstierarztes zukommen zu lassen sowie für ein korrektes, vollständiges und aktuelles Ausfüllen des Behandlungsjournals durch den Bestandstierarzt besorgt zu sein (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wurde angeordnet, dass eine Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 zu den Akten genommen und das Originaldossier an die Staatsanwaltschaft retourniert wird, währenddem die übrigen Aktenbeilagen zu den Akten genommen werden (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13’000.55 und der ausgerichteten Zeugenentschädigung von CHF 38.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) dem Beurteilten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 die Berufung an. C. In einer weiteren Eingabe vom 15. November 2022 beantragte der Beschuldigte die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022. D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), stellte unter anderem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2022 fest, dass die Verfahrensherrschaft bis auf Weiteres beim Strafgericht liegt. Mit gleicher Verfügung wurde festgehalten, dass über den Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 15. November 2022 seitens des Berufungsgerichts entschieden wird, sobald die Verfahrensherrschaft an das Kantonsgericht übergegangen ist und die Berufungserklärung des Beschuldigten vorliegt. E. In seiner Berufungserklärung vom 14. Juni 2023 (nachfolgend: Berufungserklärung) an das Kantonsgericht focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil insofern vollumfänglich an, als er den Hauptantrag stellte, (1.) es sei die Nichtigkeit des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 festzustellen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben. Falls keine Nichtigkeit oder eventualiter Anfechtbarkeit des Urteils festgestellt würden, seien (2.) subeventualiter D. , Dr. med. vet. E. und F. als Zeugen vor dem Berufungsgericht zu befragen und das Urteil der Vorderrichterin vom 6. Oktober 2022 in den Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch und Strafe), 4 (Weisung), 5 (übrige Aktenbeilagen) und 6 (Kosten) aufzuheben, währenddem das Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 (Verfahrenseinstellungen), 3 (Freisprüche) und 5 (Dossiers der Staatsanwaltschaft) zu bestätigen sei, dies unter Freispruch des Beschuldigten von Schuld und Strafe sowie (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft bereits unter summarischer Begründung die Anschlussberufung, zog diese jedoch mit Schreiben vom 1. November 2023 wieder zurück. Diesem Rückzug ging eine Eingabe des Beschuldigten vom 19. Oktober 2023 voraus, in welcher er beantragt hatte, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Des Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei die seitens des Beschuldigten beantragte Zeugenbefragung abzuweisen. Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft um Zustellung einer Kopie des Verhandlungsprotokolls sowie um Vorladung zur Berufungsverhandlung. G. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2023 wurde angeordnet, dass der sachlich zuständige Spruchkörper im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung über den Antrag des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 15. November 2022 und Berufungserklärung, wonach festzustellen sei, dass das vorinstanzliche Urteil nichtig, eventualiter dieses aufzuheben sei, entscheidet. Mit nämlicher Verfügung wurde festgehalten, dass über das Beweisbegehren des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung hinsichtlich der Befragung von drei namentlich genannten Personen als Zeugen vor Kantonsgericht im Rahmen der Schlussverfügung entschieden wird. Des Weiteren wurde den Parteien eine Kopie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung samt Beilagen zugestellt. H. Auf Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 (nachfolgend: Berufungsbegründung) hin, in welchem dieser an seinen Anträgen festhielt, begehrte demgegenüber die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2023 (nachfolgend: Berufungsantwort), (1.) es sei in Abweisung der Berufung des Beschuldigten das strafgerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2022 vollumfänglich zu bestätigen; (2.) der Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Richterspruchs sei vollumfänglich abzuweisen; (3.) die seitens des Beschuldigten begehrte Befragung der Zeugen D. , Dr. med. vet. E. und F. sei abzuweisen. I. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 8. November 2023 wurde unter anderem festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, weshalb das Rubrum entsprechend angepasst wurde. Mit derselben Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung, wonach D. , Dr. med. vet. E. und F. als Zeugen vor dem Berufungsgericht einzuvernehmen seien, abgewiesen. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. J. Mit nachträglicher, unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte im Hinblick auf die anstehende Hauptverhandlung einen "Zustandsbericht Hof und Hang B. , G. (BL)" von Dr. rer. nat. H. , datierend vom 15. August 2023, ein und führte zusammengefasst aus, dass der Hof des Beschuldigten im Wasser stehe. K. Anlässlich der vom 4. bis zum 6. März 2024 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind als Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin Caroline Horniy sowie der Beschuldigte A. mit seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Lienhard Meyer, erschienen. Die Parteien haben im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge wiederholt. Der Beschuldigte ist vor den Schranken sowohl zu seiner Person als auch zur Sache unter Vorlage der wichtigsten Beweismittel (insb. Fotodokumentation) eingehend befragt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Dessen Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 dem Beschuldigten am 11. Oktober 2022 zugestellt worden ist (act. S 463). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 14. Oktober 2022 (act. S 723) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten am 26. Mai 2023 zugestellt (act. S 689), und mit Datum vom 14. Juni 2023 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre ursprünglich erklärte Anschlussberufung zurückgezogen hat. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 6. Oktober 2022 grundsätzlich vollumfänglich angefochten, zumal der Beschuldigte in seinem Hauptantrag begehrt, es sei die Nichtigkeit, eventualiter die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. Sollte weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit des Entscheids der Vorderrichterin festgestellt werden, so werden gestützt auf die subeventualiter gestellten Rechtsbegehren des Beschuldigten ebenso die nachfolgenden Punkte zu prüfen sein: Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Tierquälerei sowie ausgefälltes Strafmass einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1); Erteilung einer Weisung für die Dauer der Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4); Anordnung betreffend die übrigen Aktenbeilagen (Dispositiv-Ziffer 5) sowie Entscheid über die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 6). Zudem ist über den abermals vor den Schranken vorfrageweise gestellten Beweisantrag des Beschuldigten, wonach D. , Dr. E. und F. als Zeugen durch die Berufungsinstanz zu befragen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1-6) – was die Staatsanwaltschaft mit einem Antrag auf Abweisung beantwortet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 und S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1) –, zu befinden. Demgegenüber gelten – wiederum unter dem Vorbehalt der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils – mit Blick auf die subeventualiter gestellten Rechtsbegehren lediglich die nachfolgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils als nicht angefochten: Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. 1.1. der Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei, begangen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013, sowie gemäss Ziff. 2 der Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, begangen am 17. Mai 2019, aufgrund Eintritts der Verjährung (Dispositiv-Ziffer 2); Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2016 –, und gemäss Ziff. 1.5 lit. B sowie von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 (Dispositiv-Ziffer 3) sowie Anordnung betreffend das Originaldossier und die Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 (Dispositiv-Ziffer 5). Diese letztgenannten Bestandteile des vorinstanzlichen Erkenntnisses sind anerkannt und bereits mit dem Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstan-zen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung von D. , Dr. E. und F. vor Kantonsgericht Der seitens des Beschuldigten wiederum vor den Schranken des Kantonsgerichts gestellte Beweisantrag hinsichtlich Zeugenbefragung der obgenannten Personen wird abermals gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO abgewiesen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 8. November 2023, mit welcher das bereits zum vierten Mal im Verfahren gestellte identische Begehren abschlägig behandelt worden ist, verwiesen. In der Zwischenzeit hat sich weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die Beweislage etwas geändert, weshalb die in der genannten Verfügung gemachten Feststellungen und Schlussfolgerungen nach wie vor gelten. Ergänzend und zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Überdies bilden ausschliesslich die vier Zeitpunkte, an welchen die Tierschutzkontrollen gemäss Anklageschrift stattgefunden haben, Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung, wofür dem Gericht genügend Beweismittel in den Akten zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind allfällige, seitens der als Zeugen angerufenen Personen getätigte generelle Aussagen betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten vor und nach den Kontrollen nicht von Relevanz, wobei abgesehen davon aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin auch diesbezüglich Rückschlüsse möglich wären. Schliesslich erscheint eine (nochmalige) Befragung der obgenannten Personen mit Blick auf das fortgeschrittene Stadium des vorliegenden Verfahrens als nicht opportun. 2. Nichtigkeit, eventualiter Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils 2.1 Der Beschuldigte hat bereits mit Eingabe vom 15. November 2022 an das Kantonsgericht den Antrag gestellt, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2022 festzustellen. In seiner Berufungserklärung begehrt der Beschuldigte wiederum – dies im Sinne eines Hauptantrags –, es sei die Nichtigkeit des Entscheids der Vorderrichterin festzustellen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben. In seiner Berufungsbegründung hält der Beschuldigte am Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, allenfalls die Anfechtbarkeit, festzustellen, fest (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Ebenso wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1-6). 2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem im Nachgang zur Berufungsanmeldung vom 14. Oktober 2022 wie auch zum Schreiben des Beschuldigten vom 15. November 2022 erstellten, begründeten Urteil auf die vorstehende Rüge des Beschuldigten eingegangen und hat dabei festgestellt, dass kein Grund für die Annahme der Nichtigkeit des Entscheids vorliege (vgl. Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils). 2.3 Auch die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort, das entsprechende Rechtsbegehren des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (vgl. S. 1 der Berufungsantwort). Vor Kantonsgericht hält die Anklagebehörde an ihrem Rechtsbegehren fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 und S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1). 2.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei Prof. Dr. Monika Roth als Vizepräsidentin des Strafgerichts um eine vom Landrat gewählte Amtsperson handelt, welche zum Zeitpunkt ihrer Wahl resp. der Urteilsfällung am 6. Oktober 2022 bereits das 70. Altersjahr erreicht hat. Es fragt sich, ob ihr Arbeitsverhältnis – so wie vom Beschuldigten in der hauptsächlichen Begründung seines Antrages geltend gemacht – mit dem Erreichen des 70. Altersjahres geendet hat. Dies ist anhand der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, wobei hierfür grundsätzlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmungen (grammatikalische Auslegung) auszugehen und der Sinn nach den übrigen überkommenen Auslegungsmethoden (teleologisch, historisch und systematisch) zu bestimmen ist (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.3; 140 I 353 E. 3). Demnach ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Anzuknüpfen hat die Interpretation an die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können somit beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.1, unter Hinweis auf BGE 133 III 175 E. 3.3.1). 2.4.2 Der Beschuldigte weist zur Begründung seines Antrages auf das kantonale Gesetz vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; SGS 150) hin. § 2 dieses Gesetzes hält unter dem Titel "Weitere Unterstellungen" in Abs. 1 lit. a fest, dass der Erlass unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter gilt. Sodann wird unter § 4 des Personalgesetzes mit dem Titel "Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons" in Abs. 1 unter anderem normiert, dass als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist. § 23 des Personalgesetzes mit dem Titel "Erreichen der Altersgrenze" regelt in Abs. 1 den Grundsatz, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates endet, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet haben. Abs. 2 derselben Bestimmung enthält eine Ausnahme. Demnach kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis höchstens zur Vollendung des 70. Altersjahres verlängert werden. Dass die Bestimmung von § 23 des Personalgesetzes indessen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 1-4 der Eingabe vom 15. November 2022) – nicht für nebenamtliche Richterinnen und Richter massgebend ist, sondern bezüglich dieser Kategorie von Mitarbeitenden insofern abweichende, spezielle Regelungen gelten, zeigt unmissverständlich der 7. Teil des Personalgesetzes mit dem Titel "Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter" auf. Darin wird zunächst unter § 64 "Wahl" in Abs. 1 normiert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt werden. § 67 "Rücktritt und Altersgrenze" sieht in Abs. 1 vor, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten kann. Die Strafgerichtsvizepräsidentin weist in Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils zutreffend auf Abs. 2 der genannten Bestimmung hin. Dieser hat zwar ursprünglich vorgesehen, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden, ist jedoch gemäss Beschluss des Landrates vom 24. September 2009 aufgehoben worden, wobei diese Aufhebung per sofort in Kraft gesetzt worden ist. 2.4.3 Aufschlussreich ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zur Streichung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes, auf welche neben der Vorinstanz (vgl. Erw. I.1 auf S. 2 f. des angefochtenen Urteils) auch der Beschuldigte selbst (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) hinweist: 2.4.3.1 Am 16. Februar 2006 hat Landrätin Jacqueline Simonet von der CVP/EVP-Fraktion dem Landrat eine Motion betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes eingereicht. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass es auf Grund der beruflichen Beanspruchung der aktiven Bevölkerung, der grösseren Mobilität der Gesellschaft und der geänderten Freizeitbedürfnisse immer schwieriger sei, fähige Persönlichkeiten für politische Ämter zu finden. Viele Rentner und Rentnerinnen indes verfügten heutzutage über Gesundheit, Zeit und fachliches Knowhow. Man erachte es als grundsätzlich falsch, sie mit einer künstlichen Barriere nach dem 70. Altersjahr daran zu hindern, aktiv am politischen Leben teilzunehmen (vgl. Parlamentarischer Vorstoss Nr. 2006-50 mit dem Titel "Motion der CVP/EVP-Fraktion: Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden/landratparlament/geschafte/geschaftsliste/2006-januar-februar-001-bis-070/2006-50). 2.4.3.2 Anlässlich der Landratssitzung vom 2. November 2006 war die obgenannte Motion ein durchaus kontroverses Thema. So hatte der Regierungsrat zwar den Landrat gebeten, die fragliche Motion nicht zu überweisen. Gleichwohl überwogen die befürwortenden Stimmen innerhalb der Landratsmitglieder deutlich, und zwar unabhängig von deren Parteizugehörigkeit. So führte unter anderem Landrat Dominik Straumann (SVP) aus, er unterstütze die Motion uneingeschränkt. Die Volkspartei sei der Meinung, dass auch ältere Personen, die imstande seien, ein Nebenamt wahrzunehmen, vertreten sein sollten. Gleichzeitig sei die SVP der Meinung, dass die Parteien, welche ältere Personen portierten, sehr wohl abwägen könnten, wen sie aufstellen wollten und wen nicht. Auch Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) sprach sich namens seiner Fraktion –zumindest grundsätzlich – für die Überweisung der Motion aus. Die Gesellschaft brauche die alten Menschen, und mit 70 Jahren gehöre man heute noch längst nicht zum alten Eisen. Dieses Potential dürfe man nicht brachliegen lassen. In dieselbe Richtung ging das Votum von Landrat Christoph Frommherz (Grüne). Er unterstütze die Motion namens seiner Kolleginnen und Kollegen. Die Grünen meinten, rüstige 70-jährige und ältere Personen sollten von den Ämtern nicht ausgeschlossen werden. Sollte der Zeitpunkt kommen, da sie nicht mehr rüstig genug seien, liege es in der Verantwortung der Parteien, sie auf die neuen Bedingungen aufmerksam zu machen, eine Alterslimite brauche es dafür nicht. Sodann war ebenso Landrätin Regula Meschberger (SP) "selbstverständlich" für die Aufhebung dieser Alterslimite und stellte an die Adresse von Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) fest, es liege klar in der Verantwortung der Parteien, bei der Auswahl und Wiederwahl ihrer Kandidatinnen und Kandidaten wirklich hinzustehen und darzulegen, warum eine neuerliche Kandidatur nicht mehr drinliege. Die Problematik habe nur ganz am Rande mit dem Alter zu tun, es gehe um die Frage der Verantwortung, welche die Parteien wahrnehmen müssten. Demgegenüber fragte sich etwa Landrätin Eva Chappuis (SP), warum sämtliche Fraktionssprecher den Vergleich der Alterslimite im Nebenamt mit der nicht existierenden Alterslimite für vom Volk gewählte politische Ämter anstellten. Die Diskriminierung finde zwischen dem vollamtlichen Gerichtspräsidenten und den nebenamtlichen Richtern statt. Der vollamtliche Gerichtspräsident müsse nämlich mit 64 Jahren in Pension gehen, da gebe es kein Pardon. Schlussendlich wurde die Motion der CVP/EVP-Fraktion mit deutlichen 69:7 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 64. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Land-schaft vom 2. November 2006, Nr. 2093, Trakt. 25 2006/050, Motion der CVP/EVP-Fraktion vom 16. Februar 2006: Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, S. 2252 f., unter www.baselland.ch/politik- und-behorden / landratparlament / sitzungen / traktanden-2005-2009 / traktandenlistebeschluesse20 / protokoll-der-landratssitzungvom-2-nove-5 / protokoll-der-landratssitzungvom-2-nove-9). Aus den Voten im obgenannten Landratsprotokoll ergibt sich bereits in eindrücklicher Weise der explizite Wille des Gesetzgebers, dass eine Altersdiskriminierung zu vermeiden ist, indem auch ältere Personen über 70 Jahre ihr Amt uneingeschränkt weiter ausüben können sollen. 2.4.3.3 Am 24. März 2009 hat der Regierungsrat dem Landrat eine Gesetzesvorlage mit dem Titel "Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes (Motion Nr. 2006/050 der CVP/EVP-Fraktion vom 16.02.2006)" überwiesen. Dem obgenannten Auftrag kam der Regierungsrat aber nur teilweise nach, indem er dem Landrat am 24. März 2009 eine Änderung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes dergestalt vorgeschlagen hat, dass zwar die Altersgrenze von 70 Jahren für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen aufzuheben sei, demgegenüber bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern beibehalten werden solle. Insofern sei die Motion Nr. 2007/050 der CVP/EVP-Fraktion als erfüllt abzuschreiben (vgl. Vorlage an den Landrat 2009/080 vom 24. März 2009 bezüglich Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes [Motion Nr. 2006/050 der CVP/EVP-Fraktion vom 16.02.2006], unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden/landratparlament/geschafte/geschaftsliste/2009-marzapril-051-bis-123/vorlage-1/ 2009-080). 2.4.3.4 Die vorgenannte Vorlage wurde von der Justiz- und Sicherheitskommission in den Sitzungen vom 27. April, 18. Mai und 15. Juni 2009 beraten. In der 1. Lesung wurde dem Antrag, die Alterslimite von 70 Jahren auch für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder aufzuheben, knapp (6:6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten), in der 2. Lesung indessen klar (10:3 Stimmen) zugestimmt. Es erfolgte am 10. Juli 2009 mit 9:3 Stimmen der Antrag an den Landrat, das Personalgesetz in der von der Kommission beantragten Fassung (vollständige Aufhebung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes) zu ändern und die Motion 2006/050 abzuschreiben (vgl. Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat vom 10. Juli 2009 zur Vorlage Nr. 2009/080 betreffend die Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes, unter: www.baselland.ch / politik- und-behorden/landratparlament / geschafte / geschaftsliste / 2009-marzapril-051-bis-123/downloads-1/2009-080). 2.4.3.5 Im Rahmen der Sitzung des Landrates vom 10. September 2009 wurde unter anderem seitens von Landrat Daniele Ceccarelli (FDP) votiert, dass 70 heute kein Alter sei, in dem man nicht mehr so aktiv sein könne wie in jüngeren Jahren. Es müsse noch einmal herausgestrichen werden, dass zum einen die von der Vorlage angesprochenen Richter in einem Nebenamt tätig seien, und zum anderen diese älteren Juristen mehr Erfahrung und Instinkt als jüngere Berufskollegen hätten, was es zu nutzen gelte. In der ersten Lesung sprach sich der Landrat mit 51:21 Stimmen bei 1 Enthaltung für den von der Kommission vorgelegten Gesetzesentwurf des Landratsbeschlusses mit einer vollständigen Aufhebung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes aus (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 39. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 10. September 2009, Nr. 1319, Trakt. 10 2009/080, Berichte des Regierungsrates vom 24. März 2009 und der Justiz- und Sicherheitskommission vom 10. Juli 2009: Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes. 1. Lesung, S. 1338 f., unter: www.baselland.ch / politik- und-behorden / landratparlament/ sitzungen / traktanden-2005-2009/downloads-1/lr_2009-09-10_ptk). 2.4.3.6 Sodann wurde anlässlich der Sitzung des Landrates vom 24. September 2009 die Änderung von § 67 Abs. 2 des Personalgesetzes mit 64:2 Stimmen bei 1 Enthaltung im Rahmen der zweiten Lesung definitiv beschlossen. Das 4/5-Mehr war damit erreicht, weshalb keine Volksabstimmung stattfinden musste. Zudem wurde die neue Bestimmung im Hinblick auf die am 12. Oktober 2009 ablaufende Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl vom 26. November 2009 der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Friedensrichter mit einem 2/3-Mehr per sofort in Kraft gesetzt. Mit 66:0 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde die Abschreibung der Motion 2006/050 beschlossen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der 40. Sitzung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 24. September 2009; Nr. 1357, Trakt. 2 2009/080, Berichte des Regierungsrates vom 24. März 2009 und der Justiz- und Sicherheitskommission vom 10. Juli 2009: Änderung des Personalgesetzes betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes. 2. Lesung, S. 1359 f., unter: www.baselland.ch/ politik- und-behorden / landratparlament / sitzungen / traktanden-2005-2009 / landratssitzungvom-24-september-2009/protokoll-der-landratssitzungvom-24-sep-4). Somit wurde entschieden, dass es per sofort keine Altersgrenze mehr für nebenamtliche Richterinnen und Richter gibt. Dass unter diese nebenamtlichen Richterinnen und Richter auch Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten fallen, musste dem Landrat – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) – jederzeit bewusst sein. Allein aus der Tatsache, dass im Randtitel der aktuellen Fassung von § 67 des Personalgesetzes neben dem Rücktritt noch die Altersgrenze aufgeführt ist, kann der Beschuldigte nichts zur Untermauerung seiner Argumentation ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Eifer des Gefechts – die Revision der genannten Bestimmung war anfangs nicht unumstritten und unterlag zudem einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit – eine Anpassung auch der Marginalie von § 67 "Rücktritt und Altersgrenze ", indem neben Abs. 2 auch der zweite Teil des Randtitels konsequenterweise ebenfalls zu streichen gewesen wäre, schlichtweg übersehen wurde. Die Vorderrichterin spricht hierbei korrekt von einem bloss redaktionellen Versehen (vgl. Erw. I.1 auf S. 3 des angefochtenen Urteils). 2.4.4 Des Weiteren ist auf die ebenfalls von der Staatsanwaltschaft (S. 3 der Berufungsantwort) sowie partiell vom Beschuldigten (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung) erwähnten Gerichtswahlen vom 18. November 2021 und 2. Dezember 2021 hinzuweisen. Diese Wahlen bestätigen nämlich, dass sich die oben aufgeführte Auslegung des Gesetzes als korrekt erweist. So wurden unter anderem mit Beschluss des Landrates vom 18. November 2021 in stiller Wahl gewählt: Franziska Preiswerk (bis 8. Februar 2025) zur Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts; Christine Baltzer (bis 5. August 2024) zur Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sowie Stephan Gass und Markus Mattle zu Vizepräsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (vgl. Beschluss des Landrates Nr. 1218 vom 18. November 2021, Traktandum 15, Wahl der Abteilungspräsidien, Abteilungsvizepräsidien, der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2026, 2021/516, unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden / landratparlament / sitzungen / traktandenlisten- und-protokolleab-november-2017, 40. Sitzung vom 18.11.2021). Hierbei fällt auf, dass hinsichtlich der Gerichtspräsidentinnen Franziska Preiswerk und Christine Baltzer im Hinblick auf das jeweilige Erreichen des 70. Altersjahrs ausdrücklich ein datumsmässiger Vorbehalt angebracht worden ist. Demgegenüber wurde betreffend die Vizepräsidenten Stephan Gass und Markus Mattle kein derartiger Vorbehalt angebracht, obwohl sich diese angesichts ihres Jahrgangs 1951 resp. 1953 zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens im 69. resp. 67. Altersjahr befanden und damit noch während der Amtsperiode das 70. Altersjahr erreichen. Nur gerade zwei Wochen später, mit weiterem Beschluss des Landrates vom 2. Dezember 2021, wurde unter anderem Prof. Dr. Monika Roth als Vizepräsidentin des Strafgerichts gewählt (vgl. Beschluss des Landrates Nr. 1259 vom 2. Dezember 2021, Traktandum 3, Wahl der Präsidien, der Vizepräsidien und der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Strafgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und des Jugendgerichts für die Amtsperiode vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2026, 2021/518, unter: www.baselland.ch/politik- und-behorden/landratparlament / sitzungen / traktandenlisten- und-protokolleab-november-2017, 41. Sitzung vom 02.12.2021). Bei Prof. Dr. Monika Roth wurde somit, in Kenntnis ihres Jahrgangs 1951, ebenso wenig ein Vorbehalt angebracht, was in aller Deutlichkeit für einen bewussten Entscheid des Landrates spricht und worauf ebenso zutreffend die Vorinstanz hinweist (vgl. Erw. I.1 auf S. 3 des angefochtenen Urteils). 2.4.5 Zu guter Letzt liefert auch das kantonale Gesetz vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), welches ebenso vom Beschuldigten selbst (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) angerufen wird, einen diesbezüglichen Hinweis, wird doch darin unter § 4 "Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtsmitglieder, Zuständigkeit" in Abs. 1 festgehalten, dass die Gerichte aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterinnen und Richtern bestehen. Sodann bestimmt Abs. 1 bis , dass in Einzelfällen das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen kann. Damit billigt der Gesetzgeber offensichtlich die Konstellation, dass auch ein über 70-jähriges Gerichtsmitglied präsidiale Funktionen ausüben kann. 2.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Landrat somit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch Personen über 70 Jahre den Vorsitz an einem Gericht innehaben. Der Unterschied zwischen nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern und Präsidien, welche einer Altersbeschränkung unterliegen, lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass Präsidien permanent Gerichtsverhandlungen leiten, währenddem Vizepräsidien bloss punktuell und sporadisch einen solchen Einsatz haben, hingegen in der Hauptsache als nebenamtliche Richterinnen und Richter fungieren. Aus diesem Grund verfängt der Hinweis des Beschuldigten (vgl. S. 3 f. der Eingabe vom 15. November 2022) auf BGE 147 I 1 E. 3, wonach mit zunehmendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnehme, sich seine Konzentrationsfähigkeit vermindere und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger werde sowie zunehmende Erfahrung diese Einbussen nicht vollständig kompensieren könne (vgl. BGE a.a.O.), im vorliegenden Fall insofern nicht, als hier – anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo eine informelle Altersgrenze beim vollendeten 65. Altersjahr Thema war – der Gesetzgeber die Altersgrenze für nebenamtliche Richterinnen und Richter bewusst vollständig abgeschafft hat. Es ist damit vielmehr darauf zu schliessen, dass auch über 70-jährige nebenamtliche Richterinnen und Richter den Vorsitz innehaben können. 2.4.7 Aus den vorstehenden Bestimmungen ist demnach gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen nach einer grammatikalischen, teleologischen wie auch systematischen Auslegung sowie unter Berücksichtigung des klaren Willens des Gesetzgebers als erstes Zwischenfazit zu ziehen, dass für Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes, worunter nebenamtliche Richterinnen und Richter fallen, die Altersbeschränkung von 65 resp. 70 Jahren nicht gilt und ihre Tätigkeit vielmehr für die gesamte Dauer der gewählten Amtsperiode andauert, sofern anlässlich der Wahl kein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde oder diese Amtspersonen nicht schon vor Ende der Amtsperiode von ihrem Amt zurücktreten. 2.5.1 Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, Vizepräsidentin Prof. Dr. Monika Roth sei – zumindest in Bezug auf das Urteil vom 6. Oktober 2022 – angesichts ihrer Aufgaben und Kompetenzen nicht als nebenamtliche Richterin, sondern als Präsidentin einzustufen, zumal sie das fragliche Urteil als Einzelrichterin gefällt habe. Er beruft sich dabei auf § 4a, § 33 Abs. 1 und 2 GOG sowie § 34 Abs. 2 bis GOG (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). 2.5.2 Dieser Auffassung des Beschuldigten kann ebenso wenig gefolgt werden: Das kantonale Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret; SGS 150.1) hält unter dem Titel 2.6 "Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter", 2.6.1 "Richterinnen und Richter" in § 33a "Ausserordentliche jährliche Vergütung" in Abs. 1 fest, welche zusätzliche Pauschalvergütung den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der erstinstanzlichen Gerichte zustehen. Aus den Marginalien dieses Gesetzes ergibt sich somit unmissverständlich, dass Vizepräsidien des Strafgerichts als nebenamtliche Richterinnen und Richter gelten – und nicht als Präsidien. Gleiches ist aus dem kantonalen Dekret vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1) zu folgern. So wird in § 4 "Strafgericht" in Abs. 1 festgehalten, dass das Strafgericht aus 5 vollamtlichen und 2 teilamtlichen Präsidien, letztere je mit einem 50%-Pensum, und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern besteht. Auch diese Bestimmung ist zwingend so zu verstehen, dass Vizepräsidien des Strafgerichts den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zuzuordnen sind. 2.5.3 Inwiefern der vom Beschuldigten angerufene § 4a GOG (Befristete Stellvertretung bei Verhinderung) in casu einschlägig sein soll, ist unerfindlich. So regelt Abs. 1 der genannten Be- stimmung, dass die Stellvertretung der Präsidien in erster Linie durch die Präsidien und Vizepräsidien desselben Gerichts erfolgt, wobei § 4 Abs. 1 bis und § 17 Abs. 3 vorbehalten bleiben. Allein gestützt auf diese Normierung ist nicht zu folgern, dass Vizepräsidien mit Präsidien gleichzusetzen sind, zumal der bereits oben erwähnte § 4 Abs. 1 bis GOG auch eine Übertragung von präsidialen Funktionen an ein Mitglied des Gerichts, mithin an eine Richterin oder an einen Richter, zulässt. Ist bei längerfristiger Verhinderung eines erstinstanzlichen Präsidiums die Stellvertretung nach Absatz 1 nicht möglich, kann die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis Präsidien oder Vizepräsidien anderer Gerichte für eine Dauer von bis zu 6 Monaten als befristete Stellvertretung einsetzen (Abs. 2). Die vorliegende Konstellation stellt indes zum vornherein keinen derartigen Anwendungsfall dar. § 33 GOG regelt sodann die Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen. So sollen Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind (Abs. 1). Eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung müssen gemäss Abs. 2 die Präsidien und die Vizepräsidien der Gerichte (lit. a) sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (lit. b) besitzen. Allein dieselben Anforderungen an die berufliche Ausbildung der Präsidien und der Vizepräsidien vermag diese beiden Funktionen aber – anders als nach Meinung des Beschuldigten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung) – ebenso wenig gleichzusetzen, zumal auch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dieser Ausbildung bedürfen. Schliesslich kann der Beschuldigte ebenso wenig aus § 34 GOG (Unvereinbarkeit) etwas zur Untermauerung seiner Argumentation ableiten, wird doch in Abs. 2 bis der genannten Bestimmung normiert, dass Präsidien oder Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte, welche als Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beim Kantonsgericht eingesetzt werden, nicht im gleichen Rechtsgebiet tätig sein dürfen. 2.5.4 Als nächstes Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass Vizepräsidien des Strafgerichts nicht mit dessen Präsidien gleichgesetzt werden können, sondern als nebenamtliche Richterinnen und Richter und damit als Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gelten, für welche wiederum die Altersbeschränkung von 65 resp. 70 Jahren nicht gilt und deren Tätigkeit vielmehr für die gesamte Dauer der gewählten Amtsperiode andauert, sofern anlässlich der Wahl kein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde oder sie nicht zuvor zurücktreten. Daran ändert sich nichts, wenn nebenamtliche Richterinnen und Richter in einer Gerichtsverhandlung den Vorsitz übernehmen, sei es in der Funktion als Vizepräsidien oder gestützt auf § 4 Abs. 1 bis GOG. Daraus ist wiederum zu folgern, dass Vizepräsidentin Prof. Dr. Monika Roth zum Zeitpunkt ihrer Wahl wie auch ihrer Urteilsfällung am 6. Oktober 2022 keiner Altersbeschränkung unterlag. 2.6 Insofern die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer Berufungsantwort dem Beschuldigten vorhält, er hätte schon zu einem viel früheren Zeitpunkt Einwände gegen Prof. Dr. Monika Roth als Vorsitzende vorbringen können, ist ihr freilich nicht beizupflichten: Zunächst trifft zwar zu, dass der Beschuldigte mit Vorladung zur Verhandlung vor dem Strafgericht am 23. Mai 2022 über die vorsitzende Person informiert worden ist (vgl. act. S 259). Gleiches gilt bezüglich der Vorladung vom 23. Juni 2022 zur vorgängigen Zeugenanhörung vom 29. August 2022 (vgl. act. S 141). Sodann nahm der Beschuldigte sowohl anlässlich der vorgängigen Zeugenanhörung vom 29. August 2022 als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5.-6. Oktober 2022 unmittelbar wahr, dass Prof. Dr. Monika Roth diese Verhandlungen präsidierte (vgl. act. S 157, S 263). Nichtsdestotrotz führt der Beschuldigte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4) formell betrachtet zu Recht ins Feld, dass ein Nichtigkeitsgrund jederzeit und von jeder rechtsanwendenden Behörde von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Insofern kann dem Beschuldigten keine verspätete Geldendmachung vorgeworfen werden. Ebenso ist dem Beschuldigten darin beizupflichten, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, aktive Nachforschungen betreffend das Alter der vorsitzenden Person anzustellen, sondern grundsätzlich von einem verfassungsmässig zusammengesetzten Gericht ausgegangen werden darf (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). 2.7.1 Materiell jedoch ist vorliegend zu konstatieren, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Eingabe vom 15. November 2022) – sowohl die Wahl als auch die Ausübung des Vorsitzes durch Prof. Dr. Monika Roth im angefochtenen Urteil rechtens waren; bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist der klar dokumentierte Wille des Gesetzgebers zu respektieren. Ebenso ist der Entscheid, dass nebenamtliche Richterinnen und Richter keiner Altersbeschränkung (mehr) unterliegen, in der Sache richtig, ansonsten von einer gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstossenden Altersdiskriminerung gesprochen werden müsste. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) war somit jederzeit gewährt, weshalb sich der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Eingabe vom 15. November 2022) auf keinen der von ihm angerufenen Entscheide aus der Praxis (BGE 136 I 207 E. 5.6; 140 II 141 E. 1.1 und BGE 147 I 1; BGer 1C_235/2008 vom 13. Mai 2009 E. 3.2.1; EGMR 74613/01 i.S. Jorgic c. Deutschland, Nr. 64, und Beschluss des Militärappellationsgerichts 2 vom 26. Mai 2020, MAG2 18 002324) berufen kann. 2.7.2 Von einer Nichtigkeit in Bezug auf das angefochtenen Urteil kann daher unter keinen Umständen gesprochen werden, ist doch eine solche nur dann zu bejahen, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 145 IV 197 E 1.3.2, unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche Nichtigkeit ist in casu klarerweise zu verneinen, weshalb der entsprechende Hauptantrag des Beschuldigten auf Feststellung von Nichtigkeit abzuweisen ist. 2.7.3 Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualbegehrens des Beschuldigten, das Urteil sei wegen Missachtung der Altersgrenze als anfechtbar aufzuheben (vgl. S. 1 und 5 der Berufungserklärung): Nachdem oben stehend konstatiert worden ist, dass sowohl die Wahl als auch die Ausübung des Vorsitzes durch Prof. Dr. Monika Roth im angefochtenen Urteil gesetzeskonform waren, bleibt auch kein Raum für die Annahme, das vorinstanzliche Urteil sei als sog. fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlung anfechtbar und könne zufolge Anfechtung nicht rechtsgültig werden (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 und BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2.8 Somit verbleibt nachfolgend, die seitens des Beschuldigten subeventualiter gestellten Berufungsanträge zu beleuchten. 3. Mehrfache, teilweise versuchte Tierquälerei 3.1 Ausgangslage 3.1.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021 wurde dem Beschuldigten zunächst unter Ziffer 1.1. "Ausgangslage" ganz allgemein das Nachfolgende vorgeworfen: "ln einem unbekannt gebliebenen Zeitraum vor dem 14. März 2017 sowie vom 14. März 2017 bis zum 20. November 2018 vernachlässigte der Beschuldigte auf seinem Betrieb, Hof B. , G. , wissentlich und willentlich – zumindest nahm er es in Kauf – seine von ihm gehaltenen Tiere der Gattung Rindvieh mehrfach in schwerwiegender Weise, indem er ihnen die gebotene Pflege nicht bzw. nicht genügend angedeihen liess. Der Beschuldigte verletzte seine ihm als Tierhalter obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser sowie einer angemessenen hygienischen Unterbringung in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen, für ihr Wohlergehen zu sorgen, sie zu pflegen und sie nicht unnötig zu überanstrengen. Er verletzte des Weiteren seine Pflicht, den verletzten und kranken Tieren die notwendige Betreuung zukommen zu lassen und sie ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen, tierärztlich zu behandeln oder zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen. Er verletzte überdies seine Pflicht, die Tiere vor Verletzungsgefahren zu schützen, indem er es unterliess, Mängel an den Einrichtungen unverzüglich zu reparieren oder defekte Teile zu ersetzen. Seine Tathandlungen und Unterlassungen führten bei seinen Tieren neben den nachfolgend beschriebenen Krankheiten zu Schmerzen, Leiden, Schäden, Belastungen und Verletzungen, die das Wohlergehen der Tiere entscheidend beeinträchtigte und ihre Würde missachtete, was ihm als erfahrener Tierhalter bewusst war. Zumindest nahm er es billigend in Kauf. lm Einzelnen tat der Beschuldigte Folgendes:" (es folgt eine Aufzählung der Vorwürfe im Einzelnen, basierend auf vier Tierschutzkontrollen; vgl. Erw. 3.2 ff.). Im Sinne einer Eventualanklage lautete der allgemeine Vorwurf: "Eventualiter handelte der Beschuldigte bei den aufgeführten Tatvorgehensweisen fahrlässig, indem er sämtliche ihm obliegende Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Tierhalter ausser Acht liess. So vertraute er pflichtwidrig darauf, dass seine Versäumnisse den Tieren eine geeignete, hygienische und mängelfreie Unterkunft bereitzustellen, ihnen Wasser und Futter anzubieten, sie zu reinigen, ihnen regelmässig die gebotene Klauenpflege angedeihen zu lassen, den kranken Tieren die gebotene (tierärztliche) Betreuung zukommen oder sie zur Linderung unnötigen Leids töten zu lassen, die kranken Tiere von den gesunden Tieren abzusondern, keine der in Ziff. 1, 1.1 - 1.5, beschriebenen Krankheiten, Schmerzen, Leiden, Schäden oder grosse Belastungen sowie Verletzungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens der Tiere zur Folge haben werden." 3.1.2.1 Das Strafgerichtvizepräsidium skizzierte die berufliche und persönliche Situation des Beschuldigten sowie die betrieblichen Verhältnisse auf dessen Hof und folgerte daraus, dass jener bei der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs spätestens ab November 2016 derart überfordert gewesen sei, dass er nicht mehr das für die Tierhaltung erforderliche Mass an Zeit aufgewendet habe. Dabei könne sich der Beschuldigte nicht auf den Rechtsstreit rund um die Deponie K. oberhalb seines Hofs berufen (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. b-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.2 Überdies prüfte die Vorinstanz die vom Beschuldigten kritisierte Verfahrensführung durch das Kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) und gelangte dabei zum Schluss, dass dieses Verfahren normal bzw. rechtskonform geführt worden sei (vgl. Erw. II.A auf S. 6-8 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.3 Des Weiteren erachtete die Vorderrichterin auf Einwand des Beschuldigten hin sowohl Art. 26 Abs. 1 TSchG als auch dessen Ausführungsnormen in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) und in der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (nachfolgend: VBLV; SR 455.110.1) als dem in Art. 1 StGB festgeschriebenen Bestimmtheitsgebot genügend (vgl. Erw. I.3 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.4 Zudem erfolgten durch die Strafgerichtsvizepräsidentin theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Form der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung, wobei Begriff und Anforderungen an eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, welche mit einer Missachtung der Würde des Tiers einhergehen müsse, unter Berücksichtigung einerseits diverser Bestimmungen im TSchG, in der TSchV und in weiteren Verordnungen wie der VBLV sowie andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beleuchtet wurden (vgl. Erw. II.B auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils). 3.1.2.5 Sodann stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil die Verjährung für sämtliche Tathandlungen bzw. -unterlassungen bis zum 31. Dezember 2013 fest, weshalb betreffend diesbezügliche Straftaten das Strafverfahren zufolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung nach Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO eingestellt wurde (vgl. Erw. I.2 auf S. 3 des angefochtenen Urteils). 3.1.2.6 Zu guter Letzt nahm die Vorderrichterin beim Beschuldigten ganz grundsätzlich einen Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in Bezug auf Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, teilweise als Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB an, da jenem die zuvor beschriebene Situation auf seinem Hof bekannt und ihm klar gewesen sei, dass ein unverändertes Fortfahren Verletzungen von Normen im Bereich des Tierschutzes mit sich bringen werde, auch wenn ihm dies nicht genehm gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.2 auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils). 3.1.3.1 Demgegenüber thematisiert der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung abermals in tatsächlicher Hinsicht die Deponie K. und bezeichnet die Problematik rund um diese als die "Ursache allen Übels". Ebenso kritisiert der Beschuldigte wiederum die konkrete Vorgehensweise des ALV insbesondere im Zusammenhang mit den durchgeführten Tierschutzkontrollen auf dessen Hof (vgl. S. 4-7 der Berufungsbegründung). In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2024 legt der Beschuldigte einen "Zustandsbericht Hof und Hang B. , G. (BL)" von Dr. rer. nat. H. , datierend vom 15. August 2023, ein und weist zusammengefasst darauf hin, dass sein Hof im Wasser stehe sowie die Schäden an seinem Hof nicht selbstverschuldet, sondern auf die Deponie K. zurückzuführen seien. Überdies zeigt sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht mit der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung einverstanden (vgl. S. 15-18 der Berufungsbegründung). 3.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht weist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung wiederum auf den Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB hin und kritisiert die konkrete Auslegung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch die Vorderrichterin (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung). Schliesslich geht der Beschuldigte auf die Anforderungen an eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein und rügt eine seitens der Vorinstanz unterlassene Abgrenzung zum blossen Übertretungstatbestand nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. S. 11-14 der Berufungsbegründung). 3.1.4 Das Kantonsgericht würdigt die Ausgangslage wie folgt: 3.1.4.1 Tatsächliches a) Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen. aa) Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). ab) Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). ac) Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 83; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass d as Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). b) Im vorliegenden Fall folgt das Kantonsgericht betreffend die allgemeine Ausgangslage zunächst grundsätzlich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. II.B.1.1 lit. b-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils. Demnach ist belegt und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschuldigte als ausgebildeter Landwirt mit Meisterdiplom und seit rund 50 Jahren in der Landwirtschaft tätig ist. Zum relevanten Zeitpunkt (vgl. nachfolgend Daten der Tierschutzkontrollen in Erw. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5) bildete den Schwerpunkt seines Betriebes die Haltung von Milchkühen zwecks Produktion von Milch für den menschlichen Konsum; daneben hat er die von den Kühen geborenen Kälber aufgezogen. Eine Zeitlang wurde der Betrieb als Betriebszweiggesellschaft mit einem anderen Hof geführt, wobei ab 2012 der Beschuldigte den Hof wieder grundsätzlich allein bewirtschaftet und ihn dessen Ehefrau insbesondere im administrativen Bereich unterstützt hat. c) Ebenso wie die Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. c-f auf S. 9-14 des angefochtenen Urteils) geht das Kantonsgericht davon aus, dass sich der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt bei der Bewältigung aller mit dem Hof zusammenhängenden Arbeiten klarerweise in einer persönlichen Situation der Überforderung befand, und zwar insbesondere mit Blick auf die Anzahl der gehaltenen Tiere wie auch auf das hierfür erforderliche, aber nicht genügend vorhandene Personal. So wurde im Bericht der zuständigen Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 bereits eindrücklich ausgeführt, die Tierärzte seien seit längerer Zeit der Meinung, dass der Beschuldigte mit der Arbeit und der Anzahl Tiere auf dem Hof ohne zusätzliche Hilfe überfordert sei (act. 667). Ebenso legte Dr. M. , von 2009 bis zur Kündigung durch den Beschuldigten am 10. Mai 2017 dessen Bestandstierarzt, am 7. November 2017 als Zeuge dar, der Hof des Beschuldigten sei sicher überbelegt (act. 967). Der Kontrolleur N. gab in der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 zu Protokoll, eigentlich hätten auf dem Hof des Beschuldigten fünf Personen arbeiten müssen (act. 833). Auch in jüngster Zeit gelangte das Landwirtschaftliche Zentrum C. mittels einer fachlichen Einschätzung zum Schluss, dass sich die Anzahl Arbeitskräfte auf dem Hof des Beschuldigten als nicht ausreichend erweise (vgl. Schreiben vom 9. Mai 2022, act. S 103), was in die Verfügung des ALV vom 17. August 2022 eingeflossen ist (vgl. act. S 119 ff.). Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, wonach für die Bewirtschaftung von 134 Grossvieheinheiten (GVE) auf dem Hof B. , 68 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig gewesen wären, weshalb bloss 1 SAK in casu vollkommen unzureichend zur Bewältigung aller anstehenden Arbeiten gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. d auf S. 10-12 des angefochtenen Urteils), ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung) nicht grundsätzlich zu kritisieren. Sie stellt zumindest einen plausiblen Hinweis auf eine Überforderungssituation seitens des Beschuldigten dar, auch wenn diesem darin beizupflichten ist, dass eine Standardarbeitskraft nicht mit einem Menschen gleichgesetzt werden kann. Und selbst wenn mit dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.) davon auszugehen wäre, dass ihm seine Ehefrau auch bei der Hofarbeit geholfen hat, ändert dies nichts an der enormen Belastung des Beschuldigten bei der Bewältigung aller anstehenden Arbeiten. Die Dimensionen dieser deutlichen Überlastung erhellen klar aus den obgenannten Zeugenaussagen und Berichten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, schildern diverse Zeugen glaubhaft von alarmierenden, erschreckenden und belastenden Zuständen aufgrund der festgestellten extremen Mängel. Dass der Beschuldigte überfordert war, wird denn auch seinerseits nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, wie dessen Stellungnahme vom 15. Mai 2017 an das ALV zeigt. Darin räumte der Beschuldigte nämlich ein, es seien "zugegebenermassen unschöne Mängel in der Tierhaltung" angetroffen worden, welche "zweifellos unerfreulich" gewesen seien (S. 1 und 3, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Auch vor Strafgericht gab der Beschuldigte zu, dass es "geklemmt" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 285). Laut eigenen Angaben habe der Beschuldigte mit Blick auf die Anzahl der Tiere einen zu geringen Personalbestand aufgewiesen und sei angesichts der vielen Arbeit und seiner gesundheitlichen Situation überfordert gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 275, S 283), wobei ihn auch die finanzielle Lage, insbesondere nach den Kosten wegen der Auseinandersetzung mit der Gemeinde, sehr belastet habe und er ebenfalls aus diesem Grund nicht bereit gewesen sei, den Viehbestand zu reduzieren oder Hilfspersonen anzustellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 269, S 271 ff.). In dieselbe Richtung gehen die Äusserungen des Beschuldigten hierzu im Berufungsverfahren (vgl. Berufungsbegründung S. 18 und 33 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.). Angesichts dessen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, wonach der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nicht bereit gewesen sei, seinen Viehbestand zu reduzieren oder zumindest Hilfspersonen anzustellen, weshalb er sich selbst in diese Situation manövriert und dabei eine erhebliche Vernachlässigung seiner Tiere in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort; ebenso Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 ff.), nicht unberechtigt. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach von einem Tatzeitpunkt spätestens ab November 2016 auszugehen sei, da es dem Beschuldigten von da an "zu viel geworden" sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. e und f auf S. 12-14 sowie Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils). Für die Annahme genau dieses Datums gibt es keinen eindeutigen Beleg. Gestützt auf die erste Tierschutzkontrolle, welche am 14. März 2017 stattgefunden hat und anlässlich welcher gravierende Mängel festgestellt worden sind, welche realistischerweise eine gewisse Vorlaufzeit benötigt haben müssen (vgl. dazu nachfolgend Erw. lit. fb sowie 3.2.4.2 lit. a), kann aber sicher von ein paar Wochen bis Monaten vor diesem Datum als Beginn des Deliktszeitraums ausgegangen werden, sollten Straftaten vorliegen. d) Des Weiteren erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach es keine Rolle spiele, ob die Hanginstabililtät und die Wassersättigung des Hangs, auf welchem sich der Hof des Beschuldigten befindet, auf die Deponie K. zurückzuführen sei (vgl. Erw. Erw. II.B.1.1. lit. c und d auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils), als zutreffend. Denn auch wenn an dieser Stelle offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte in den Bereichen Instandhaltung und Reparaturen der Einrichtungen – im Vergleich zu Berufskollegen – einen erhöhten Aufwand hätte betreiben müssen (so die Vorinstanz an genannter Stelle, was vom Beschuldigten als "Zynismus" bezeichnet wird, vgl. S. 7 der Berufungsbegründung), kann letztlich nur entscheidend sein, ob dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf der Tierquälerei gemacht werden kann oder nicht (dazu nachfolgend). Der seitens des Beschuldigten immer wieder ins Spiel gebrachte, jahrzehntelange Rechtsstreit im Kontext mit der Deponie K. steht jedenfalls in keinerlei direktem sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf. Er belegt allerdings, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht viel Zeit, Energie und Geld investiert hat, was nicht unbedeutend zur Aggravierung seiner Überforderungssituation und damit auch zur Vernachlässigung seiner auf dem Hof erforderlichen Arbeiten beigetragen haben dürfte (so auch die Vorderrichterin in Erw. II.B.1.1. lit. c und d auf S. 9-12 des angefochtenen Urteils und die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). An der prinzipiellen Irrelevanz der Deponie K. in Bezug auf das vorliegende Strafver- fahren ändert schliesslich auch der vom Beschuldigten zuletzt am 15. Februar 2024 ins Recht gelegte "Zustandsbericht Hof und Hang B. , G. (BL)" nichts, wie die Staatsanwaltschaft richtig ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). e) Eng mit der Thematik "Deponie K. " hängt denn auch die Rüge des Beschuldigten hinsichtlich der Verfahrensführung durch das ALV zusammen. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich regelmässig den Einwand vor, die Beweislage beruhe auf geradezu böswilligen Kontrollpersonen, lügenden Zeugen und gar Fotomontagen sowie auf fachlich inkompetenten Tierärzten und damit auf einem Heer von (imaginären) Feinden mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten den Betrieb zu vernichten (vgl. u.a. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 287, S 275 ff.; S. 46 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, insb. S. 18 ff., 28 ff. und 44 ff.), was klarerweise zu verwerfen ist. Vielmehr schliesst sich das Kantonsgericht auch diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.A auf S. 6-8 des angefochtenen Urteils) an, auf welche vorderhand verwiesen wird. Zusammenfassend finden sich demnach in den Akten keinerlei Hinweise auf einen vom Beschuldigten vermuteten Zusammenhang zwischen dem gegen Gemeinde und Kanton in Bezug auf die Deponie K. geführten Verfahren einerseits und dem tierschutzrechtlichen Verfahren andererseits. In Anbetracht dieser Tatsache ist nicht davon auszugehen, dass das ALV sowie für diese Behörde tätige oder weitere Personen in irgendeiner Weise beeinflusst worden sind und dabei manipulierte Beweise wie falsche Zeugenaussagen oder gefälschte Fotos generiert haben. Das Kantonsgericht kann der Argumentation des Beschuldigten auch darum nicht folgen, weil diesfalls schlicht zu viele Personen, welche unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten (angeklagt sind Vorwürfe, basierend auf vier konkrete, durch verschiedene Personen durchgeführte Tierschutzkontrollen) dasselbe Bild betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten zeichnen (vgl. insb. nachfolgend Erw. lit. fa), in ein derartiges Komplott verwickelt gewesen sein müssten, was überaus unrealistisch erscheint. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den die wichtigsten Beweise liefernden Personen um Fachpersonen handelt, welche zum Teil gar von einem anderen Kanton stammen und denen daher die Problematik rund um die Deponie nicht bekannt ist, wie nachfolgend (Erw. lit. fb) sowie im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen im Einzelnen zu zeigen sein wird. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass diese Personen allenfalls aus anderen Gründen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, zumal es sich teilweise auch um die eigenen Bestandestierärzte des Beschuldigten handelt, welche in einem Vertragsverhältnis zu jenem standen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 7 des angefochtenen Urteils). f) Was die Beweislage im Allgemeinen betrifft, so ist ebenso den generellen Feststellungen der Vorderrichterin zu folgen, wonach sich die zahlreichen Belastungen des ALV immer wieder und aufs Neue objektivieren lassen und die vorgeworfenen Mängel ein inhaltlich und zeitlich stimmiges Bild ergeben (vgl. Erw. II.A. auf S. 6 des angefochtenen Urteils). Zutreffend betont in diesem Zusammenhang auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, dass der Zustand der Tiere und der Stallungen betreffend alle Kontrollen dokumentiert und mit Ausnahme der Kontrolle vom 20. November 2018 auch fotografisch sowie mittels Videoaufnahme belegt seien, so dass die Haltungsbedingungen objektiviert seien (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort). fa) Zu den Beweisen im vorliegenden Verfahren zählen insbesondere Zeugenaussagen von verschiedenen Personen, welche an den fraglichen Tierschutzkontrollen teilgenommen haben. Gerade die Aussagen zur ersten Tierschutzkontrolle vom 14./17. März 2017 (dazu auch nachfolgend in Erw. 3.2) zeigen, dass die damaligen Zustände auf dem Hof des Beschuldigten bei den Kontrolleuren eine besondere Eindruckskraft hinterlassen haben müssen, welche weit über das hinausgeht, was berichtet oder protokolliert wird, weshalb auch aus diesem Grund von einem realen Hintergrund und damit von einer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit dieser Aussagen auszugehen ist. So betonte in der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 der Kontrolleur N. , er habe seit 22 Jahren noch nie einen solchen Betrieb angetroffen und könne die Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017 eins zu eins unterschreiben (act. 835 ff.). Der Gesamt-zustand der Tiere und des Hofs sei in Relation zu anderen Fällen besorgniserregend und alarmierend gewesen (act. 843). Die Kontrolleurin O. führte am 27. Oktober 2017 als Zeugin aus, sie sei sehr erschrocken, als sie auf dem Hof angekommen sei, denn es habe sich "einfach nur ein Chaos" präsentiert und es sei "einfach nur schlimm" gewesen. Die Bilder von den Tieren vergesse sie nicht, sie habe mehrere Nächte nach der Kontrolle deswegen nicht schlafen können. Den Inhalt der Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017 könne sie grundsätzlich bestätigen, sie habe sicher noch nie einen solchen Fall vorher angetroffen (act. 925, 931, 941). Dr. M. gab am 7. November 2017 als Zeuge zu Protokoll, sein Bericht vom 26. April 2017 decke sich mit der Verzeigung des Kantonstierarztes vom 21. August 2017. Der Hof weise "extreme hygienische Mängel" auf. Es habe mehrere Tiere gegeben, die so krank gewesen seien, dass es einem weh getan habe, wenn man sie nur angeschaut habe (act. 957, 967). Schliesslich sagte der Zeuge: "Es war ein trauriger Besuch und es war imposant für mich zu sehen, wie schlecht der Zustand des Hofes und der Tiere war, als ich dort angekommen bin" (act. 969). Kantonstierarzt Dr. P. erklärte am 21. November 2017 als Zeuge, die Zustände auf dem Hof seien "absolut schockierend" gewesen, und die persönlichen Eindrücke hätten sich bei ihm eingebrannt. Die Situation sei sehr schlimm, besorgniserregend und gravierend gewesen (act. 461 ff., 477). fb) Insofern der Beschuldigte in seiner Argumentation durchblicken lässt, es hätten jeweils vor und nach den Tierschutzkontrollen bessere Zustände auf seinem Hof geherrscht (vgl. z.B. S. 37 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20-23), kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. So hat der Beschuldigte selbst bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 zum Verfügungsentwurf des ALV vom 26. April 2017 eingeräumt, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Beanstandungen gekommen sei (vgl. S. 3, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1), worauf die Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungsantwort zutreffend hinweist. Die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. f auf S. 13 des angefochtenen Urteils) wie auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsantwort a.a.O.) erwähnen in diesem Kontext zu Recht auch das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.). Daraus geht hervor, dass schon vor den Kontrollen vom 14. März 2017, nämlich bereits in den Jahren 2004, 2006, 2007, 2008, 2012 , 2013, 2014 und 2016, Beanstandungen belegt sind (vgl. S. 6 des genannten Urteils, act. 162). In diesem Entscheid wurde ebenso festgehalten, dass insgesamt zahlreiche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorlägen, welche über eine lange Zeit festgestellt und dokumentiert seien, was insgesamt eine Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und seinen fehlenden Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der Zustände auf seinem Betrieb aufzeige (vgl. S. 6 f. und 13 dieses Urteils, act. 162 f. und 169). Es seien Verstösse gegen das Tierschutzgesetz schon früher dokumentiert. Die auferlegten Massnahmen seien mit dem Beschuldigten vorbesprochen worden und er habe sich mit deren Inhalt auch einverstanden erklärt. Die angefochtene Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 sei als faktische Verwarnung mit der Androhung einer Sanktion zu erachten und verfolge den Zweck, den Beschuldigten auf die gesetzlichen Pflichten bei der Tierhaltung aufmerksam zu machen und ihm zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen (vgl. S. 13 des Urteils, act. 169). In gleicher Weise wird im bereits erwähnten Bericht der Tierarztpraxis L om 26. April 2017 (act. 657 ff.) – wohlgemerkt durch den eigenen damaligen Bestandestierarzt des Beschuldigten, Dr. M. , verfasst – festgehalten, dass in den letzten Jahren "ab und zu" Besprechungen wegen mangelnder Hygiene und vermehrten Euthanasien auf dem Betrieb notwendig gewesen seien (vgl. act. 667). Vor und nach dieser Kontrolle erfolgten am 31. Mai 2017 und 13. Juli 2017 entsprechende Nachkontrollen durch das ALV seitens der Amtstierärztin Dr. Q. , wobei die gleichen Mängel konstatiert wurden (vgl. Kontrollliste vom 31. Mai 2017, act. 1759 ff.; Kontrollbericht vom 13. Juli 2017, act. 1765 ff.). Am 10. Juli 2017 und in den Nachkontrollen wurden teilweise wieder die gleichen Feststellungen gemacht. Schliesslich musste die jüngste Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), welche auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, partiell wiederum die gleichen Beanstandungen erheben (z.B. fehlender Zugang zum Raufutter für die Kälber, starke Durchnässung der Einstreu, ungenügender Nährzustand zahlreicher Jungtiere, mangelnde Sauberkeit der Tiere und des Laufbereichs, wobei insgesamt neun Tiere "hochgradige Verschmutzungen" und davon drei Tiere "massive Kotrollen" aufgewiesen haben, von denen zwei bereits "tierschutzrelevante Läsionen der Haut" hatten), obwohl bereits mit Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 diverse Massnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung angeordnet worden waren. Es mussten daher ergänzend zu den bereits rechtskräftig verfügten Massnahmen weitere Anordnungen getroffen werden, nämlich eine Reduktion des Tierbestands der Rindergattung sowie der von diesen Tieren stammenden Kälber auf 80 Tiere bis spätestens zum 31. Dezember 2022 (vgl. act. S 131 f.). Mit Dr. R. wurde dabei bewusst eine Fachfrau des Veterinärdienstes des Kantons Aargau als neutrale Kontrollperson beigezogen, die jedoch mit Bericht vom 7. Februar 2022 zu den identischen Feststellungen gelangt ist (act. S 99 ff.). Diese Verfügung des ALV vom 17. August 2022 bildet zwar nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. Sie zeigt gleichwohl ebenso eindeutig auf, dass es sich bei den anlässlich der Tierschutzkontrollen festgestellten Mängeln gerade nicht um eine blosse Momentaufnahme gehandelt haben kann. Nicht zuletzt führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Erklärung der Anschlussberufung vom 7. Juli 2023 (S. 2 f.) wie auch in ihrer Berufungsantwort (S. 3 f.) berechtigterweise aus, es sei geradezu lebensfremd anzunehmen, dass zwischen den Kontrollen stets alles in Ordnung und mängelfrei gewesen sein soll, während die Kontrollen angeblich ausgerechnet "im dümmsten Moment" stattgefunden haben sollen, da angesichts der festgestellten, teils erheblichen Störungen des Wohlergehens der Tiere deren Beeinträchtigungen schon über einen längeren Zeitraum angedauert haben müssten und nicht nur am Tag der Kontrollen bestanden haben könnten, zumal gleichartige Mängel und Beanstandungen über Jahre immer wieder festgestellt worden seien (vgl. Anklagebehörde a.a.O.; ebenso Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Abgesehen davon ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass selbst bei einwandfreien Zuständen vor und nach den Kontrollen einem Tierhalter ganz grundsätzlich die Pflicht zukommt, sämtliche Anforderungen an den Tierschutz (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.1.4.2) jederzeit zu erfüllen. Diesbezüglich zeigen sich durchaus Parallelen zu den Anforderungen, welche an Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Strassenverkehr oder auf dem Bau beschäftigte Personen (Stichwort: Unfallverhütung) gestellt werden. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten auf S. 46 f. der Berufungsbegründung ist durchaus gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Tätigkeit als Landwirt um eine herausfordernde und anspruchsvolle Arbeit handelt, in welcher eine konsequente Einhaltung sämtlicher Tierschutzvorschriften nicht immer einfach erscheint, weshalb bei der gerichtlichen Beurteilung eines konkreten Verhaltens ein gewisses Augenmass beizubehalten ist. Wenn allerdings klarerweise strafrechtlich relevante Grenzen überschritten werden, ist eine Strafverfolgung und Sanktionierung unumgänglich. fc) Des Weiteren lässt sich die Rüge des Beschuldigten, die Tierschutzkontrollen, insbesondere diejenige vom 14. November 2017, seien nicht lege artis durchgeführt worden, indem die Tiere geradezu in Panik versetzt worden seien (vgl. S. 41 f. der Berufungsbegründung) nicht auf die Akten stützen, wie die Vorinstanz in Erw. II.B.3.1 lit. b auf S. 58-63 richtig festhält, zumal auch diese Kontrolle mit den Tierärzten Dr. S. und Dr. Q. durch versierte Fachpersonen durchgeführt worden sind. Es wird diesbezüglich insbesondere auf Erw. 3.4.4.1 nachstehend verwiesen. Dass sich das Beweisbild somit aufgrund nicht regelkonform abgelaufener Tierschutzkontrollen verfälscht haben könnte, ist zu verwerfen. fd) Schliesslich vermag auch die grundsätzlich ausgeübte Kritik des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, insbesondere was den Umgang mit den belastenden und entlastenden Aussagen sowie die Erwähnung von Gerichtsnotorietät angeht (vgl. S. 15-18 der Berufungsbegründung), nicht zu überzeugen, wie die Beurteilung der Beweislage im Einzelnen zeigen wird (vgl. Erw. 3.2 ff.). Vielmehr stellt sich die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungsantwort) als ausgewogen sowie nachvollziehbar und detailliert begründet dar, weshalb sie zumindest nicht in grundsätzlicher Weise zu beanstanden ist. 3.1.4.2 Rechtliches a) Ausgangspunkt als einschlägige rechtliche Grundlagen bilden vorliegend grundsätzlich das TSchG sowie diverse Verordnungen wie insbesondere die TSchV (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2.3), welche nachfolgend vorab kurz zu skizzieren sind. aa) Diesbezüglich macht der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht geltend, die relevante Gesetzesbestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verletze den Grundsatz "nulla poena sine lege" bzw. bei der Anwendung dieser Bestimmung sei in Beachtung des Bestimmtheitsgebots besondere Zurückhaltung zu üben, was die Vorinstanz teilweise nicht beachtet habe (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 7 f.). Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der in Art. 1 StGB verankerte Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege", "keine Strafe ohne Gesetz") ist dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitest gehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 1 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_622/2013 E. 2.2). Mit dem Begriff des Gesetzes ist ein Gesetz im formellen Sinn gemeint. Verbreitet sind sog. Blankettoder Rahmentatbestände in formellen Gesetzen, die einen Strafrahmen für die Verletzung von Regeln des Verordnungsrechts festlegen. Blankettähnliche Bestimmungen verweisen für die Konkretisierung eines Tatbestandsmerkmals auf das Verordnungs-recht. Unechte Blankettstrafnormen verweisen auf weitere Bestimmungen desselben Gesetzes (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 13, unter Hinweis u.a. auf BGE 124 IV 23 E. 1; BGE 145 IV 513 E. 2.3.3 und BGer 6B_444/2010 E. 6; BGer 6B_335/2020 E. 3.4.9). Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Erw. I.3 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils) ist vorliegend keinerlei Verletzung des Bestimmtheitsgebots festzustellen. So findet sich der Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG, wie er der Anklage zugrunde liegt, mit dem TSchG in einem Gesetz im formellen Sinn. Wie nachfolgend (vgl. Erw. lit. ab) zu zeigen sein wird, ist diese Bestimmung zwar nicht sehr konkret formuliert; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aber eine weitgehende Konkretisierung der Norm vorgenommen. Auch hat das Bundesgericht unter anderem in BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass die Tierschutzgesetzgebung verschiedentlich mit unbestimmten Formulierungen operiere, deren Auslegung den rechtsanwendenden Behörden überlassen werde. Die Beantwortung der sich hierbei stellenden Rechtsfragen sei Sache des Gerichts; es gelte der Grundsatz "iura novit curia" (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3). Die Vorderrichterin hat an genannter Stelle explizit festgehalten, dass es sich bei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG um eine Blankettstrafnorm mit auslegungsbedürftigen Begriffen handle und bei der Auslegung dieser Bestimmung korrekterweise auf weitere Normierungen im TSchG wie auch auf diverse Verordnungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ob die Vorinstanz bei der Auslegung des Tatbestands der Tierquälerei auch auf Ausführungsvorschriften technischer Art zurückgreifen durfte, was vom Beschuldigten speziell kritisiert wird (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung), wird im Rahmen der Prüfung der Tatvorwürfe im Einzelnen zu beleuchten sein. Jedenfalls kann nicht generell gesagt werden, dass seitens der Anklagebehörde oder der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 1 StGB vorliegt. Dass zumindest Art. 26. Abs. 1 lit. a TSchG den Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht verletzt, anerkennt schliesslich im Sinne eine Eventualausführung auch der Beschuldigte (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). ab) Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So bedeutet "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff. 2) das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist; (Ziff. 3) sie klinisch gesund sind; (Ziff. 4) Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. In Art. 4 TSchG werden einzelne essentielle Grundsätze festgehalten. So hat gemäss Abs. 1, wer mit Tieren umgeht, (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Abs. 2 der genannten Bestimmung hält fest, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Unter dem 1. Abschnitt "Tierhaltung" des 2. Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet Art. 6 TSchG (Allgemeine Anforderungen) in Abs. 1 jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, wobei diese Pflichten betreffend Tierhaltung und Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, Fütterung und Pflege, in Art. 3 ff. der TSchV näher umschrieben werden (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013). Das 5. Kapitel des TSchG enthält die vorliegend besonders interessierenden Strafbestimmungen. Art. 26 normiert unter "Tierquälerei" in Abs. 1, dass unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich (lit. a) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens – unbestrittenenermassen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung) die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante – ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG (vgl. oben). Wer die darin gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1), was einmal mehr zeigt, dass keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB vorliegt (vgl. bereits vorstehend Erw. lit. aa). Auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird nachstehend in Erw. lit. b) näher einzugehen sein. Sodann regelt Art. 28 TSchG die "übrigen Widerhandlungen". Demnach wird gestützt auf Abs. 1 mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich unter anderem (lit. a) die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Schliesslich richtet sich die Verjährung betreffend die letztgenannte Straftat nach Art. 29 TSchG: Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren. Mangels spezieller Regelung der Verjährung betreffend Art. 26 TSchG, gilt – wie die Vorinstanz in Erw. I.2 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat – diesbezüglich gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen nach den Regeln des StGB gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Wie die Vorderrichterin ebenso zutreffend festgestellt hat, ist das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht mit damals 7 (heute 10) Jahren das mildere, weshalb in Anwendung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend die Verjährung gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB greift, woraus wiederum folgt, dass sämtliche Vergehen bis zum 31. Dezember 2013 verjährt sind. Das diesbezügliche Verfahren wurde denn auch bereits durch das Strafgerichtsvizepräsidium rechtskräftig eingestellt. Des Weiteren werden in der TSchV im 2. Kapitel (Tierhaltung und Umgang mit Tieren) im 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in Art. 3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. Des Weiteren wird in Abs. 4 Satz 1 normiert, dass Hufe, Klauen, Nägel und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden sind. In Bezug auf Unterkünfte, Gehege und Böden finden sich nähere Regelungen in Art. 7 TSchV. Dieser sieht in Abs. 1 vor, dass Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass (lit. a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; (lit. b) die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und (lit. c) die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt. ac) Die Vorinstanz geht gestützt auf die Anklageschrift von einer mindestens eventualvorsätzlichen Deliktsbegehung seitens des Beschuldigten aus, wobei teilweise ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen sei (vgl. Erw. II.B.1.2 auf S. 14 f. sowie Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Strafbarkeit des Versuchs) Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, (eventual-)vorsätzlich gehandelt zu haben (vgl. S. 37 der Berufungsbegründung). Ob in den angeklagten Einzelfällen tatsächlich ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten seitens des Beschuldigten vorliegt, wird im Rahmen der Einzelfallprüfung zu würdigen sein. Allein die Vorgehensweise der Vorinstanz dergestalt, dass sie – im Fall einer objektiven Tatbestandserfüllung – von einem mindestens eventualvorsätzlichen Vorgehen ausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wird doch in der Anklage regelmässig die Formulierung, der Beschuldigte habe den betreffenden Erfolg "zumindest in Kauf genommen" verwendet. Was hingegen den zeitlichen Aspekt betrifft, so kann bei einem allfälligen Schuldspruch – entgegen der Auffassung der Vorderrichterin (vgl. angefochtenes Urteils a.a.O.) – nicht von einem Tatzeitraum "spätestens ab November 2016" ausgegangen werden, sondern es ist mit Blick auf die anlässlich der ersten Tierschutzkontrolle vom 14. März 2017 gemachten Feststellungen von einem solchen sicher ein paar Wochen bis Monate vor diesem Datum auszugehen (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c). Ob sodann in einigen Fällen anstatt eines vollendeten Delikts ein blosser Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, wird ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Fälle im Einzelnen zu beleuchten sein. ba) Zum Tatbestand der Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird zunächst auf die oben stehende Darstellung in Erw. lit. ab sowie die korrekten dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B. auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Demnach steht der Begriff der Vernachlässigung im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Diese Grundsätze werden in der TSchV konkretisiert (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1; 6 B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; vgl. ebenso Gieri Bolliger /Michelle Richner /Andreas Rüttimann / Nils Stohner , Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Das Vernachlässigen von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung ( Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 130). bb) Ergänzend zur vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands als konkretes Erfolgs-oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss dem Bundesgericht sei nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt sei durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen gewesen sei, habe unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch müsse auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne. Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt sei, beurteile sich zum Beispiel bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (vgl. BGer a.a.O.). Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S 602 f.: "Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt"). Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter habe (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 130 f., ebenfalls unter Hinweis u.a. auf den historischen Gesetzgeber in AB 2004 S. 602 f.). Die genannten Autoren würdigen die neuere bundesgerichtliche Praxis zur Vernachlässigung hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt bzw. um ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt in Bezug auf das Rechtsgut des Wohlergehens handelt, kritisch. So wird unter Hinweis unter anderem auf diverse kantonale Entscheide sowie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisiert, dass sich das Bundesgericht nunmehr in den Urteilen 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 auf den Standpunkt stelle, dass der Vernachlässigungstatbestand nur erfüllt sein könne, wenn sich beim betroffenen Tier tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten manifestiere (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 136 f.). Auch P ETER V. K UNZ (Tierrecht in der Schweiz, 2023, S. 471) weist darauf hin, dass die früheren hohen Hürden zulasten des Schutzes der Tiere mit der Zeit reduziert worden seien, so dass ein vorbeugender Tierschutz möglich geworden sei (vgl. Peter V. Kunz , a.a.O., S. 471 Rn. 71, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3 sowie Art. 264 aStGB und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG, wo eine Vernachlässigung des Tieres noch "arg" bzw. "stark" zu sein hatte). Das Kantonsgericht folgt nach eingehender Prüfung der oben dargestellten, entgegenstehenden Lehrmeinungen der nachvollziehbaren bundesgerichtlichen Praxis, wonach beim Tatbestand der Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung von einem Erfolgsdelikt auszugehen ist. Demnach kann ein tatbestandsmässiges Verhalten nur, aber immerhin, dann angenommen werden, wenn das betroffene Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wird. Dabei gelten insbesondere als Leiden alle diejenigen Beeinträchtigungen des Wohlergehens, die nicht bereits unter die Begriffe des Schmerzes oder der Angst fallen und über ein schlichtes Unbehagen oder eine Augenblicksempfindung hinausgehen, wobei die Belastung für das Tier nicht nachhaltig sein muss (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4, unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , Schweizer Tierschutz- strafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Die Annahme einer Tatbestandserfüllung bereits bei einer blossen Gefährdung würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall führen, sondern auch zur einer geradezu uferlosen Anwendung des Tierquälereitatbestands, was – entgegen der durch die obgenannten Autoren vorgenommenen Interpretation – gerade nicht die Intention des historischen Gesetzgebers bei der Streichung des Erfordernisses einer "argen" Vernachlässigung gewesen sein kann. Abgesehen davon wäre die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, welcher als Übertretung die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bestraft, geradezu obsolet, würde jede beliebige Nichtvornahme einer der in Art. 6 Abs. 1 TSchG vorgeschriebenen und in Art. 3 ff. TSchV näher umschriebenen Handlungen gleichzeitig ein Vernachlässigen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 11-14 der Berufungsbegründung). Wie der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8-11) in dieser Hinsicht ebenso richtig ins Feld führt, kann eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung somit nur angenommen werden, wenn damit tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einhergingen. Wurde hingegen eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt, ohne dass das Tier in seinem Wohlergehen realiter beeinträchtigt worden ist, liegt unter Umständen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche allerdings in casu, wie bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. lit. ab), verjährt ist. Bei der Prüfung der Fälle im Einzelnen wird – wie bereits vorstehend in Erw. II.2 ausgeführt – überdies das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein. Sollte schliesslich rechtlich betrachtet gar keine Verletzung einer Tierschutzvorschrift vorliegen oder sich in tatsächlicher Hinsicht der angeklagte Sachverhalt überhaupt nicht erstellen lassen, verbleibt als einzig richtige Rechtsfolge ein Freispruch des Beschuldigten vom entsprechenden Vorwurf. c) Die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand der Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, insbesondere durch Manifestation von Leiden oder Schmerzen, oder aber eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, wird somit durch das Kantonsgericht – wie bereits grundsätzlich durch die Vorderrichterin – gemäss den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorzunehmen sein. Für die entsprechende Qualifikation hilfreich zeigt sich dabei auch ein Blick auf die Praxis betreffend konkrete Fälle, denen teilweise vergleichbare Sachverhalte wie in casu zugrunde lagen (vgl. nachfolgend). ca) So hatte das Bundesgericht unter anderem im bereits erwähnten Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 einen Fall von verschmutzten Tieren zu beurteilen. Es hielt dabei fest, dass nicht jede verspätete Reinigung eine Tierquälerei darstelle. Es brauche vielmehr eine Pflichtverletzung von besonderer Schwere. Im genannten Entscheid war die Anlieferung im Schlachthof von Tieren, welche starke und länger währende Verschmutzungen in Form von Mist-rollen an den Vorderknien, den Hintergliedmassen sowie am Bauch aufwiesen, zu beurteilen. Der dortige Beschuldigte machte geltend, die Tiere seien zwar nicht gänzlich sauber gewesen. Die Verschmutzungen seien hingegen nicht erheblich bzw. gravierend gewesen und hätten nicht die Intensität einer Tierquälerei erreicht. Starke und langwährende Verschmutzungen, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt hätten, seien nicht bewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 2.1). Demgegenüber habe der dortige Veterinärdienst "stark verschmutzte Tiere mit Rollen an Vorderknie, Brust-Bauch und Hintergliedmassen" festgestellt (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.1). Auch die Vorinstanz habe starke und "länger währende" Verschmutzungen konstatiert, wie sie vorliegend zufolge Vernachlässigung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflege (Art. 6 Abs. 1 TSchG) gegeben seien, so dass sie das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigten und als Missachtung der Würde des Tieres i.S.v. Art. 3 lit. a und b TSchG zu qualifizieren seien. Entsprechend sei der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Von einer Widerhandlung mit Bagatellcharakter, welche nur nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahnden wäre, könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt demgegenüber im genannten Entscheid fest, dass es nicht um kranke, sondern um verschmutzte Tiere gehe. Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei. Darum führe nicht jede verspätete Reinigung eines verschmutzten Tieres oder jedes Unterlassen der Stallreinigung zu einem Schuldspruch wegen Tierquälerei. Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG setze vielmehr eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2). Konkret bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Wohlergehens der beiden betroffenen Kühe stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz von den "starken und länger währenden Verschmutzungen" ohne weitere Begründung und ohne Beizug von Sachverständigen auf eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere geschlossen habe. Damit verletze sie Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, da der Schuldspruch nicht nachvollziehbar sei. Eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere wäre beispielsweise anzunehmen, wenn es bei den Tieren aufgrund der Verschmutzungen zu Hautreizungen gekommen sei. Dies dürfte bei Mistrollen nicht per se der Fall sein und sei von der Vorinstanz zudem nicht festgestellt worden (vgl. BGer a.a.O. E. 3.5). cb) Im Urteil 6B_482/2015 vom 20. August 2015 ging es um einen Fall von mangelhafter Klauenpflege bei sechs von über 100 Rindern sowie von Lungenentzündung bei 20 bis 30 Kälbern, davon bei einem stark, bei drei akut und bei zehn schleichend. Das Bundesgericht erwog wiederum, dass eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen müsse, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden könne und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelange (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Hinsichtlich der Klauenpflege schützte das Bundesgericht die Erwägung der Vorinstanz, wonach zwar eine zweimalige Klauenpflege pro Jahr grundsätzlich genügen möge, unter Umständen aber eine häufigere Pflege angezeigt sei, so zum Beispiel bei einem regelmässig wechselnden Tierbestand oder weicher Bodenbeschaffenheit (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.3). Aus dem Umstand, dass die Klauen der betroffenen Tiere mindestens teilweise deutlich zu lang gewesen seien, dürfe geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte schon während längerer Zeit nicht mehr um deren Klauenpflege gekümmert und einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung damit mindestens in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch i.S.v. Art. 28 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 TSchV verletze kein Bundesrecht (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.4). Hinsichtlich der Lungenentzündungen stellte das Bundesgericht auf die vorinstanzliche Feststellung ab, wonach bei der Kontrolle 20 bis 30 Kälber mit Lungenentzündung angetroffen worden seien, wovon ein Kalb Anzeichen einer starken Lungenentzündung aufgewiesen habe. Bei einem weiteren Augenschein seien wiederum drei Kälber mit akuter und zehn mit schleichender Lungenentzündung angetroffen worden. Bezüglich der 20 bis 30 Kälber sei schwierig zu beurteilen, ob die Lungenentzündungen im Bereich des Üblichen lägen oder ob sie durch schlechte Haltung und Pflege der Tiere bedingt seien. Deshalb habe diesbezüglich in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. In Bezug auf das schwer erkrankte Tier sei die Situation indes anders zu beurteilen. Dieses sei offenbar nicht, zu spät oder falsch behandelt worden. Der Beschuldigte habe jedenfalls keinen Tierarzt beigezogen. Ebenso wenig habe er das Kalb von seinen Artgenossen separiert, obschon ihm dies vom Tierarzt für solche Fälle nahegelegt worden sei. Bei den drei Kälbern mit akuter sowie den zehn mit schleichender Lungenentzündung sei dem Beschuldigten vorzuwerfen, diese Erkrankungen seien Folge der mangelnden Pflege und Hygiene, der ungenügenden Kontrolle, des zu geringen Personalbestands sowie der ungenügenden Unterbringung ohne ausreichenden Schutz gegen Zugluft und Nässe. Trotz der Kenntnis der Mängel bezüglich Haltung, Unterbringung und Pflege habe der Beschuldigte nichts zur Verbesserung unternommen. Dadurch habe er die Erkrankung der Tiere sozusagen "systembedingt" in Kauf genommen. Dass die Tiere gelitten hätten, sei nicht zweifelhaft (vgl. BGer a.a.O. E. 2.4.2). Ebenso schützte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als ohne weiteres nachvollziehbar und bundesrechtskonform, da der Beschuldigte bei einem Kalb mit starker Lungenentzündung dessen schlechten Zustand hätte bemerken und entsprechend die Separation sowie eine ärztliche Behandlung in die Wege leiten müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das betroffene Tier vernachlässigt. Dessen Würde habe er missachtet, da sich die Vernachlässigung nicht durch überwiegende Interessen rechtfertigen lasse. Die weiteren drei resp. zehn Kälber mit Lungenentzündung seien wegen mangelnder Pflege und Hygiene, ungenügender Kontrolle, zu geringem Personalbestand sowie ungenügender Unterbringung ohne ausreichenden Schutz gegen Zugluft und Nässe erkrankt. Damit sei eine Vernachlässigung von sämtlichen kranken Kälbern zu bejahen. Demgegenüber hätten die bei 20 bis 30 Kälbern festgestellten Lungenentzündungen gerade nicht der schlechten Haltung und Pflege durch den Beschuldigten zugeschrieben werden können (vgl. BGer a.a.O. E. 2.4.3). cc) Im Urteil BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 hatte das Bundesgericht – ähnlich wie vorliegend – eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Tierhalter zu beurteilen. So wurde diesem unter anderem zur Last gelegt, Schafe hätten aufgrund der nassen und teilweise dreckigen Einstreu gut sichtbare Verschmutzungen aufgewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 6.1). Das Bundesgericht hielt wiederum fest, dass nicht jede Verschmutzung eines Tieres mit einer Vernachlässigung der Tierpflege einhergehe. Ursache für eine Verschmutzung könne auch eine Verletzung anderer Bestimmungen als derjenigen über die Tierhaltung sein, so hier die nasse und teilweise dreckige Einstreu (vgl. BGer a.a.O. E. 6.3.4). Des Weiteren stand der Vorwurf im Raum, ein provisorisches Ziegengehege nicht genügend vor der extremen Witterung geschützt zu haben, so dass die Zicklein unter Kältestress gelitten hätten (vgl. BGer a.a.O. E. 7.1 und 7.3.1). Während das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG nicht beanstandete, hob es die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf. Abermals hielt es fest, ein Schuldspruch wegen Tierquälerei setze voraus, dass das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sei, d.h. die Jungtiere unter der Kälte regelrecht gelitten hätten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der ungenügende Windschutz im Ziegengehege sei für die Jungtiere bestimmt nicht optimal gewesen, wofür auch ein Schuldspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw. gefehlt habe und die Tiere aufgrund der nassen, mit Kot und Urin versetzten Einstreu mittelgradig bis völlig verschmutzt gewesen seien (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übriger Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1-8.4). Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl. BGer a.a.O. E. 14.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4). Des Weiteren sei der Argumentation des Beschuldigten, wonach keine Pflicht zur Absonderung von kranken Tieren bestehe und Schafe Herdentiere seien, unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV ebenso wenig zu folgen. Bei der Absonderung von kranken Tieren gehe es einerseits darum, eine Übertragung von infektiösen Krankheiten auf andere Tiere zu vermeiden. Andererseits könne damit den besonderen Bedürfnissen eines kranken Tieres Rechnung getragen werden. Unter weiteren Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TSchV habe die Separierung eines kranken Tieres zu erfolgen, wenn dies aus tiermedizinischer Sicht förderlich sei (vgl. BGer a.a.O. E. 14.4). cd) Zusammengefasst zeigt die oben dargestellte bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung, welcher das Kantonsgericht folgt, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Kriterien zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung bilden insbesondere die Manifestation von Entzündungen, (Haut-)Verletzungen oder Krankheiten (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4.2 und 2.4.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3 und 14.4) . Zusätzlich müssen Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Demgegenüber sind nicht alle Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung über Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auch i.S.v. Art. 26 TSchG relevant. Denn wie vorstehend in Erw. lit. fb festgehalten, sollte es bei der Beachtung von vielerlei Vorschriften durch einen Landwirt nicht zu einer Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kommen. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt kann von jenem realistischerweise nicht gefordert werden. 3.2 Tierschutzkontrollen vom 14. und 17. März 2017 3.2.1 Im Zusammenhang mit den Tierschutzkontrollen vom 14. und 17. März 2017 wurde dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Nachstehendes vorgeworfen: "A. Allgemeines Die T. GmbH führte am 14. März 2017 im Auftrag des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine unangemeldete Tierschutzkontrolle auf dem Hof B. , G. , durch. Dabei stellten die beiden Kontrolleure O. und N. fest, dass die vom Beschuldigten gehaltenen Tiere der Gattung Rindvieh – um die 230 Tiere an der Zahl –mehrheitlich schwer vernachlässigt waren. Aufgrund der nach Ansicht der beiden Kontrolleure angetroffenen gravierenden tierschutzrelevanten Situation auf dem Hof und der Vielzahl der Tiere, die es zu dokumentieren galt, wurde für den 17. März 2017 ein zweiter Kontrolltermin angesetzt. Gegen Ende der Kontrolle vom 17. März 2017 war zudem der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft Dr. P. anwesend, der von der T. GmbH aufgrund der am

14. März 2017 festgestellten Zustände auf dem Hof beigezogen worden war. Die Kontrolleure stellten Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte. Er betreute seine 230 Tiere alleine, ohne zusätzliches Personal beizuziehen, was aufgrund des grossen zeitlichen Betreuungsaufwands der Tiere zu ihrer chronischen Vernachlässigung geführt hatte. So wies eine Mehrheit der Tiere infolge stark verschmutzter Böden und Liegebereiche starke Verschmutzungen an den Vorder- und Hinterbeinen, an Stotzen, Brust und Bauch auf. Der Beschuldigte versäumte die Reini- gung seiner Tiere und stellte ihnen auch keine Kratzbürsten zur Selbstpflege zur Verfügung, weshalb sich an den Körpern Kotrollen gebildet hatte. Die Stallungen waren infolge fehlender Reinigung so schmutzig, sodass die Tiere – teilweise bis zu den Fesseln und den Sprunggelenken –in Mist und Gülle standen oder lagen. Die Böden wie auch die Liegebereiche der Tiere waren mit Kot und Urin beschmutzt und teilweise morastig, was zu rutschigen Böden geführt hatte. Dadurch waren die Tiere erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt. Die Liegebereiche waren zudem ungenügend eingestreut. Die Kälberboxen waren überbelegt und teilweise defekt (vgl. nachstehende Tabelle in Ziff. C). Ein überbelegtes Kälberiglu verfügte nicht über einen Vorplatz, so dass die zwei darin gehaltenen Kälber gezwungen waren, permanent eingeengt im lglu zu verweilen (…) Auf dem Hof war keine Abkalbebox vorhanden, sodass die gebärenden Kühe für die Geburt über keinen Rückzugsort verfügten und ihre Kälber inmitten der anderen Tiere im Schmutz gebären mussten. Dies führte zu Stress und unnötiger Überanstrengung bei den Mutterkühen und setzte die neugeborenen Kälber Krankheitserregern aus. Die männlichen und weiblichen Jungtiere wurden nicht getrennt gehalten, was aufgrund der fehlenden Kastration bei den Jungstieren zu unkontrollierten und zu verfrühten Deckungen bei den Jungrindern führte. Damit überanstrengte der Beschuldigte die zu früh gedeckten Jungrinder nicht nur unnötig, sondern er nahm damit Schwergeburten, Wachstumshemmungen und Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf. Der Beschuldigte verletzte des Weiteren seine ihm obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser in angemessener Weise nachzukommen. So fehlte bei 14 Kälbern das Wasser, 12 Kälber verfügten nicht über Futter und bei 8 Kälbern war kein Heu vorhanden (…) Das auf dem Hof vorgefundene Futter war von schlechter Qualität. Zudem befanden sich auf dem Hof viele Tiere in einem abgemagerten bzw. mässigen Ernährungszustand. C. Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung Der Beschuldigte unterliess es zudem, Mängel im Stall zu beseitigen oder zu reparieren und setzte damit seine Tiere erheblichen Verletzungsgefahren aus. Diesbezüglich wurde Folgendes festgestellt: Ort Art des Mangels Stall 3 Defektes Kälberiglu Stall 3 Improvisierte Abschrankungen Stall 5, Jungviehbuchten Defekte Liegeboxenbügel, Herumliegen loser Rohre Stall 5, Jungviehbuchten Aus dem Boden herausragendes abgebrochenes Rohr Kälberiglus Teilweise defekt und eingerissen Die Tiere waren insbesondere auch darum Verletzungsgefahren ausgesetzt, weil sie sich teilweise unbeaufsichtigt auf dem Hof bewegten. So liefen während der Tierschutzkontrolle vom

17. März 2017 3 Kälber frei auf dem Hof herum, wo sie sich an den herumstehenden Maschinen und am offenen Heuabwurf hätten verletzen können. Verletzungen seiner Tiere nahm der Beschuldigte dabei billigend in Kauf. D. Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (Dermatitis Digitalis) Der Beschuldigte vernachlässigte als Tierhalter seine Tiere weiter dadurch, dass er ihnen die notwendige Klauenpflege verwehrte, wodurch die überwiegende Mehrheit seiner Tiere zu lange Klauen aufwiesen. Viele Tiere gingen aus diesem Grund lahm. Die Kühe mit den Ohrmarken OM CH 120.X1. und OM CH 120.X2. wiesen sogar überlange Klauen auf. Bei letztgenanntem Tier kam es infolge der fehlenden sachgerechten Klauenpflege des Beschuldigten an drei Beinen zu einer Schiffchenbildung, sog. "Schiffchenklauen". An der rechten Vordergliedmasse waren zudem die Klauen vorne kurz, hinten am Ballen überlang, einen sog. "Bockhuf" bildend, wodurch sich am Bein die Sehnen und Bänder verkürzt hatten. Des Weiteren litt das Tier wie viele andere an der äussert schmerzhaften Mortellaro Krankheit (sog. Erdbeerkrankheit oder Dermatitis Digitalis) 1 , die durch fehlende bzw. mangelhafte Klauenpflege und mangelnde Stallhygiene begünstigt wurde. Aufgrund der stark verschmutzten und morastigen Böden in den Stallungen weichten die Klauen der Tiere zudem auf, was zur Durchlässigkeit von lnfektionserregern beim Klauenhorn und den Zwischenbereichen führte. Eine nicht sachgerechte Klauenpflege wirkt sich zudem bei den Jungtieren auf Bänder, Sehnen, Muskeln und Knochen aus, wodurch Fehlstellungen hätten entstehen können, die sich erheblich auf die Gesundheit der Tiere auswirken können. lnfolge der unterlassenen sachgerechten Klauenpflege musste der vom Kantonstierarzt als Sofortmassnahme aufgebotene professionelle Klauenschneider in den Folgetagen bei 92 Tieren die Klauen schneiden. E. Schwer kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung Der Beschuldigte hatte es zudem zu einem unbekannten Zeitpunkt unterlassen, die folgenden Tiere fachgerecht medizinisch zu versorgen und einer tierärztlichen Betreuung zukommen zu lassen, weshalb sie sich im Zeitpunkt der Kontrolle am 14. März 2017 bzw. am 17. März 2017 in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befanden: Tier Befund Folgen Schwarzfleckkuh OM CH 120.X3. Hochgradige eitrige Euterentzündung mit offenem Euter (nach aussen aufgebrochener Euterabszess). Auf drei Beinen stehend, keine Belastung des vierten Beines aufgrund grosser Schmerzen, verursacht durch eine eitrige Schwellung am linken Hinterbein und schwerer Lahmheit. Starke Abmagerung. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Musste vom Bestandestierarzt euthanasiert werden. Schwarzfleckkuh OM CH 120.X4. Apathisch liegend in stark verschmutzter Liegebox, Geburt wenige Tage zuvor, schwere Erkrankung aufgrund fehlenden Plazentaabgangs (Gebärmutterentzündung), schlechter Allgemeinzustand, Kotrollen am Körper. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Verstarb am

19. März 2017 kurz nach der tierärztlichen Betreuung. Jungstier OM CH 120.X5. Starke Verschmutzung mit Kotrollen, schwere, stark geschwollene und eitrige Verletzung am Sprunggelenk. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten des Tierarztes. Wurde aufgrund schlechter Prognose geschlach- tet. Rotfleckkuh OM CH 120.X6. Starke Verschmutzung mit Kotrollen, Schwellung oberhalb der rechten Hinterklauen, starke Lahmheit, abgemagert, tiefe Kopfhaltung, Kratzspuren auf dem Körper, Mor- tellaro-Krankheit. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten des Tierarztes. Musste vom Bestandestierarzt euthanasiert werden. Tränkekalb OM CH X1. Lungenentzündung mit hohem Fieber. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten des Tierarztes. Nach tierärztlicher Therapie günstige Prognose. lm Weiteren unterliess der Beschuldigte es nicht nur, einen Tierarzt beizuziehen, sondern unterliess es auch, diese kranken Tiere von den gesunden Tieren abzusondern, wozu er als Tierhalter verpflichtet gewesen wäre." 3.2.2 Die Vorinstanz beurteilte diesen Anklagepunkt wie folgt: 3.2.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Mit Blick auf die Beweislage erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium die Durchführung der Tierschutzkontrollen am 14. und 17. März 2017 als erstellt, ebenso die Haltung von 230 Tieren der Gattung Rindvieh (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. a und c auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils). 3.2.2.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere und Stallungen Das Strafgerichtsvizepräsidium sah diesen Anklagevorwurf mit Ausnahme der Liegebereiche in den Stallungen für Kälber als erstellt an (vgl. Erw. II.B.1.3.1 lit. b und c auf S. 15-19 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet liege eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.3.1 lit. a und d auf S. 15 und 19-21 des angefochtenen Urteils). b) Verletzungsgefahr rutschige Böden Unter diesem Titel war für die Vorinstanz der Sachverhalt gemäss Anklage – mit Ausnahme der Kälbergehege – nachgewiesen. Sie schloss auf eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.1.3.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils). c) Überbelegte und defekte Käberiglus, fehlender Vorplatz Auch diesen Anklagevorwurf erachtete die Vorderrichterin als erstellt (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. a und c auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils). d) Fehlende Abkalbebox Der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage wurde durch die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. b auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Es liege eine eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a und c auf S. 24-26 des angefochtenen Urteils). e) Fehlendes Wasser bei 14 Kälbern Sodann wurde der Anklagepunkt unter diesem Titel ebenfalls als erstellt angesehen (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils). Rechtlich sei auf eine eventualvorsätzliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu schliessen (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. a und b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils). f) Nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen Des Weiteren wurde der Anklagesachverhalt unter diesem Titel ebenfalls als bewiesen erachtet (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. b auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht wurde eine bloss eventualvorsätzlich versuchte Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angenommen (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. a und c auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). g) Schlechte Futterqualität und schlechter Ernährungszustand Schliesslich erachtete die Vorderrichterin auch diesen Anklagevorwurf als erstellt (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. b auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet wurde das Verhalten des Beschuldigten als eventualvorsätzliche Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) qualifiziert (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. a und c auf S. 30-32 des angefochtenen Urteils). 3.2.2.3 Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung (lit. C Anklage) a) Allgemeines Zunächst wies die Vorinstanz darauf hin, es sei für die Annahme eines Verstosses gegen die einschlägigen Gesetzesartikel nicht notwendig, dass sich ein Tier effektiv Verletzungen zugezogen habe (vgl. Erw. II.B.1.4.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils). b) Einzelne Gefahrenquellen ba) Defekte Kälberiglus Gestützt auf die vorliegenden Beweise erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. a auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils). bb) Improvisierte Abschrankungen Auch dieser Anklagepunkt wurde als nachgewiesen angesehen (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. b auf S. 33 des angefochtenen Urteils). bc) Defekte Liegeboxenbügel, Herumliegen loser Rohre, aus dem Boden ragendes abgebrochenes Rohr In diesem Punkt hielt die Vorderrichterin den angeklagten Sachverhalt für erstellt, wobei die Rohre in dubio nicht lose herumgelegen, sondern verschraubt gewesen seien und zudem der Rest eines Montagerohrs und nicht ein abgebrochenes Rohr aus dem Boden geragt habe (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. c auf S. 33 f. des angefochtenen Urteils). bd) Frei herumlaufende Kälber Gestützt auf die vorliegenden Beweise und Indizien war für das Strafgerichtsvizepräsidium auch dieser Anklagesachverhalt erstellt (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. d auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils). c) Fazit In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Strafgerichtsvizepräsidium sämtliche vorgenannten Mängel als eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, währenddem betreffend die defekten Kälberiglus eine eventualvorsätzlich versuchte Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliege (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils). 3.2.2.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) Die Vorderrichterin ging mit Blick auf die Beweislage in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass im Tierbestand des Beschuldigten bereits seit dem Jahre 2012 Fälle von Mortellaro aufgetreten seien (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. a und b auf S. 36-38 des angefochtenen Urteils). Sie erachtete die angeklagte ungenügende Klauenpflege bei sehr vielen Tieren als erstellt. Bei 92 Tieren hätten die Klauen durch einen professionellen Klauenpfleger gepflegt werden müssen. Erstelltermassen seien bei mindestens 28 Tieren die Klauen klar zu lang – bei dreien sogar extrem lang – gewesen. Unter zu langen Klauen hätten über 20 Milchkühe und damit rund die Hälfte des Kuhbestandes gelitten. Auch das Vorhandensein der Klauenerkrankung Mortellaro sei erstellt, wobei mindestens zehn Tiere unter der Krankheit gelitten hätten. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2016 konstant mehrere Tiere in der durchschnittlichen Grössenordnung von zehn Tieren davon betroffen gewesen sei (vgl. Erw. II.B.1.5. lit. b und c auf S. 36-40 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet liege klarerweise eine eventualvorsätzliche Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.5. lit. a und d auf S. 36 und 40 des angefochtenen Urteils). 3.2.2.5 Schwer kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E. Anklage) a) Das Strafgerichtsvizepräsidium hielt zunächst mit Blick auf die Chronologie der Abläufe fest, dass der Beschuldigte erst nach den Tierschutzkontrollen, nämlich am 18. März 2017, auf Anweisung des Kantonstierarztes mit der Tierarztpraxis L. Kontakt aufgenommen habe, obwohl er als Tierhalter bereits vorher zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen verpflichtet gewesen wäre (vgl. Erw. II.B.1.6 auf S. 40 f. des angefochtenen Urteils). b) Betreffend die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X3. sei aufgrund der Beweise der angeklagte Befund erstellt (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. a und b auf S. 41-43 des angefochtenen Urteils). Rechtlich liege eine schwere eventualvorsätzliche Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor, wobei einzig mangels Anklage keine direktvorsätzliche Vernachlässigung geprüft werden könne (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. c auf S. 43 des angefochtenen Urteils). c) Auch in Bezug auf die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X4. sei der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweise belegt. Rechtlich sei auch hier eine eventualvorsätzliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gegeben (vgl. Erw. II.B.1.6.2 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils). d) Betreffend den Jungstier OM CH 120.X5. erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium wiederum den angeklagten Befund als beweismässig nachgewiesen. Ob die Schlachtung des Tieres wegen einer schlechten Prognose vorgenommen worden sei, könne aber nicht mehr geklärt werden, weshalb eine Notschlachtung in dubio auszuschliessen sei. Rechtlich betrachtet liege eine eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.6.3 auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils). e) In Bezug auf die Rotfleckkuh OM CH 120.X6. hielt die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Beweise den angeklagten Befund und die Folgen für erstellt. Wiederum sei von einer eventualvorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen (vgl. Erw. II.B.1.6.4 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils). f) In Bezug auf das Tränkekalb OM CH X1. schliesslich sei gemäss Vorderrichterin der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen. Rechtlich sei aber in dubio nicht vom Vorliegen von Schmerzen, wohl aber von Leiden auszugehen. Entsprechend sei eine eventualvorsätzliche Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) zu bejahen (vgl. Erw. II.B.1.6.5 auf S. 47 f. des angefochtenen Urteils). 3.2.3.1 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich der Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht (lit. A Anklage) grundsätzlich nicht, dass es damals auf dem Hof nicht seinem eigenen Standard entsprechend ausgesehen habe (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3.2 Was die Anklage der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) angeht, so stellten hingegen die Verschmutzungen der Tiere und Stallungen, wenn überhaupt, eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG dar, welche am 6. Oktober 2022 bereits verjährt gewesen sei (vgl. S. 20-22 der Berufungsbegründung). Betreffend den Vorwurf der Verletzungsgefahr wegen rutschiger Böden sei wiederum keine Tierquälerei, sondern allenfalls eine Übertretung gegeben, welche aber verjährt sei (vgl. S. 22 f. der Berufungsbegründung). Überbelegte Kälberiglus stellten ebenfalls lediglich eine verjährte Übertretung dar (vgl. S. 23 f. der Berufungsbegründung) und betreffend den fehlenden Vorplatz habe gar ein Freispruch zu erfolgen (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung). Auch in Bezug auf die fehlende Abkalbebox habe ein Freispruch zu erfolgen, eventualiter liege bloss eine verjährte Übertretung vor (vgl. S. 24-26 der Berufungsbegründung). Der Beschuldigte sei ebenfalls freizusprechen von den Vorwürfen betreffend das fehlende Wasser bei 14 Kälbern (vgl. S. 26 f. der Berufungsbegründung), nicht separierte Jungtiere bzw. verfrühte und unkontrollierte Deckungen (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung) sowie schlechte Futterqualität und schlechter Ernährungszustand (vgl. S. 28 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3.3 Betreffend die Anklage der Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung (lit. C Anklage) liege prinzipiell höchstens eine verjährte Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. S. 29 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3.4 In Bezug auf den Vorwurf der mangelnden Klauenpflege bzw. Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) sei wiederum eine blosse Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gegeben, welche bereits verjährt sei (vgl. S. 30-33 der Berufungsbegründung). 3.2.3.5 Was schliesslich die Anklage der schwer kranken Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) angeht, so stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe seine Tiere nicht vorsätzlich vernachlässigt, weshalb er freizusprechen bzw. das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen sei (vgl. S. 33-37 der Berufungsbegründung). 3.2.4 Das Kantonsgericht würdigt nach Prüfung der vorliegenden Beweise und Indizien die im Raum stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit den Tierschutzkontrollen vom 14. und 17. März 2017 wie folgt: 3.2.4.1 Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht Hinsichtlich der durch die Kontrollpersonen N. , O. und Dr. P. sowie Dr. M. am 14. und 17. März 2017 auf dem Hof des Beschuldigten durchgeführten Kontrolle ist grundsätzlich den zutreffenden vorinstanzlichen tatsächlichen Ausführungen in Erw. II.B.1.1 lit. b auf S. 9 des angefochtenen Urteils zu folgen. 3.2.4.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere und Stallungen Als Beweismittel für die starken Verschmutzungen an den Vorder- und Hinterbeinen, an Stotzen, Brust und Bauch der betroffenen Tiere dienen die Kontrollberichte der T GmbH (act. 755 ff. ), die dazu erstellte aussagekräftige Fotodokumentation, welche die Wahrnehmungen der inspizierenden Kontrollpersonen wiedergibt (act. 601 ff., 855 ff.), sowie die glaubhaften Zeugenaussagen der Kontrollpersonen N. und Dr. P. sowie Dr. M Die Kontrollberichte sowie die erstellten Fotografien belegen, dass viele Tiere die angeklagten starken Verschmutzungen (teilweise samt Kotrollen) aufwiesen, sich die Böden und Liegeboxen verschmutzt und partiell morastig präsentierten sowie die Liegebereiche ungenügend eingestreut waren. N. führte in der Zeugenbefragung vom 17. Oktober 2017 aus, es seien viele Tiere (etwa 15-25) massiv verdreckt gewesen, wirklich sauber sei kein Tier gewesen; an Einstreu habe es überall gefehlt (act. 837 ff.). Dr. M. gab am 7. November 2017 als Zeuge zu Protokoll, die Bilder würden den Zustand der Tiere sowie des Hofs, so wie er es angetroffen habe, bestätigen. Tendenziell sei die Verschmutzung der Tiere allgemein sehr hoch gewesen, auch der Boden sei an vielen Stellen in höchstem Masse mit Kot und Urin verschmutzt gewesen (act. 961 ff.). Kantonstierarzt Dr. P. betonte in der Einvernahme vom 21. November 2017 als Zeuge, ihm seien als erstes überall der Dreck und der Gestank sowie die massiv verdreckten Tiere aufgefallen (act. 463). Dr. M. erklärte des Weiteren, bis die auf den Bildern sichtbaren Kotrollen entstehen, dauere es sicher mehrere Tage, wahrscheinlich Wochen, wobei eine zu starke Verschmutzung und eine zu schlechte Pflege nötig seien. Als Risiken von Kotrollen nannte er eine Hautentzündung, die mit der Zeit sehr schmerzhaft sei und zu Ausschlägen führen könne (act. 963). Kantonstierarzt Dr. P. erwähnte als Zeuge, die Risiken verschmutzter Tiere und Stallungen seien Schmerzen und Leiden sowie eine hohe Belastung der Tiere (act. 477). Auf den Fotografien vom 17. März 2017 ist zwar teilweise frische Einstreu erkennbar, doch fällt auf, dass der Rücken ein- zelner Tiere mit Einstreu bedeckt ist, was – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19) – nahelegt, dass die Einstreu kurz vor der Aufnahme eingebracht wurde (vgl. etwa act. 859 und 881). Gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, dass alle Liegeflächen und die Einstreu in den Kälberiglus und -buchten massiv verdreckt und der Mist überhöht waren. Ebenso wenig wurde bestritten, dass mehr als zwei Drittel der Tiere mittelgradig bis stark verdreckt waren (vgl. Erwägung 3.7 Buchstabe h, Ordner Akten ALV Teil 1; durch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 bestätigt, act. 157 ff.). Das erwähnte Urteil hält in Erwägung 10.3 ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte die hervorgehobenen Mängel in der Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 unter dem Titel "Tierschutz, Tiergesundheit und Tierseuchen" grundsätzlich nicht bestritten hat (vgl. act. 168). Angesichts dieser Beweislage ergibt sich im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.1.3.1 auf S. 15-21 des angefochtenen Urteils), dass eine Mehrheit der Tiere massive Verschmutzungen aufwies, zurückzuführen auf mangelhaftes Entmisten. Klarerweise muss es Wochen bis Monate ohne bzw. mit nur ungenügendem Ausmisten gedauert haben, bis es zu diesem erbärmlichen Zustand kam (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.1.4.1. lit. c und lit. fb, 3.1.4.2 lit. ac). Deshalb kann der Beschuldigte nicht mit dem Argument gehört werden, die Verschmutzungen seien gerade erst durch die Kontrollen entstanden (vgl. etwa Einvernahme vom 29. November 2018, act. 1015, 1029; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Von einer blossen Momentaufnahme, quasi einem Entstehen "von heute auf morgen", kann somit unter keinen Umständen die Rede sein, zumal anlässlich der Kontrollen auch Hautreizungen bei den Tieren festgestellt wurden. In rechtlicher Hinsicht ist zwar gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5 nicht jede verspätete Reinigung von Tieren strafrechtlich relevant, sondern es braucht über eine blosse Verdreckung hinaus eine Entzündung, Hautverletzung oder Krankheit beim betroffenen Tier. In casu ist allerdings eindrücklich, in welch hohem Grad sich der verdreckte und verwahrloste Zustand der Tiere präsentierte. Es zeigt sich gestützt auf die ins Auge springenden Fotos und die nachvollziehbaren Zeugenaussagen ein geradezu desaströses Bild der hygienischen Verhältnisse auf dem Hof des Beschuldigten. Der Verdreckungsgrad und damit die Dimensionen waren massiv und von höchstem Ausmass. Angesichts des klaren Bildes, welches die obgenannten Fachpersonen zeichnen, sowie der aktenkundigen Fotodokumentation besticht der immer wieder vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, das Vorliegen einer Verschmutzung sei blosse Ansichtssache (vgl. nur Einvernahme vom 29. November 2018, act. 1029 f.) in keiner Weise. Der Beschuldigte hat denn auch, wie bereits ausgeführt, im verwaltungsrechtlichen Verfahren im Jahr 2017 nicht bestritten, die Liegeflächen der Tiere nicht genügend gereinigt und eingestreut zu haben. Diese massive Unterlassung der Hygienevorschriften war für die betroffenen Tiere klarerweise entwürdigend und führte zu einem Leiden derselben, wie dies auch die Zeugen eindrücklich beschrieben haben und ohne dass sich diese Beeinträchtigungen durch überwiegende Interessen rechtfertigen liessen. Bei derartigen Dimensionen müsste nicht einmal zusätzlich nach Hautkrankheiten gesucht werden, war doch das Risiko von Schäden bei den Tieren bereits unmittelbar inhärent. Es liegen aber ohnehin unter anderem Belege betreffend effektiv eingetretene Schäden vor, so diverse Reklamationen der Metzgerei U. AG betreffend Hautschäden (vgl. Abrechnungen vom 13. Januar bis zum 14. März 2017, wonach aufgrund der Hautschäden Abzüge gemacht werden mussten, act. 1595-1615). Dass sich die Abzüge bloss im Promillebereich des Verkaufspreises bewegten (so der Beschuldigte auf S. 21 der Berufungsbegründung), ist insofern unerheblich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, waren denn auch viele der betroffenen Tiere tatsächlich krank, wobei diese Krankheiten gerade mit den Verschmutzungen direkt zusammenhingen. Die Verschmutzungen sind als qualitativ und quantitativ erheblich einzustufen, sie haben sich bei der nächsten Kontrolle erst noch perpetuiert (vgl. nachfolgend Erw. 3.3). Es wird betreffend die jahrelang unverbesserten Zustände erneut auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.) hingewiesen. Wie bereits ausgeführt, berichtete die Kontrolleurin O. am 27. Oktober 2017 als Zeugin gar von Albträumen, welche sie nach der Kontrolle hatte (vgl. act. 931). Dass die Tiere massiv verschmutzt waren und angesichts dessen deren Wohlergehen gelitten hat, kann der Beschuldigte nicht mehr ernsthaft in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund liegen nicht nur Widerhandlungen gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 31-34 TSchV vor: Der Gesetzgeber hat – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 3.1.4.2 lit. bb) – die Schwelle für das Ausmass der erforderlichen Vernachlässigung und damit der eingetretenen Leiden oder Schmerzen herabgesetzt. An genannter Stelle wurde ebenfalls bereits festgehalten, dass als Leiden alle Beeinträchtigungen des Wohlergehens gelten, die nicht bereits unter die Begriffe des Schmerzes oder der Angst fallen und über ein schlichtes Unbehagen oder eine Augenblicksempfindung hinausgehen. Die Belastung muss dabei für das Tier nicht nachhaltig sein (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4, wiederum unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Im vorliegenden Fall ist ein solches Leiden klarerweise anzunehmen. Der Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz vermöge keine einzige Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Tieres zu nennen, für das die behaupteten Verschmutzungen ursächlich gewesen wären (vgl. S. 20 f. der Berufungsbegründung), kann daher nicht gehört werden. Um die desolaten Zustände in seinen Ställen wusste der Beschuldigte zweifellos, zumal in seiner Eigenschaft als Bauer mit langjähriger Erfahrung. Angesichts seines passiven Verhaltens kann nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Einschränkung des Wohlergehens seiner Tiere billigend in Kauf nahm, weshalb ihm nicht ein bloss fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Somit ist in casu entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung) ebenso eine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG offensichtlich gegeben, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Qualifikation zu bestätigen ist. Dass demgegenüber von einem Tatzeitraum ab November 2016 auszugehen sei, weil es dem Beschuldigten laut eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt zu viel geworden sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. e auf S. 12 des angefochtenen Urteils), erscheint indessen – wie bereits in Erw. 3.1.4.1 lit. c und 3.1.4.2 lit. ac festgehalten – als zu starre und realitätsfremde Grenzziehung. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten drängt sich vielmehr auf, den genauen Zeitpunkt, ab welchem von einem nicht mehr gesetzeskonformen Zustand auszugehen ist, offen zu lassen. Sicher aber muss dieser Zustand bereits Wochen bis Monate vor der ersten Kontrolle am 14. März 2017 begonnen haben, wie dies auch in Ziffer. 1.1 auf S. 2 der Anklageschrift mit der Formulierung "in einem unbekannten Zeitraum vor dem 14. März 2017" festgehalten wird. b) Verletzungsgefahr rutschige Böden In Bezug auf diesen Vorwurf liegen dieselben Beweismittel vor wie betreffend die verschmutzten Tiere und Stallungen, und das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.1.3.2 lit. b auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils. Es ist bei der Prüfung der Kausalität davon auszugehen, dass die verschmutzten Böden gerade den Grund für die verschmutzten Tiere bildeten, weshalb ein sehr enger Konnex zwischen diesen beiden Vorwürfen besteht. Der Beschuldigte selbst hat denn auch nicht bestritten, dass die Böden rutschig waren (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. a), weshalb ebenfalls von einem bereits länger andauernden Zustand auszugehen ist. Damit sind rechtlich betrachtet im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.1.3.2 lit. a auf S. 21 des angefochtenen Urteils) Widerhandlungen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 TSchV fraglos erfüllt. Da allerdings die blosse Verletzungsgefahr aufgrund des Risikos, auszurutschen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG als Erfolgsdelikt qualifiziert (vgl. nur BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2) – nicht zur Erfüllung dieses Deliktes genügt und effektiv ausgerutschte und dadurch verletzte Tiere nicht belegt sind (so der Beschuldigte zutreffend auf S. 22 der Berufungsbegründung), ist hinsichtlich der verdreckten Böden, sofern die Widerhandlungen nicht unter den Vorwurf der verdreckten Tiere fallen, in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.1.3.2 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, da der Beschuldigte lediglich gegen die obgenannten Bestimmungen in der TSchV verstossen hat. Die Verfolgungsverjährung für diese Straftat wiederum ist allerdings bereits eingetreten (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB), so dass das entsprechende Verfahren einzustellen ist. c) Überbelegte und defekte Kälberiglus, fehlender Vorplatz Diesbezüglich dienen als Beweismittel wiederum die Fotos in den Akten (act. 649, 651, 769, 779 und 877). Dem Beschuldigten ist dabei zunächst darin beizupflichten, dass die Anklage bloss zwei und nicht drei betroffene Kälber erwähnt (vgl. S. 23 der Berufungsbegründung), weshalb die betreffende vorinstanzliche Feststellung (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils) unzutreffend ist. Des Weiteren ist nicht belegt, dass dieser Zustand bereits längerfristig angedauert hat, hat doch der Beschuldigte immer wieder geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade am Ausmisten der Kälberiglus gewesen, weshalb er vorübergehend zwei Kälber in einem Kälberiglu untergebracht habe (vgl. Einvernahme vom 13. Dezember 2018, act. 1171; S. 23 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Auch wenn die Richtigkeit dieser Angabe mit Blick auf die seit Jahren bestehenden misslichen Zustände auf dem Hof des Beschuldigten in Frage gestellt werden kann, kann dem Beschuldigten letztlich das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, weshalb im Zweifel auf diese Aussage abzustützen ist. Dies hat auch die Vorderrichterin an genannter Stelle richtig festgehalten. Dass mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. a auf S. 22 des angefochtenen Urteils) die Mindestanforderungen an die Unterbringung von Kälbern gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 TSchV zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfüllt waren, ist belegt und unbestritten, auch wenn nicht mit der Vorinstanz, welcher selbst die konkreten erforderlichen und im vorliegenden Fall bestehenden Masse nicht bekannt waren (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils), von einer Erkennbarkeit sogar "für den Laien" auszugehen ist. Die konkrete Widerhandlung erscheint indessen nicht als allzu gravierend. Damit ist aber auch nicht nachgewiesen, dass es aufgrund der Überbelegung und des fehlenden Vorplatzes zu einer konkreten, substantiellen Einschränkung des Wohlbefindens bei den Kälbern gekommen ist, wobei davon selbst bei einem längeren Zeitraum nicht zwingend auszugehen wäre. Insgesamt ist somit entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist; mithin ist auch dieses Verfahren einzustellen. d) Fehlende Abkalbebox Betreffend diesen Vorwurf liegen als Beweise der Kontrollbericht (act. 769), ein Foto (act. 609), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 659), ein Auszug aus der nationalen Tierverkehrsdatenbank (act. 1405) sowie die Angaben des Beschuldigten selbst (vgl. nachfolgend) vor. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Befragung vom 13. Dezember 2018 dargelegt, zwar keine fixe Abkalbebucht, jedoch eine mobile Abkalbebox gehabt zu haben (act. 1169 ff.). Entgegen dieser auch auf S. 24 f. der Berufungsbegründung wie auch vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20) vorgebrachten Darstellung ist festzustellen, dass die Kontrolleure sehr wohl das fehlende Vorhandensein einer Abkalbebox explizit notiert haben (vgl. act. 769). Als weiteres belastendes Indiz kommt hinzu, dass dem Beschuldigten bereits mit Schreiben der stellvertretenden Kantonstierärztin vom 17. Februar 2012 eine Frist bis zum 31. August 2013 gesetzt worden ist, um eine Abkalbebox einzurichten (act. 1001). Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte offenbar nicht nachgekommen. Die Vorinstanz argumentiert in Erw. II.B.1.3.5 lit. b auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils zutreffend, dass bei vom Beschuldigten angegebenen 100-120 Kälbergeburten pro Jahr (act. 1169) – also durchschnittlich 1 Geburt alle 3 Tage – ein erheblicher Zeitaufwand für das Erstellen und den Abbau einer mobilen Bucht hätte betrieben werden müssen. Ebenso trifft zu, dass die Kuh OM CH 120.X4. , die am Kontrolltag vom 14. März 2017 gekalbt hatte, sich dannzumal in der mobilen Abkalbebox hätte befinden müssen (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Mit der Vorderrichterin ist daher nicht davon auszugehen, dass die seitens des Beschuldigten behauptete mobile Abkalbebox tatsächlich vorhanden war. Mit Blick auf die anlässlich der Kontrolle festgestellte Situation liegt rechtlich betrachtet mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a auf S. 24 des angefochtenen Urteils) eine Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 3 TSchV vor. Gewiss ist sowohl für eine Mutterkuh als auch für ein neugeborenes Kalb das Vorhandensein einer Abkalbebox durchaus behaglicher. Dennoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine der Mutterkühe konkret unter Stress oder unnötiger Anstrengung gelitten hat oder eines der neugeborenen Kälber krank war, mithin, dass es zu einem irgendwie gearteten Leiden bei den betroffenen Tieren gekommen ist. Darauf wiederum weist der Beschuldigte auf S. 25 f. der Berufungsbegründung zutreffend hin. Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. c auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, bezüglich welcher das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen ist. e) Fehlendes Wasser bei 14 Kälbern In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel der Kontrollbericht (act. 763, 767 und 779), die Aussagen der Kontrolleure Dr. P. (act. 474), N. (act. 831) und O (act. 925, 941. und 947), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 659) sowie diverse Fotos, auf welchen teilweise unter anderem ein umgekippter Eimer zu sehen ist (act. 649 f., 857, 879), vor. In der Einvernahme vom 7. Mai 2019 sagte der Beschuldigte wörtlich aus: "Wenn ich den Eimer in das Gehege gestellt hätte, dann hätten sie [bezogen auf die Kälber] den Eimer umgeworfen …" (act. 1561). Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2020 an, dass er die Kälber zweimal pro Tag mit verdünnter Milch getränkt habe (vgl. act. 2037). Dem Kontrollbericht und den handschriftlichen Notizen ist zu entnehmen, dass mindestens 14 in Iglus untergebrachte Kälber über kein Wasser verfügten. In der Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2017 erklärte N. , die meisten Kälber hätten kein Wasser gehabt; vielleicht sei irgendwo ein Kübel gestanden, der jedoch nur dreckiges Wasser enthalten habe (act. 831). Die Zeugin O. gab am 27. Oktober 2017 zu Protokoll, die Kälber hätten teilweise kein Wasser gehabt (act. 925, 931, 947). Auch die Tierarztpraxis L. bestätigte in ihrem Bericht vom 26. April 2017, dass bei einem Iglu mit vier Kälbern ein Kessel leer neben der Halterung gelegen habe; allerdings hätten die Kälber nach dem Füllen des Kessels keinen Durst gehabt (act. 659). Sämtliche Beweismittel ergeben zusammen betrachtet ein stimmiges Bild, weshalb der Einwand des Beschuldigten, es lägen Widersprüche vor (vgl. S. 26 f. der Berufungsbegründung), nicht gehört werden kann. Auch die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gerade am Misten gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f.), vermag ihn nicht zu entlasten. Mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils) ist somit vielmehr nachgewiesen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser bzw. nur dreckiges Wasser für die 14 Kälber zur Verfügung stand. Art. 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TSchV, auf welche die Vorinstanz in Erw. II.B.1.3.6 lit. a auf S. 26 des angefochtenen Urteils zutreffend hinweist, halten ausdrücklich fest, dass Kälber jederzeit über Wasser verfügen müssen. Nachdem der Beschuldigte selbst seine Tränkepraxis und damit den fehlenden permanenten Zugang der Kälber zu (sauberem) Wasser eingeräumt hat, hat er seine Pflichten dementsprechend nicht erfüllt. Wasser erweist sich indes als essentiell für Kälber, zumal sich diese noch im Wachstum befinden. Wird den Kälbern ein solcher Zugang nicht permanent gewährt, führt dies zu Durst und damit zu einem Leiden derselben. Darum ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 27 des angefochtenen Urteils) ein massiver Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung anzunehmen und die vorinstanzliche Qualifikation gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen. f) Nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist als Beweismittel auf den Kontrollbericht (act. 775), die Aussagen der Kontrollperson O. (act. 937 f.) sowie von Dr. M. (act. 661), den Auszug aus der nationalen Tierverkehrsdatenbank (act. 1405) sowie die Angaben des Beschuldigten selbst (act. 1317) zu verweisen. Diesbezüglich findet sich in den handschriftlichen Notizen zum Kontrollbericht die Bemerkung: "Grossviehmast/Aufzuchtrinder zusammen w/m" sowie "Munis nicht kastriert" (act. 775). O. führte in der Zeugenbefragung vom 27. Oktober 2017 aus, in einem Schopf seien Rinder und unkastrierte Munis zusammen gewesen, was zu Problemen führe, denn die Kühe würden dann viel zu früh Kälber bekommen (act. 937 ff.). Die Tierarztpraxis L. stellte in ihrem Bericht vom 26. April 2017 fest, dass die Rinder im oberen Stock des Gebäudes nicht geschlechtsspezifisch getrennt und die männlichen Tiere nicht kastriert gewesen seien (act. 661). Der angeklagte Sachverhalt an sich ist damit im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. b auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten und im Übrigen seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten. Das Strafgerichtsvizepräsidium hat rechtlich eine versuchte Tierquälerei angenommen und zur Begründung ausgeführt, die Schwere der Pflichtverletzung habe die Schwelle trotz des jahrelangen Anhaltens der Situation nicht überschritten, da sich das Ausmass der Beeinträchtigung nicht näher feststellen lasse (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. c auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht hingegen stellt fest, dass mit dem vorgeworfenen Verhalten bzw. Unterlassen des Beschuldigten keinerlei Norm aus der Tierschutzgesetzgebung verletzt wurde, anerkennt doch die Vorinstanz an genannter Stelle selbst, dass keine konkrete Vorschrift eine getrennte Haltung solcher Tiere vorsieht, worauf der Beschuldigte zutreffend hinweist (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung). Der von der Vorderrichterin angegebene Art. 25 Abs. 4 TSchV (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. a auf S. 28 des angefochtenen Urteils) stellt eine bloss allgemein gehaltene Vorschrift zur Verhinderung einer übermässigen Vermehrung dar, unter welche das Verhalten des Beschuldigten nicht konkret subsumiert werden kann. Damit fällt selbst eine Verurteilung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ausser Betracht, zumal "verfrühte und unkontrollierte Deckungen" dem natürlichen Trieb der Tiere entsprechen, ohne dass es eines Zutuns seitens des Tierhalters bedarf. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte betreffend die konkreten Zeitpunkte der Geburten nicht immer den genauen Überblick hatte, ist abgesehen davon keine Situation aktenkundig, wonach konkret ein Tier gequält wurde bzw. gelitten hat und damit in relevanter Weise in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wurde. Abgesehen davon erscheint der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe Schwergeburten, Wachstumshemmungen und Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf genommen, ohnehin zu vage. In Anbetracht dessen ist der Beschuldigte entgegen dem vorinstanzlichen Urteil von diesem angeklagten Vorwurf freizusprechen. g) Schlechte Futterqualität und schlechter Ernährungszustand Betreffend diesen Vorwurf schliesslich dienen als Beweismittel insbesondere der Kontrollbericht (act. 755, 765), diverse Fotos (vgl. nachfolgend), die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 831 ff.), O. (act. 931, 939) und Dr. P. (act. 463) sowie der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.). Im Kontrollbericht findet sich die Beanstandung, es sei teilweise schimmliges Futter verwendet worden (act. 755, 765). Der Zeuge N. erklärte am 17. Oktober 2017, er habe schimmliges Futter festgestellt; so habe es in der Futterkrippe massiv schimmliges Futter gehabt und das Raufutter habe gefehlt. Dort, wo Raufutter vorhanden gewesen sei, sei es dreckig und voller Mist gewesen (act. 831 ff., 843). Die Zeugin O. bestätigte am 27. Oktober 2017 das Vorhandensein von schimmligem Futter und betonte, die Futterqualität sei schlecht gewesen (act. 931, 939). Gemäss Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 habe die Silage in der grossen Grube links vom Stall sauer nach Buttersäure gerochen (act. 657); überdies werden die Schilderungen zum Vorhandensein schimmliger Silage durch mehrere Fotografien dokumentiert (z.B. act. 855, 869, 871). Die Tierarztpraxis L. hielt in ihrem obgenannten Bericht des Weiteren fest, dass viele Rinder und Jungtiere im linken Teil des Stalls einen "leicht kümmernden" (wohl als "kümmerlichen" zu verstehen) Eindruck gemacht hätten und "vom Körperbau klein für ihr Alter" erschienen seien. Auch die Rinder im oberen Stock des Gebäudes gegenüber dem Eingang zum Laufstall hätten einen "kümmernden" Eindruck hinterlassen und seien vom Körperbau klein für ihr Alter erschienen (act. 661). Dazu erklärte Dr. M. am 7. November 2017 als Zeuge, die Tiere hätten allgemeinen einen dürftigen und kümmernden Eindruck gemacht. Denn viele Tiere hätten einen zu grossen Kopf im Vergleich zum Körper gehabt, was zeige, dass ihnen im Wachstum etwas gefehlt habe und sie zu wenig Nährstoffe erhalten hätten, denn normalerweise wachse der Körper proportional zum Kopf (act. 967). Zusätzlich belegt das verwaltungsrechtliche Verfahren, dass das vom Beschuldigten an seine Tiere verabreichte Futter bereits zu früheren Zeitpunkten eine mangelhafte Hygiene aufwies. So wurde in der Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 ausgeführt, dass die Hygiene im Fütterungsbereich schlecht gewesen sei. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 (Ordner Akten ALV Teil 1) sowie mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 bestätigt (vgl. act. 163). Das Vorhandensein von Schimmel bestreitet vor Kantonsgericht selbst der Beschuldigte nicht mehr (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23). Die vorliegenden Beweise zeigen insgesamt eindrücklich und offensichtlich das schimmlige Futter auf, weshalb sämtliche bestreiten-den Behauptungen seitens des Beschuldigten, dies teilweise mit dem Hinweis auf eine angebliche Manipulation der Beweise durch einen der Kontrolleure, indem dieser schimmliges Stroh aus dem Silo in den Futtertrog gelegt und dies danach fotografiert haben soll (vgl. zuletzt S. 28 der Berufungsbegründung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16, 22 f.), unbeachtlich sind. Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage in diesem Anklagepunkt erscheinen die Erklärungen bzw. Ausflüchte des Beschuldigten dahingehend, dass bei einer Kontrolle nur zwei bis drei Tage später alles "in Ordnung" gewesen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23), umso absurder. Es ist aus diesem Grund im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. b auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) Futter von schlechter Qualität erstellt, wobei konkret auch von massiv schimmligem Futter auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 28 f. der Berufungsbegründung) sind auch die oben dargestellten Erklärungen der Fachpersonen betreffend den Zusammenhang von schlechtem Futter und Ernährungszustand überaus nachvollziehbar, hat sich doch die mangelhafte Futterqualität gerade im abgemagerten Zustand der betroffenen Tiere konkret manifestiert. Einschlägig sind vorliegend Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV, aber auch Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV (vgl. bereits Erw. II.B.1.3.8 lit. a auf S. 30 des angefochtenen Urteils). Der konstatierte abmagerte bzw. mässige Ernährungszustand der Tiere erreicht – wie bereits für das Strafgerichtsvizepräsidium (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. c auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils) – auch nach Auffassung des Kantonsgerichts geradezu einen Krankheitswert, weshalb zusätzlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften über die Tierhaltung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere auszugehen ist. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht eine eventualvorsätzlich begangene Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen. 3.2.4.3 Verletzungsgefahren infolge Mängel in den Ställen und fehlender Beaufsichtigung (lit. C Anklage) a) Allgemeines Zunächst wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in der TSchV auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.4.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gerade bei baulichen Unzulänglichkeiten bzw. Mängeln i.S.v. Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung einschlägig ist, zumal für die Anwendung dieser Bestimmung eine blosse Normverletzung bereits genügt, wie dies das Strafgerichtsvizepräsidium mit der weiteren Bemerkung, dass eine effektive Verletzung der Tiere nicht notwendig sei (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), festgehalten hat. b) Einzelne Gefahrenquellen ba) Defekte Kälberiglus Beweise und Indizien für diesen Anklagepunkt bilden die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 833) und O. (act. 941), der Kontrollbericht (act. 769), diverse Fotos (act. 649, 651), die Aussagen des Beschuldigten selbst (act. 1173) sowie die Einschätzung des ALV (act. 649). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. a auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils) ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Der Beschuldigte kann sich mit der Erklärung, er sei zeitlich kaum nachgekommen, die kaputten Einrichtungen wieder zu reparieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24), seiner diesbezüglichen Pflicht als Tierhalter nicht entziehen, auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass eine laufende Instandhaltung der defekten Gerätschaften mit einem grossen Aufwand verbunden ist. Was die rechtliche Qualifikation betrifft, so kann hingegen der Auffassung der Vorderrichterin, wonach angesichts der nicht mehr geringen Verletzungsgefahr die Schwelle zur Vernachlässigung überschritten und damit eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils), nicht gefolgt werden: In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag ein blosser baulicher Mangel, auch wenn er eine gewisse Verletzungsgefahr birgt, den Tatbestand der Tierquälerei noch nicht zu erfüllen, solange es nicht tatsächlich zu einer konkreten Verletzung gekommen ist (so zutreffend auch der Einwand des Beschuldigten auf S. 29 f. der Berufungsbegründung). In casu ist eine derartige konkrete Verletzung der betroffenen Tiere nicht belegt, weshalb lediglich eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, welche wiederum zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt ist. Aus diesem Grund wird abweichend zum vorinstanzlichen Erkenntnis das diesbezügliche Verfahren gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB eingestellt. bb) Improvisierte Abschrankungen Betreffend diesen Anklagepunkt liegen als Beweise und Indizien diverse Fotos (act. 633-639, 649, 651, 875 f.) sowie die Aussagen der Kontrollperson N. (act. 833, 843) vor. Auf den Fotografien sind improvisierte Abschrankungen bei den Kälberiglus zu sehen, wobei bei einem solchen Gatter (act. 649) ein herausragender Haken erkennbar ist (vgl. 651, 875, 877), womit der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. b auf S. 33 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten ist. Mit derselben Begründung wie vorstehend in Erw. lit. ba muss indes auch in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden, zumal überdies nicht bekannt ist, wie lange dieser bauliche Mangel bereits bestand. Angesichts dessen ist auch diesbezüglich abweichend zum Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin das Verfahren einzustellen. bc) Defekte Liegeboxenbügel, Herumliegen loser Rohre, aus dem Boden ragendes abgebrochenes Rohr In Bezug auf diesen Teil der Anklage sind als Beweismittel der Kontrollbericht (act. 767, 775), diverse Fotos (act. 647, 899), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657), die Angaben der Kontrollpersonen N. (act. 833, 843), O. (act. 935, 939) und Dr. P. (act. 473) sowie von Dr. M. (act. 969) und des Beschuldigten selbst (act. 1167; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 287; Beschwerde an Regierungsrat vom 7. August 2017, S. 16, in: Ordner Akten ALV Teil 1) zu berücksichtigen. So wurden im obgenannten Bericht der Tierarztpraxis L. unter anderem abgebrochene oder abgeknickte Trennbügel, welche quer auf den Lagerflächen lagen, erwähnt (act. 657). Überdies betonte Kantonstierarzt Dr. P. am 21. November 2017 als Zeuge, es habe überall Verletzungsgefahren gegeben, wobei die Gefahrenquellen zum Teil unter dem Dreck gestanden seien und man sie fast nicht gesehen habe (act. 473). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. c auf S. 33 f. des angefochtenen Urteils) ist der Sachverhalt gemäss Anklage bewiesen, wobei auch das Kantonsgericht im Zweifel von nicht lose herumliegenden, sondern verschraubten Rohren ausgeht, sowie davon, dass der Rest eines Montagerohrs aus dem Boden ragte und nicht ein abgebrochenes Rohr. In rechtlicher Hinsicht ist hingegen wiederum abweichend zur vorinstanzlichen Qualifikation (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) auf die obenstehende Erwägung lit. ba zu verweisen. Demnach liegt auch hier lediglich eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, zumal die vorgeworfenen Mängel nur einen Teil der Jungviehbuchten betreffen. Diese Übertretung ist zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt, weshalb das entsprechende Verfahren einzustellen ist. bd) Frei herumlaufende Kälber Beweise und Indizien zu diesem Anklagepunkt bilden diverse einschlägige Fotos (act. 651, 859 oben rechts, 869 unten rechts, 893 oben rechts), handschriftliche Notizen zum Kontrollbericht (act. 763), die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 831), O. (act. 927, 937 f.) und Dr. P. (act. 477) sowie des Beschuldigten (act. 1329; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 285-289; Beschwerde des Beschuldigten an den Regierungsrat vom 7. August 2017, S. 16, in: Ordner Akten ALV Teil 1). So seien laut den Zeugenaussagen von O. vom 27. Oktober 2017 "viele Kälber" frei herumgelaufen (act. 927, 937 ff.). O. gab zudem an; "Ich habe überall Kälber gesehen. Das war wie in einem Bienenstock. Unvorstellbar für mich. Sogar auf dem Heustock habe ich ein Kalb gesehen" (act. 937). In tatsächlicher Hinsicht folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. d auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Indessen ist rechtlich betrachtet abweichend zu den strafgerichtlichen Erwägungen (vgl. Erw. II.B.1.4.3 S. 35 des angefochtenen Urteils) festzuhalten, dass aus einer blossen Verletzungsgefahr für die betroffenen Kälber keine Gefährdung oder gar Verletzung des Tierwohls konstruiert werden kann, solange es noch zu keinen konkreten Verletzungen gekommen ist, was denn auch gerade nicht erstellt ist. Abgesehen davon dürften Tiere in der freien Wildbahn wohl mindestens ebensolchen Gefahren ausgesetzt sein wie die auf dem Hof des Beschuldigten herumlaufenden Kälber. Hinzu kommt aber insbesondere, dass in diesem Anklagepunkt – anders als in den übrigen angeklagten einzelnen Gefahrenquellen gemäss lit. C Anklage – nicht einmal eine Norm in der Tierschutzgesetzgebung ersichtlich ist, gegen welche der Beschuldigte durch das freie Herumlaufenlassen seiner Kälber verstossen haben könnte. Eine solche wird denn selbst durch die Vorinstanz nicht erwähnt. In Anbetracht dieser Tatsache bleibt kein Raum für einen irgendwie gearteten Schuldspruch – auch nicht eine Qualifikation nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG –, sondern es hat im Gegensatz zumvorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen. 3.2.4.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) a) Als Beweise und Indizien liegen für diesen Anklagepunkt die Arbeitsdokumentation des Klauenpflegers (act. 669 ff.), diverse Fotografien (act. 615-621, 625, 629 f., 639, 881 links unten, 889 oben rechts, 901 unten), der Kontrollbericht (act. 755, 759), die Angaben der Kontrollpersonen N. (act. 833, 843), O. (act. 939) und Dr. P. (act. 463, 469), von Dr. M. (act. 963, 965), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 f.), die Verzeigung des ALV vom 21. August 2017 (act. 577 ff.), die Zeugeneinvernahme vom Dr. V. von der Tierarztpraxis W. vom 14. Oktober 2021 (act. 576.19 ff., 576.23) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (vgl. act. 1017, 1019, 1025, 1035-1039, 1041, 1043, 1335, 2015, 2031 f.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 283, S. 289-293; Stellungnahme des Beschuldigten an das ALV vom 15. Mai 2017, S. 7, in; Ordner Akten ALV Teil 1) vor. Im Kontrollbericht und den einschlägigen handschriftlichen Notizen wurde die Klauenpflege für den ganzen Bestand als dringend eingestuft (act. 755). Der Zeuge N. sagte am 17. Oktober 2017 aus, betreffend die Klauen sei "Alarmstufe rot" gewesen, denn es habe Tiere mit extrem langen Klauen gegeben (act. 833). Er habe mehrere Tiere festgestellt, die aufgrund der zu langen Klauen unter Schmerzen gelitten hätten, unter anderem einen Muni, "der hat sich einfach nur noch gedreht vor Schmerzen" (act. 833). Bei sehr vielen Tieren sei die Klauenpflege stark vernachlässigt worden, und viele Tiere seien "nicht nur überfällig, sondern krank" gewesen (act. 843). Die Zeugin O. legte am 27. Oktober 2017 dar, bei allen Tieren sei die Klauenpflege stark vernachlässigt worden; sie habe kein Tier gesehen, bei dem die Klauen gut gewesen seien (act. 939). Ebenso führte die Tierarztpraxis L. im obgenannten Bericht aus, dass die Klauenpflege stark vernachlässigt worden sei; viele Kühe hätten überlange Klauen gehabt und deshalb gehinkt (act. 661; bestätigt durch den Zeugen Dr. M. am 7. November 2017, act. 961). Dr. M. äusserte als Zeuge explizit, die Klauenpflege sei bei sehr vielen Tieren stark vernachlässigt worden. Er habe dies mit dem Beschuldigten auch in den letzten Jahren immer wieder besprochen. Auf Vorlage der entsprechenden Fotografien gab der Zeuge zu Protokoll, die betreffenden Tiere hätten sicher über Monate bis Jahre keine Klauenpflege mehr erhalten (act. 963 ff.). Dieselbe Antwort gab der als Zeuge befragte Kantonstierarzt Dr. P. am 21. November 2017 (act. 469: "sicher Monate, wenn nicht länger"). Darüber hinaus sei gemäss Bericht der Tierarztpraxis L. der fest installierte Klauenstand defekt gewesen und habe Mängel aufgewiesen. So hätten die Winden für die Vordergliedmassen gefehlt, die Position des Standes habe sich mitten bei den Kühen befunden, die Stromversorgung sei suboptimal gewesen und die Lichtverhältnisse ungünstig. Unter diesen Umständen habe die Klauenpflege eine Belastung und Gefährdung für Mensch und Tier dargestellt (act. 657 ff.). Schliesslich wurde im Nachgang zu den Kontrollen vom 14. und 17. März 2017 der professionelle Klauenpfleger X. aufgeboten, der während 4-tägiger Arbeiten die Klauen von 94 Tieren behandelte (act. 669 ff.). Aus den obgenannten Gründen kann der Erklärung des Beschuldigten, wonach das Schneiden der Klauen zwar fällig, aber nicht überfällig gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. b und c auf S. 36-40 des angefochtenen Urteils), und es ist von einer ungenügenden bzw. gar fehlenden Klauenpflege in den letzten Monaten bis Jahren auszugehen, und zwar in Bezug auf sehr viele der vom Beschuldigten gehaltenen Tiere. Lediglich der Vorwurf, dass sämtliche Milchkühe unter zu langen Klauen litten, kann nicht belegt werden, sondern es ist mit der Strafgerichtsvizepräsidentin (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. c auf S. 39 des angefochtenen Urteils) von 20 Milchkühen auszugehen. Ebenso wies der Klauenstand auf dem Hof des Beschuldigten klare Mängel auf, welche von jenem nicht mehr glaubhaft bestritten werden können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Die Vorinstanz hat korrekt auf die in Fachkreisen bekannte Tatsache hingewiesen, wonach bei der Prävention der Mortellaro-Krankheit (auch Erdbeer-Krankheit genannt) die regelmässige Klauenpflege und die Futterqualität wichtige Risikofaktoren bilden. Bei Verschmutzung und Feuchtigkeit der Böden entsteht eine Umgebung, die das Auftreten und die Verbreitung der Mortellaro-Krankheit begünstigt (vgl. etwa Merkblatt Nr. 1 des Österreichischen Tiergesundheitsdienstes, act. 1482.1 ff.; Aufsatz von Sabrina Huber "Erdbeeren im Kuhstall?!" in der UFA-Revue 9/2018, act. 1482.23 ff.; Kantonstierarzt Dr. P. als Zeuge am 21. November 2017 , act. 471). Daher ist ebenso wenig nachvollziehbar, warum laut Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 30 der Berufungsbegründung) die mangelnde Klauenpflege einerseits und die Mortellaro-Krankheit andererseits getrennt voneinander zu betrachten seien. Auch verstrickt sich der Beschuldigte insofern in einen Widerspruch, wenn er vor Kantonsgericht wiederum behauptet, diese Krankheit sei erst 2017 frisch auf seinem Hof aufgetreten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26, 31), währenddem er im verwaltungsrechtlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 an das ALV eingeräumt hatte, Mortellaro sei schon im Jahr 2012 in den Stall eingeschleppt worden und habe seither nie mehr zum Verschwinden gebracht werden können (vgl. S. 7 in Ordner Akten ALV Teil 1), worauf bereits die Vorderrichterin in Erw. II.B.1.5.lit. b auf S. 38 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat. Der Beschuldigte selber anerkannte im Übrigen sowohl vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht den bestehenden Zusammenhang zwischen den obgenannten Risikofaktoren und der Mortellaro-Krankheit (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 291; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). In diesem Kontext ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. c auf S. 39 des angefochtenen Urteils) zudem erstellt, dass mindestens zehn Tiere auf dem Hof des Beschuldigten an dieser Krankheit litten. Die oben aufgeführten Beweise zeichnen ein geradezu vernichtendes Bild betreffend die Zustände auf dem Hof des Beschuldigten. Wie bereits festgestellt, hat die Verdreckung im Tierbestand des Beschuldigten ein dramatisches Ausmass genommen und auch die Futterqualität war nachgewiesenermassen schlecht, was wiederum – zusätzlich zur unterlassenen Klauenpflege – einen essentiellen Risikofaktor betreffend die Mortellaro-Krankheit darstellte. Angesichts dieser dem Beschuldigten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen kann der – an sich zutreffende – Einwand des Beschuldigten, wonach Mortellaro auch bei bester Klauenpflege auftreten könne, sehr hartnäckig und eine Verhinderung der Verbreitung derselben schwierig sei (vgl. S. 30-33 der Berufungsbegründung), nicht gehört werden. b) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die ungenügende Klauenpflege auf die einschlägige Norm in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 TSchV zu verweisen (vgl. bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.1.5. lit. a auf S. 36 des angefochtenen Urteils). Bei der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts in Bezug auf den Tatbestand der Tierquälerei ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.5 lit. d auf S. 40 des angefochtenen Urteils) angesichts der Anzahl der betroffenen Tiere, der Intensität und der Dauer der Beeinträchtigung eine starke Vernachlässigung festzustellen. Viele der Tiere haben gehinkt oder gelahmt und litten offenkundig unter Schmerzen, was von Krankheitswert ist, selbst wenn noch keine Mortellaro-Krankheit bestand. Der nicht plausibel erscheinenden Angabe des Beschuldigten, welcher keine Schmerzen bei den betroffenen Tieren festgestellt haben will (vgl. S. 31 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25), kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil der Beschuldigte selber teilweise im Widerspruch dazu noch in der Einvernahme vom 29. November 2018 zu Protokoll gegeben hatte, dass Mortellaro "wahnsinnig schmerzhaft" sei (act. 1025). Mit dieser Krankheit, von welcher mindestens zehn Tiere betroffen waren, haben sich die obgenannten Risikofaktoren, insbesondere jenes der ungenügenden Klauenpflege, gerade manifestiert. Angesichts dieser Qualität an Vernachlässigung wurde eine Dimension erreicht, welche klarerweise für eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere aufgrund von Leidens spricht. Hinzu kommt, dass der beim Beschuldigten vorhandene Klauenstand völlig untauglich war, weshalb selbst ein rechtzeitiges Schneiden der Klauen wohl nur mangelhaft durchführbar gewesen wäre. Wie bereits konstatiert, waren vorliegend alle Tiere von massiven Verunreinigungen betroffen und zum Teil erhielten diese auch minderwertiges Futter. Hinzu kommt die unterlassene Klauenpflege. Auch ist erstellt, dass in den letzten Jahren die fehlende Klauenpflege immer wieder besprochen worden ist, der Beschuldigte aber gleichwohl nichts bzw. zu wenig dagegen unternommen hat. Der Beschuldigte handelte bzw. unterliess somit im Wissen um die Beeinträchtigung seiner Tiere die Erfüllung seiner Pflichten auf massive Weise, woraus nur auf eine Inkaufnahme von Leiden der Tiere geschlossen werden kann. Auch musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er selbst bei einem entsprechenden Willen weder persönlich noch mit der zur Verfügung stehenden Infrastruktur in der Lage gewesen wäre, eine minimale Klauenpflege ordentlich durchzuführen. Insofern ist die vom Beschuldigten (vgl. S. 32 der Berufungsbegründung) angerufene Zeugenaussage von Dr. Y. vom 29. August 2022, wonach eine fällige Klauenpflege noch keine Vernachlässigung der Tiere bedeute und auch keine Gehschwierigkeiten wegen zu langen Klauen bestanden hätte (act. S 189 f.), ohne Relevanz. Bei all den Pflichtverletzungen, welche sich der Beschuldigte vorhalten lassen muss, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten, dass im Jahr 2011 bis 73 Prozente alle Schweizer Milchviehherden von der Mortellaro-Krankheit betroffen waren (vgl. wiederum Aufsatz von Sabrina Huber "Erdbeeren im Kuhstall?!" in der UFA-Revue 9/2018, act. 1482.23 ff.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Bezug auf alle 92 Tiere als erfüllt erachtet hat. 3.2.4.5 Schwer kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt vor, fünf namentlich bezeichnete Tiere nicht mit der notwendigen tierärztlichen Betreuung fachgerecht medizinisch versorgt zu haben, weshalb sie sich zum Kontrollzeitpunkt in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden hätten. Gemäss den Akten hat der letzte Besuch der Tierarztpraxis L. auf dem Hof des Beschuldigten am 26. September 2016 stattgefunden (vgl. act. 761, 965). Eine ungenügende Behandlung zumindest in objektiver Hinsicht räumt selbst der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung ein (vgl. S. 33 der Berufungsbegründung). Dessen Einwand, dass lediglich zwei oder drei von rund 250 Tieren betroffen gewesen seien und sich zudem erst im Nachhinein die Einschätzung des Zustandes seiner kranken Tiere als falsch und die Behandlung seiner Tiere als ungenügend herausgestellt habe, weshalb nicht von einer systematischen, vorsätzlichen Vernachlässigung gesprochen werden könne (vgl. 33-37 der Berufungsbegründung), kann hingegen nur bedingt gehört werden. Denn dass lediglich ein kleiner Anteil des gesamten Tierbestandes betroffen war, entschuldigt den Beschuldigten grundsätzlich nicht, da dies die Situation für das einzelne Tier nicht verbessert. Unter Hinweis auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6 lit. a auf S. 40 f. des angefochtenen Urteils ist nämlich erstellt, dass sich der Beschuldigte erst am 18. März 2017, mithin zeitlich nach den beiden Kontrollen vom 14. und 17. März 2017, an den Tierarzt med. vet. Z. wandte. In rechtlicher Hinsicht weist die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.6 lit. a auf S. 40 des angefochtenen Urteils) zutreffend auf Art. 5 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV als einschlägige Normen hin. b) Was konkret zunächst die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X3. betrifft, so gehören der Kontrollbericht inkl. Fotodokumentation (vgl. act. 601 ff.), der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) sowie die Zeugenaussagen von Dr. M. (act. 951 ff.) zu den wichtigsten Beweismitteln. Anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2017 sei die Kuh auf bloss drei Beinen stehend angetroffen worden, wobei sie aufgrund von Schmerzen die linke Hintergliedmasse ständig angehoben habe. Ebenso seien eine Schwellung oberhalb der Klauen sowie die gerötete Haut erkennbar gewesen. Zusätzlich habe sie an einer hochgradigen unbehandelten Euterentzündung gelitten und sei sehr mager gewesen, was auf eine längere und schwere Krankheit hindeute. Hinter den Rippen sei der leer eingefallene Bauch sichtbar, was einen Hinweis dafür bilde, dass die Kuh schon seit längerer Zeit zu wenig bis gar kein Futter fresse. Der Befund wurde mit einer Fotografie belegt (vgl. Kontrollbericht, act. 607). Der im Rahmen der Kontrolle erhobene Befund wurde durch den obgenannten Bericht der Tierarztpraxis L. bestätigt: Die besagte Kuh könne kaum aufstehen und sei sehr stark abgemagert; "hinten links hochgradige Lahmheit (keine Belastung der Gliedmasse), offener Abszess am Euter links, Eiter läuft aus". Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes und der schlechten Prognose musste die Kuh noch anlässlich des Besuchs von Dr. M. vom 20. März 2017 eingeschläfert werden (vgl. act. 661). In der Zeugeneinvernahme vom 7. November 2017 erklärte Dr. M. , die Kuh sei hochgradig sowie chronisch abgemagert gewesen, was zeige, dass das Tier schon länger Probleme gehabt habe. Dass eine Kuh so stark abgemagert sei, dokumentiere, dass sie wahrscheinlich längere Zeit krank gewesen sei; überdies habe sie wahrscheinlich während längerer Zeit Schmerzen gehabt und nicht mehr fressen können (act. 961). Es steht der Vorwurf im Raum, dass die Kuh erstmals am 20. März 2017 tierärztlich untersucht worden ist, so dass es der Beschuldigte unterlassen habe, das Tier rechtzeitig durch einen Tierarzt zu behandeln sowie von der übrigen Herde abzusondern. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die betroffene Kuh auf dem Foto in act. 607 nicht abgemagert sei, sondern zuchtbedingt so aussehe und auch sonst einen gesunden Eindruck mache, erscheint mit Blick auf das vorhandene Beweisbild in keiner Weise nachvollziehbar. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht in Erw. II.B.1.6.1 lit. a-c auf S. 41-43 des angefochtenen Urteils ist erstellt, dass der krankhafte Zustand dieses Tieres schon länger bestand, der Beschuldigte aber dieses Tier nicht genügend bzw. richtig behandelt, nicht rechtzeitig einen Bestandestierarzt beigezogen sowie das Tier nicht von der Herde separiert hat. Rechtlich betrachtet ist dem Beschuldigten mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. c auf S. 43 des angefochtenen Urteils) vorzuwerfen, dass er angesichts der sich ihm präsentieren, prekären Lage bei der betroffenen Kuh zu lange nichts bzw. nichts Geeignetes unternommen hat, was er denn auch zumindest rückblickend betrachtet einräumt (vgl. oben Erw. lit. a). Der Beschuldigte hat damit nicht nur gegen seine Pflichten als Tierhalter verstossen, sondern es ist auch effektiv zu einem Zustand mit Krankheitswert beim betroffenen Tier gekommen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten kann nur geschlossen werden, dass er ein massiv beeinträchtigtes Wohlbefinden der Kuh in Kauf nahm, auch wenn ihm dies nicht genehm war. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen. c) Gleiches gilt betreffend die Schwarzfleckkuh OM CH 120.X4. , wobei als Beweis insbesondere auf den Kontrollbericht inkl. Fotodokumentation (act. 601 ff.), den Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) sowie die Verzeigung des ALV vom 21. August 2017 (act. 577 ff.) hinzuweisen ist. Im Rahmen der Kontrolle vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass die besagte Kuh schwerstkrank sei und sich völlig apathisch verhalte. Sie lege den Kopf auf die Liegeboxenstange, was ein deutliches Zeichen für eine hochgradige Schwäche bilde. Die Kuh habe vor wenigen Tagen ein Kalb geboren, wobei aus ihrer Scheide ein Fetzen der Nachgeburt hänge, welche nach der Geburt nicht abgegangen sei, was zu einer Gebärmutterentzündung geführt habe. Da diese nicht behandelt worden sei, habe sich eine Blutvergiftung entwickelt. Das Tier sei am 19. März 2017 an der fortgeschrittenen Krankheit gestorben. Der Befund wurde mit Fotografien belegt (act. 609). Der obgenannte Bericht der Tierarztpraxis L. hielt fest, dass das Tier am 18. März 2017 in einem abgemagerten Zustand angetroffen worden sei und an einer Nachgeburtsverhaltung gelitten habe, wobei folgendes notiert wurde: "Puls pochend, abgemagert, stinkender Durchfall, Pansen inaktiv", die Prognose sei fraglich (act. 659). In der Verzeigung des ALV vom 21. August 2017 führte der Kantonstierarzt Dr. P. aus, die Kuh habe sich "in einem katastrophalen Allgemeinzustand" befunden. Die Tage vor, während und nach der Geburt seien sehr heikel und benötigten eine gute Überwachung durch den Tierhalter. Wenn die Plazenta nach der Geburt nicht abgehe, so spreche man von einer Nachgeburtsverhaltung, die unbedingt eine Behandlung erfordere, da die Plazenta sonst absterbe und eine Gebärmutterentzündung verursache. Werde die Kuh nicht behandelt, so entstehe eine Blutvergiftung oder Zersetzungsgifte aus der Gebärmutter würden in den Körper gelangen und die Organe so sehr belasten, dass sie versagten (act. 579, 585 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die in act. 609 abgebildete Kuh "gut" ausgesehen habe und der Tierarzt mangels Fiebermessung eine Fehldiagnose gestellt sowie das Tier falsch behandelt habe (vgl. S. 35 der Berufungsbegründung und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28 f.), ist zu verwerfen. Vielmehr ist wiederum mit Blick auf die eindeutige Beweislage, insbesondere gestützt auf die Fotografien und den Bericht, den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.1.6.2 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils zu folgen. Auch in rechtlicher Hinsicht erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation in Erw. II.B.1.6.2 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils als zutreffend. Wiederum geht der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht dahin, dass er unmittelbar die Krankheit bei der betroffenen Kuh verursacht habe, sondern dass er diese Krankheit nicht rechtzeitig festgestellt und sich nicht um eine korrekte Behandlung gekümmert hat. Auch in diesem Fall hätte der Beschuldigte aufgrund der klaren Anzeichen die richtigen Massnahmen ergreifen müssen. Dass eine Körpertemperatur von 38.8 Grad angeblich "ganz normal" bei Kühen sein soll (so der Beschuldigte auf S. 34 der Berufungsbegründung), ist in casu insofern irrelevant, als die fragliche Kuh als Folge ihrer Entzündung gestorben ist. Klarerweise wurde auch diese Kuh in ihrem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt. Daher ist die vorinstanzliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen. d) Betreffend den Jungstier OM CH 120.X5. stellen der Kontrollbericht samt Fotodokumentation (act. 601 ff.) und der Bericht der Tierarztpraxis L om 26. April 2017 (act. 657 ff.) die grundlegenden Beweise dar. Anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2017 wurde rapportiert, dass der besagte Stier eine Verletzung an der rechten Hintergliedmasse aufweise, er entlaste das Bein aufgrund von Schmerzen deutlich. Der durch den Tierhalter angebrachte Verband verdecke die eigentliche Wunde nicht, abgesehen davon, dass die Wunde eitere und verdreckt sei. Das ganze Bein sei im Bereich der Wunde verdickt. Da sich dort das Sprunggelenk befinde, sei davon auszugehen, dass dieses ebenfalls betroffen und entzündet sei, was äusserst schmerzhaft sei und die Gefahr einer Blutvergiftung offenbare. Im obgenannten Bericht der Tierarztpraxis L. wurde vermerkt, anlässlich des Besuchs vom 17. März 2017 seien beim Stier eine Verletzung am Sprunggelenk rechts, "eitrige Infektion, leicht schmerzhaft, wenig geschwollen" eruiert worden, die Prognose wurde als "fraglich" bezeichnet. Im Rahmen der Nachkontrolle vom 18. März 2017 wurde konstatiert, dass der Schleimbeutel über dem Tarsus mehr geschwollen und schmerzhaft sei. Die Prognose wurde weiterhin als "fraglich" bezeichnet; falls sich keine Besserung abzeichne, werde die Schlachtung oder Euthanasie empfohlen (act. 659, 661). Der Einwand des Beschuldigten, auf dem von der Vorinstanz erwähnten Foto in act. 607 sei der Verband gar nicht zu sehen (vgl. S. 35 der Berufungsbegründung), trifft insofern nicht zu, als dieser Verband zwar nicht auf dem Foto in act. 607, wohl aber auf dem Foto in act. 611 zu sehen ist. Der Verband ist deutlich erkennbar älter und dreckig. Mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenso wenig zu folgen ist der Auffassung des Beschuldigten, Dr. P. sei kein Experte und seine Behauptung betreffend Kausalverlauf sei nicht wahr (vgl. S. 35 f. der Berufungsbegründung). Auch wenn Dr. P. im vorliegenden Verfahren nicht als Experte, sondern als Zeuge aufgetreten ist, kommt ihm doch in seiner Eigenschaft als Kantonstierarzt ein spezifisches Fachwissen zu, so dass kein Grund ersichtlich ist, nicht auf dessen Angaben auch zum Kausalverlauf abzustellen. Im Ergebnis folgt das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorderrichterin in tatsächlicher Hinsicht in Erw. II.B.1.6.3 auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils, wobei ebenfalls in dubio nicht von einer Notschlachtung, sondern von einer ordentlichen Schlachtung des Tieres am 11. Mai 2017 auszugehen ist, was sich zudem aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht, act. S. 299, ergibt. Daher kann dem Beschuldigten im Zweifel nicht vorgeworfen werden, überhaupt nichts unternommen zu haben. In rechtlicher Hinsicht muss sich der Beschuldigte gleichwohl den Vorwurf gefallen lassen, nicht lege artis i.S.v. Art. 5 TSchV vorgegangen zu sein, da er sich zu wenig bzw. mit bloss untauglichen Behandlungsmethoden um das kranke Tier gekümmert hat. Hingegen ist ein zusätzliches Leiden des Stiers, wie es für die Annahme von Tierquälerei erforderlich wäre, nicht anzunehmen. Die vorinstanzliche Qualifikation als Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.1.6.3 auf S. 46 des angefochtenen Urteils) kann daher nicht bestätigt werden, sondern es ist lediglich von einer Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen, welche zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt ist. Deshalb ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen. e) In Bezug auf die Rotfleckkuh OM CH 120.X6. stellen wiederum der Kontrollbericht samt Fotodokumentation (act. 601 ff.) und der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.) beweismässig die Grundlage dar. Im Rahmen der Kontrolle vom 17. März 2017 wurde erhoben, dass das Bein dieser Kuh geschwollen sei, weshalb das Tier das Bein etwas vom Körper wegstelle, da dieses Verhalten von Schmerzen entlaste. Die Kuh sei sehr mager und habe ein struppiges Fell, was auf eine länger andauernde Krankheit schliesse. Der Bauch sei völlig eingefallen, was darauf hinweise, dass das Tier seit längerer Zeit kaum mehr fresse. Aufgrund der schweren Erkrankung halte die Kuh den Kopf stark gesenkt. An der rechten Hintergliedmasse sei ein Verband angebracht worden, der sich bereits auflöse; er sei wohl schon vor längerer Zeit angebracht, jedoch seither nicht mehr gewechselt oder entfernt worden. Der Befund wurde mit Fotografien untermauert (act. 613). Der obgenannte Bericht der Tierarztpraxis L. legte dar, das Tier sei stark abgemagert, zeige eine hochgradige Lahmheit mit Verdacht auf Klauenbeinlyse (Auflösung des Klauenbeins). Infolge des schlechten Allgemeinzustandes und der schlechten Prognose wurde die Kuh noch am selben Tag eingeschläfert (act. 659). Nicht gefolgt werden kann auch hier der Darstellung des Beschuldigten, wonach die betroffene Kuh für ihn keinen schlechten Eindruck gemacht habe bzw. der zuständige Tierarzt das Tier falsch behandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30). Wiederum ist auf die zutreffenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.4 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Rechtlich betrachtet trifft zwar zu, dass ein ungeeigneter Versuch, sein Tier zu retten, den Tierhalter nicht automatisch zu einem Tierquäler macht (so der Beschuldigte auf S. 36 der Berufungsbegründung). Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten aber war, so wie von der Vorderrichterin im Ergebnis richtig beurteilt (vgl. Erw. II.B.1.6.4 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), derart weit von einer korrekten Behandlung des kranken Tieres entfernt, dass nicht mehr von einer blossen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Tierhaltung gesprochen werden kann. Das betroffene Tier hat vielmehr hochgradig und für den Beschuldigten gut erkennbar gelitten, weshalb die Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen ist. f) Was schliesslich das Tränkekalb OM CH X1. betrifft, so dient als Beweismittel der Bericht der Tierarztpraxis L. vom 26. April 2017 (act. 657 ff.). Darin wurde die Diagnose einer Lungenentzündung gestellt und vermerkt, das Kalb sei in reduziertem Allgemeinzustand mit erhöhter Atemfrequenz und starkem Atemgeräusch auf der Lunge. Die Prognose wurde als "günstig" qualifiziert (act. 659). Anlässlich der Nachkontrolle vom 18. März 2017 wurde der Allgemeinzustand als "besser" beurteilt und die Prognose als "gut" bezeichnet (act. 661). Zunächst wird auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.5 auf S. 46 des angefochtenen Urteils verwiesen. Rechtlich betrachtet wendet der Beschuldigte indessen zu Recht ein, dieses Kalb sei nach Behandlung der Lungenentzündung wieder gesund geworden und habe nicht unter Schmerzen gelitten, weshalb kein Leiden erstellt sei (vgl. S. 36 der Berufungsbegründung). Angesichts dessen drängt sich eine abweichende Beurteilung im Vergleich zur Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.5 auf S. 48 des angefochtenen Urteils auf: Nachdem das Tier aufgrund der richtigen Behandlung von der Lungenentzündung vollständig genesen ist und ihm eine günstige Prognose gestellt werden konnte, ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschuldigten bezüglich dieses Tränkekalbes ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Dass im Tierbestand Lungenentzündungen jederzeit auftreten können, auch wenn sich der Tierhalter korrekt verhält, gilt als gerichtsnotorisch. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt abweichend zum vorinstanzlichen Urteil freizusprechen. 3.3 Tierschutzkontrolle vom 10. Juli 2017 3.3.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt das Nachstehende vor: "A. Allgemeines Am 10. Juli 2017 führte die AA. im Auftrag der Labelorganisation AB. eine Kontrolle auf dem Hof B. , G. , durch. Der Kontrolleur, AC. , stellte Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen / Verletzungsgefahren infolge Mängeln im Stall Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte. lnfolge stark verschmutzter Böden und Liegebereiche wies eine Mehrheit der Tiere starke Verschmutzungen an Beinen, Bauch, Brust und teilweise auf dem Rücken auf. Zudem hatten sich Kotrollen auf den Tierkörpern gebildet. Der Beschuldigte hatte es unterlassen, die Reinigung der Stallungen wie auch der Tiere vorzunehmen. So standen die Tiere mehrheitlich im Mist. Die Liegebereiche waren zudem ungenügend eingestreut. Die Tiere verfügten - wenn überhaupt - nur über nasses Einstreu (…) Die Böden wie auch die Liegebereiche der Tiere waren mit Kot und Urin beschmutzt, was zu rutschigen Böden geführt hatte, wodurch die Tiere erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt waren. Solchen waren die Tiere auch ausgesetzt, indem es der Beschuldigte im Stall bei den Jungtieren unterlassen hatte, Absperrgitter genügend zu befestigen. Diese hätten mangels zureichender Sicherung jederzeit auf die Tiere fallen und sie verletzen können, was der Beschuldigte billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte verletzte des Weiteren seine ihm obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser in angemessener Weise nachzukommen. Die 20 vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Milchkälber waren stark abgemagert und verfügten weder über Zugang zu Wasser noch Raufutter (…) Die auf dem Hof vorhandene Silage war von schlechter Qualität und teilweise schimmlig. Das auf dem Hof vorgefundene Grundfutter für die Tiere wies ebenso schlechte Qualität auf. C. Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (Dermatitis Digitalis) lm Weiteren wurde auch bei der Kontrolle vom 10. Juli 2017 eine schlechte bzw. ungenügende Klauenpflege bei mehreren Tieren festgestellt. Die beiden Kühe mit den Ohrmarken OM CH 120.X7. und OM CH 120.X8. standen aufgrund einer starken Lahmheit auf drei Beinen. Zudem litten einige der Tiere an der Mortellaro Krankheit (Erdbeerkrankheit), die durch fehlende bzw. mangelhafte Klauenpflege und mangelnde Stallhygiene begünstigt wird. Die stark verschmutzten und morastigen Böden hatten zudem wie Mitte März 2017 das Aufweichen der Klauen zur Folge." 3.3.2 Das Strafgerichtsvizepräsidium beurteilte diesen Anklagepunkt wie folgt: 3.3.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Mit Blick auf die Beweislage erachtete die Vorinstanz die Durchführung der Kontrolle auch am 10. Juli 2017 als erstellt, ebenso den nach wie vor verwahrlosten Zustand des Betriebes mit einem zu hohen Tier- und einem zu tiefen Personalbestand (vgl. Erw. II.B.2.1 auf S. 48 des angefochtenen Urteils). 3.3.2.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen / Verletzungsgefahren infolge Mängeln im Stall (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere und Böden, mangelhaft eingestreute Liegebereiche Angesichts der Beweislage war für die Vorderrichterin der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen, dies mit Ausnahme der Anzahl der von starken Verschmutzungen betroffenen Tiere: Hier wurde in dubio nicht von der Mehrheit, sondern von 25 Tieren ausgegangen (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. a auf S. 48-50 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht war für die Vorinstanz der Tatbestand der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen in der Form der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), gegeben (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. b auf S. 50 des angefochtenen Urteils). b) Verletzungsgefahr zufolge rutschiger Böden und ungenügend befestigter Absperrgitter Auch diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt und sah darin eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.2.2.3 auf S. 51 des angefochtenen Urteils). c) 20 abgemagerte Milchkälber ohne Wasser und Raufutter Dieser Anklagepunkt war für das Strafgerichtsvizepräsidium ebenfalls sachverhaltsmässig erstellt (vgl. Erw. II.B.2.2.4 lit. b auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils). Rechtlich stufte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als eventualvorsätzlich begangene Vernachlässigung und damit als Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. 2.2.4 lit. a und c auf S. 52 und 54 des angefochtenen Urteils). d) Schlechte Futterqualität Den angeklagten Sachverhalt qualifizierte die Vorinstanz als erstellt (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 54 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht ging die Vorderrichterin mindestens von einer eventualvorsätzlichen Vernachlässigung und damit von Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 55 des angefochtenen Urteils). 3.3.2.3 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. C Anklage) Die Vorderrichterin erachtete den angeklagten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes als teilweise erstellt: Eine schlechte bzw. ungenügende Klauenpflege wurde nicht betreffend mehrere Tiere, sondern nur betreffend ein Tier angenommen. Des Weiteren wurde für das Lahmen der Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X7. nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Grund als mangelnde Klauenpflege wie zum Beispiel eine Verletzung verantwortlich war. Schliesslich war für die Vorinstanz das Leiden an der Mortellaro-Krankheit nur betreffend ein und nicht einige Tiere nachgewiesen (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 55 f. des angefochtenen Urteils). Rechtlich nahm die erste Instanz betreffend dieses eine Tier eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit eine Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG an (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils). 3.3.3 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung pauschal die Auffassung, das ihm vorgeworfene Verhalten bzw. Unterlassen sei, selbst wenn es wahr wäre, höchstens eine verjährte Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. S. 37-39 der Berufungsbegründung). 3.3.4 Das Kantonsgericht gelangt hinsichtlich der am 10. Juli 2017 durch AC. durchgeführten Tierschutzkontrolle zu den nachfolgenden Schlüssen: 3.3.4.1 Allgemeines In tatsächlicher Hinsicht ist betreffend diese Tierschutzkontrolle den vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.2.1 auf S. 48 des angefochtenen Urteils zu folgen. Zunächst ist der Hinweis des Beschuldigten auf ein hängiges Zivil- und Strafverfahren betreffend die AB. (vgl. S. 37 f. der Berufungsbegründung) grundsätzlich ohne Relevanz für den vorliegenden Fall. Ebenso ins Leere greift die Argumentation des Beschuldigten, wonach bei weiteren Kontrollen alles in Ordnung gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.), da in casu lediglich der angeklagte Sachverhalt, basierend auf der Kontrolle vom 10. Juli 2017, zu beleuchten ist (vgl. bereits Erw. 3.1.4.1 lit. fb). Der weiteren Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz die Beweise einseitig gewürdigt habe (vgl. S. 38 f. der Berufungsbegründung), ist ebenso wenig zu folgen, zumal die den Akten vorliegenden Fotos den seitens der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt eindeutig belegen. Ebenso wenig ist schliesslich erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Klauenpflege mit der Mortellaro-Krankheit vermischt haben soll (vgl. S. 39 der Berufungsbegründung), zumal die Zusammenhänge zwischen Hygiene, Klauenpflege und der sog. Erdbeerkrankheit bereits aufgezeigt wurden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.4). Da kein Grund für eine falsche Belastung des Beschuldigten durch den Kontrolleur AC. , der den Beschuldigten nicht kannte und in die damaligen Querelen im Zusammenhang mit der Deponie K. nicht involviert war, ersichtlich ist, stellt das Kantonsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie bereits die Vorinstanz grundsätzlich auf den Kontrollbericht und die Zeugenaussagen ab (vgl. nachfolgend). Demnach ist bereits an dieser Stelle zu konstatieren, dass der Beschuldigte – trotz dessen Beteuerungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32), – im Anschluss an die Kontrollen vom 14. und 17. März 2017 kaum Massnahmen ergriffen hat. 3.3.4.2 Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere im Allgemeinen / Verletzungsgefahren infolge Mängeln im Stall (lit. B Anklage) a) In Bezug auf den Vorwurf der verschmutzten Tiere und Böden sowie der mangelhaft eingestreuten Liegebereiche liegen als Beweismittel für eine starke Verschmutzung der Kontrollbericht, sekundiert durch einschlägige Fotos (act. 1491 ff.), sowie die Zeugenaussagen von AC. (act. 1511 ff.) vor. Der Kontrollbericht der AA. AG Zertifizierungsstelle vom 10. Juli 2017, welche die unangemeldete Kontrolle am gleichen Tag im Auftrag der Labelorganisation AB. durchführte, stellte stark verschmutzte Tiere und Böden fest und vermerkte, dass die Einstreu teilweise sehr schlecht oder nicht vorhanden sei bzw. keine oder nur nasse Einstreu existiere (act. 1491 ff.). Dasselbe ergibt sich anhand der einschlägigen Fotografien (act. 1501 ff., 1535 ff.). Der Kontrolleur AC. präzisierte in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2017, die Verschmutzungsproblematik habe primär die Milchkühe und die älteren Masttiere betroffen (act. 1521). In den Stallungen im alten Gebäude, wo vor allem Jungtiere gewesen seien, habe es keine Einstreu gegeben, so dass alle Tiere im Mist gestanden seien. Die Kälber in den Iglus hätten teilweise ganz schlechte Einstreu gehabt, welche nass und dreckig gewesen sei (act. 1517). Vor und nach dieser Kontrolle erfolgten am 31. Mai 2017 und 13. Juli 2017 entsprechende Nachkontrollen durch das ALV seitens der Amtstierärztin Dr. Q. , wobei wiederum die gleichen Mängel festgestellt wurden (act. 1759 ff., 1765 ff.). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. a auf S. 48-50 des angefochtenen Urteils) ist in dubio nicht von mehr als 25 betroffenen Tieren auszugehen, wobei die Zustände mit denjenigen, die anlässlich der ersten Tierschutzkontrolle vom 14./17. März 2017 festgestellt wurden, vergleichbar sind, weshalb entgegenstehende Behauptungen des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33) zu verwerfen sind. Rechtlich betrachtet ist der Beschuldigte seinen Pflichten als Tierhalter erneut nicht nachgekommen. Die augenscheinlich massive Verschmutzung in der erheblichen Dimension wie vorliegend führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu zwingend zur Annahme einer substantiellen Einschränkung des Wohlergehens und damit eines Leidens bei den betroffenen Tieren. Das Kantonsgericht folgt daher auch den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B 2.2.1 lit. b auf S. 50 des angefochtenen Urteils. Es ist somit die Annahme des Tatbestands von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen. b) Hinsichtlich der Verletzungsgefahr zufolge rutschiger Böden und ungenügend befestigter Absperrgitter ist zwar mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.3 auf S. 51 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Dokumentation als erstellt zu erachten, insbesondere was die starke Verschmutzung der Böden und Liegebereiche angeht. So sind auf den vorhandenen Fotografien verschmutzte Stallböden (act. 1501 ff.) sowie behelfsmässig montierte Absperrgitter (act. 1501, 1505, 1541 ff.) ersichtlich. Rechtlich liegen Verletzungen der Vorgaben bzw. Pflichten in der TSchV vor. Allerdings vermag – wie bereits im Zusammenhang mit der Kontrolle vom März 2017 vorstehend in Erw. 3.1.4.2 lit. bb ausgeführt – die bloss abstrakte Verletzungsgefahr, ohne dass konkret eine Verletzung erstellt ist, noch nicht einen Grad zu erreichen, welcher für eine Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere spricht, weshalb der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt ist, zumal der wesentliche Teil des Unrechtsgehalts bereits im Vorwurf der verschmutzten Tiere und Böden und die mangelhaft eingestreuten Liegebereiche (vgl. vorstehend Erw. lit. a) inkludiert ist. Es ist daher abweichend zur Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) eine blosse Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist, so dass eine entsprechende Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat. c) Betreffend die Vorwürfe der 20 abgemagerten Milchkälber ohne Wasser und Raufutter sowie der generell schlechten Futterqualität stellen der Kontrollbericht samt Fotos (act. 1491 ff.) sowie die Zeugenaussagen des Kontrolleurs AC. (act. 1511 ff.) die wesentlichen Beweise dar. Der Kontrollbericht vom 10. Juli 2017 hielt folgendes fest: "20 Milchkälber in Iglus ohne Wasser und Heu (stark abgemagert)" (act. 1493). Dazu gab der Zeuge AC. am 5. Dezember 2017 zu Protokoll, hauptsächlich die älteren Kälber bis hin zu den älteren Masttieren seien abgemagert gewesen; je älter die Kälber gewesen seien, desto schlechter sei ihr Nährzustand gewesen. 20 Kälber hätten keinen Zugang zu Wasser gehabt, wobei der Beschuldigte ihm nicht habe erklären können, weshalb dies so gewesen sei (vgl. act. 1513, 1517, 1521). Ins Auge springt dabei insbesondere der deutlich, noch eher als anlässlich der ersten Tierschutzkontrolle festgestellte abgemagerte Zustand der betroffenen Tiere (vgl. Fotos in act. 1501 oben, 1535 unten). Aus einem Blick auf die Fotografie in act. 1535 oben geht hervor, dass es aufgrund der Distanz des Kübels zum Gitter als ausgeschlossen oder zumindest ausserordentlich schwierig erscheint, dass die Kälber das Wasser überhaupt erreichen konnten, insbesondere bei tieferer Befüllung. Ausserdem stellte die Amtstierärztin Dr. Q. anlässlich einer Nachkontrolle vom 13. Juli 2017 bei einem Iglu mit vier Kälbern ebenfalls einen vor dem Gitter stehenden, für die Tiere jedoch unerreichbaren gefüllten Wasserkessel fest (vgl. Aktennotiz zur Kontrolle vom 13. Juli 2017, in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Auch der Kontrolleur AC. hat sich sowohl im Kontrollbericht (vgl. nur Bemerkungen in act. 1493) als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2017 (act. 1511 ff.) diesbezüglich klar ausgedrückt. Des Weiteren wurden im Kontrollbericht vom 10. Juli 2017 verschmutzte Silage in den Krippen sowie sehr schlechtes Grundfutter (verschmutzt, muffig, schimmelig) bemängelt (act. 1491 ff.). Dazu führte der Kontrolleur AC. am 5. Dezember 2017 als Zeuge aus, es sei auffällig gewesen, dass nur ganz schlechtes, dreckiges und schimmliges Futter oder gar kein Futter vorhanden gewesen sei. Zudem habe es aus einem Futterraum mit frischer Silage gedampft und gestunken (vgl. act. 1513 ff., 1523). Wiederum folgt das Kantonsgericht den überzeugenden strafgerichtlichen Ausführungen in Erw. II.B.2.2.4 auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils betreffend den Sachverhalt. In juristischer Hinsicht ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich Kälber im Wachstum befinden, weshalb der fehlende permanente Zugang zu Wasser und Raufutter einen gravierenden Mangel darstellt (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. e). Allein schon durch den Durst, welchen die betroffenen Kälber verspürt haben müssen, ist eine Beeinträchtigung von deren Wohlergehen erfolgt. Das vom Beschuldigten vor Kantonsgericht zitierte Motto "Lieber kein Wasser als verschmutztes Wasser" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34) erscheint unbehelflich und geradezu zynisch. Insgesamt stimmt das Kantonsgericht mit der vorinstanzlichen Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.2.2.4 auf S. 54 des angefochtenen Urteils) überein und bestätigt diese in beiden Punkten. d) Auch betreffend den Vorwurf der schlechten Futterqualität folgt das Kantonsgericht den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 54 f. des angefochtenen Urteils) vollumfänglich. Der angeklagte Sachverhalt ist demgemäss als erstellt zu erachten und entgegenstehende Behauptungen des Beschuldigten, welche ein Bestreiten des Vorwurfs sowie eine bewusste falsche Belastung durch den Kontrolleur zum Inhalt haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35), können nicht gehört werden. Rechtlich betrachtet hat sich wiederum gerade im schlechten Ernährungszustand der betroffenen Tiere die entsprechende, mangelhafte Futterqualität manifestiert, weshalb von einem Leiden derselben auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 55 des angefochtenen Urteils) mindestens von einer eventualvorsätzlichen Unterlassung und damit von Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen. 3.3.4.3 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. C Anklage) Schliesslich ist in Bezug auf diesen Vorwurf wiederum auf dieselben Beweismittel wie in Erw. 3.3.4.2 lit. c vorstehend zu verweisen. Hinzu kommen der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 (act. 1815) sowie die Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten (act. 1825). Der Kontrollbericht vom 10. Juli 2017 beanstandete eine schlechte Klauenpflege und vermerkte "2 lahme Milchkühe mit den Ohrmarken Nr. X7 und X8. auf 3 Beinen" (act. 1491 ff.). In diesem Kontext gab der Zeuge AC. am 5. Dezember 2017 zu Protokoll, einige Tiere seien lahm gewesen, und zwei Tiere nur noch auf drei Beinen gestanden (act. 1517). Aufgrund des unvollständigen Behandlungsjournals habe er nicht erkennen können, ob die Tiere tierärztlich betreut worden seien (act. 1521). Die Vorinstanz hat den angeklagten Vorhalt stark zu Gunsten des Beschuldigten auf lediglich ein Tier reduziert (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils). Betreffend diese relevante Kuh OM CH 120.X8. hielt der professionelle Klauenpfleger X. bereits im März 2017 folgendes fest: "überlappend, Geschwür + Mortellaro HL" (act. 671). Dasselbe Tier fiel schliesslich wiederum in der Kontrolle vom 14. November 2017 auf, indem eine starke Lahmheit hinten rechts, eine säbelbeinige Stellung, ein Klauengeschwür sowie zu lange Klauen festgestellt wurden (vgl. Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017, act. 1815, sowie Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten, act. 1825). Wiederum ist vollumfänglich den nachvollziehbaren und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 55 f. des angefochtenen Urteils) zu folgen. Mit dem Argument, wonach ein Schneiden der Klauen im März nicht bereits im Juli wieder zu überlangen Klauen führen könne, da dies nicht logisch sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35 f.), kann der Beschuldigte angesichts des klaren Beweisbildes auch im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Rechtlich betrachtet ist bei einer Lahmheit des betroffenen Tieres klarerweise bereits ein Krankheitswert erreicht. Es ist daher zwingend von einem Leiden aufgrund von Schmerzen auszugehen. Angesichts dessen ist neben der pflichtwidrig unterlassenen Klauenpflege auch der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne weiteres sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, wie dies die Vorinstanz in Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat. 3.4 Tierschutzkontrolle vom 14. November 2017 3.4.1 In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten Nachfolgendes zur Last gelegt: "A. Allgemeines Am 14. November 2017 führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine weitere Kontrolle auf dem Hof B. , G. durch. Bei dieser Nachkontrolle wurde ein Bestand von 180 Tieren der Gattung Rindvieh gezählt. Die Kontrolleure, Dr. Q. und Dr. S. , Amtstierärzte des Kantons Basel-Landschaft, stellten Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte. So wiesen 89 der Tiere infolge fehlender Reinigung durch den Beschuldigten und somit stark verschmutzter Böden und Liegebereiche übermässige Verschmutzungen auf. Von diesen Tieren waren 36 an der Zahl massiv verschmutzt. Verschiedene Tiere wiesen aufgrund der fehlenden Reinigung des Beschuldigten Kotrollen auf den Körpern auf. Die Böden der Ställe waren teilweise morastig und glitschig, wodurch die Tiere erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt waren (…) Die in den Masttierbuchten der Jungrinder angebrachten horizontalen Querbalken behinderten die Tiere nicht nur beim Fressen, sondern führten infolge des erzwungenen andauernden Schabens des Fells beim Fressvorgang zu einer permanenten Verletzungsgefahr. Der Beschuldigte hatte es zudem unterlassen, die kranke brünstige Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. von dem sich im Stall der Milchkühe frei bewegenden Zuchtstier abzusondern, weshalb es während der Tierschutzkontrolle zu wiederholten Deckungen dieses kranken Tieres kam. Der Stier trieb die kranke Kuh hierzu anhaltend durch den Stall und besprang sie, was zur Folge hatte, dass die Kuh unter seinem Gewicht zusammenbrach. Der Beschuldigte verletzte des Weiteren seine ihm obliegenden Pflichten, den elementaren Bedürfnissen seiner gehaltenen Tiere nach Nahrung und Wasser in angemessener Weise nachzukommen. So stand den 11 Kälbern in 5 lglus kein Wasser zur Verfügung. Raufutter war nur in einem einzigen Kälberiglu vorhanden. Die Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X9. , OM CH 120.X8. , OM CH 120.X10. , OM CH 120.X11. , be- fanden sich zudem in einem ungenügenden bzw. mässigen Ernährungszustand. C. Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen Der Beschuldigte unterliess es zudem, Mängel im Stall zu beseitigen oder zu reparieren und nahm damit Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf. Diesbezüglich wurde Folgendes festgestellt: Ort Art des Mangels Milchviehstall Bodenspalte von 12 cm Breite (…) (…) Jungrinder-/Masttierbuchten Am Boden liegendes scharfkantiges Fass Jungrinder-/Masttierbuchten Behinderung durch (…) Mistschieber sowie Absätze und Schwellen Alle Stallungen Herausragende ausgediente Reste von Schliessar- maturen, Scharnieren und weiteren Objekten D. Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (Dermatitis Digitalis) Der Beschuldigte hatte es wiederum unterlassen, seinen Tieren eine fachgerechte Klauenpflege zukommen zu lassen. So wiesen 13 der Tiere überlange Klauen auf. Zudem hatte es der Beschuldigte unterlassen, bei der Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X1. die notwendige Nachbehandlung bei der Klauenpflege durchzuführen; so wies sie wie bereits schon anlässlich der Kontrolle vom 14. März bzw. 17. März 2017 auch am 14. November 2017 überlange Klauen auf. Die beiden Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X12. und OM CH 120.X13. wiesen deutliche Lahmheiten der hinteren Gliedmassen links auf. Beim Rind mit der Ohrmarke OM CH 120.X10. wurde neben einer starken Lahmheit der hinteren Gliedmasse die Mortellaro-Krankheit festgestellt (…). Die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. wies doppelt so lange Klauen auf wie es physiologisch vorgesehen ist. lm Weiteren wiesen auch die Jungtiere überlange Klauen auf, was sich auf Bänder, Sehnen, Muskeln und Knochen auswirkt, wodurch Fehlstellungen hätten entstehen, die sich erheblich auf die Gesundheit der Tiere auswirken können. E. Kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung Der Beschuldigte hatte es zudem zu einem unbekannten Zeitpunkt unterlassen, die folgenden Tiere fachgerecht medizinisch zu versorgen und einer tierärztlichen Betreuung zukommen zu lassen, weshalb sie sich im Zeitpunkt der Kontrolle vom 14. November 2017 in einem schlechten Gesundheitszustand befanden: Tier Befund Folgen OM CH 120.X9. Offener Abszess am Nacken, stark reduzierter Allgemeinzustand, stark ungenügender Nährzustand, Klauengeschwür hinten links, Zusammenbruch unter Stier nach des- sen wiederholter Bespringung. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes und sofortige Absonderung der Kuh von der Herde. OM CH 120.X8. Starke Lahmheit hinten rechts aufgrund Klauengeschwür, Schwellung am Sprunggelenk, ungenügender Nähzustand, übermässig lange Klauen der Hintergliedmassen. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Jungstier OM CH 120.X15. Deutliche Hornhauttrübung am lin- ken Auge mit starkem Tränenfluss, Pilzinfektion der Haut. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Kuh OM CH 120.X16. Abszess im Bereich des linken Knies, offene abheilende Wunde Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes Kuh OM CH 120.X17. Längeres Verharren auf Carpalgelenken der Vordergliedmassen, Ver- dacht auf Fesselgelenkzerrung. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten ei- nes Tierarztes Kuh OM CH 120.X1. Geschwollenes linkes Sprunggelenk, massiv überlange Klauen, extreme Durchtrittigkeit bei allen vier Fesseln. Anordnung des Kantonstierarztes auf unverzügliches Aufbieten eines Tierarztes. Der Beschuldigte unterliess es bei diesen kranken Tieren, sie sowohl einer tierärztlichen Betreuung zuzuführen wie auch von den gesunden Tieren abzusondern, wozu er als Tierhalter verpflichtet gewesen wäre." 3.4.2 Das Strafgerichtsvizepräsidium beurteilte diesen Teil der Anklage wie folgt: 3.4.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Den dargestellten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt und stellte ergänzend fest, dass es sich um eine unangemeldete Kontrolle gehandelt habe und die beiden kontrollierenden Tierärzte durch Gfr AD. und Fw AE. von der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) begleitet worden seien (vgl. Erw. II.B.3.1 lit. a auf S. 57 des angefochtenen Urteils). Nach Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehenden Beweismittel verwarf die Vorderrichterin die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Kontrollpersonen samt Polizei am besagten Tag bereits um 07.30 Uhr eingetroffen seien und die Tiere regelrecht aufgescheucht sowie den Beschuldigten von seiner Arbeit abgehalten hätten. Vielmehr sei von einem Eintreffen dieser Personen nicht vor 08.30 Uhr sowie von einem grundsätzlich normalen Ablauf der Kontrolle auszugehen (vgl. Erw. II.B.3.1 lit. a und b auf S. 57-63 des angefochtenen Urteils). 3.4.2.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche In diesem Anklagepunkt erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium den Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. a auf S. 63-65 des angefochtenen Urteils). Rechtlich ging die Vorinstanz von einer eventualvorsätzlich begangenen Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. b auf S. 65 des angefochtenen Urteils). b) Morastige und glitschige Böden Der angeklagte Sachverhalt war für die Vorinstanz erstellt (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht stufte die Vorderrichterin den Sachverhalt wiederum als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. II.3.2.2 lit. b auf S. 66 des angefochtenen Urteils). c) Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken Diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz in Bezug auf bloss ein (und nicht mehrere) Tier als erstellt, wobei sie diesbezüglich keine vollendete, sondern eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung und damit eine versuchte Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB annahm (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils). d) Fehlende Absonderung der kranken Kuh OM CH 120.X9. Diesen Anklagepunkt hielt die Vorinstanz für erstellt und qualifizierte den Sachverhalt als eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.5 auf S. 67 des angefochtenen Urteils). e) Ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorderrichterin leicht eingeschränkt dahingehend als nachgewiesen, dass den elf Kälbern in vier (anstatt fünf) Iglus unzureichend (anstatt kein) Wasser und Raufutter zur Verfügung gestanden sei (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. a und b auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet handle es sich um eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils). f) Ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren Den Sachverhalt gemäss Anklage erachtete die Vorinstanz in Bezug auf drei der vier Tiere als nicht erstellt, in dubio aber nicht betreffend das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X11. . In rechtlicher Hinsicht war für die erste Instanz lediglich in Bezug auf das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. der Tatbestand der vollendeten Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, währenddem in Bezug auf die Tiere mit der Ohrmarke OM CH. 120.X8. und OM CH 120.X10. ein blosser Versuch vorliege (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils). 3.4.2.3 Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen (lit. C Anklage) Den Anklagepunkt der Bodenspalte von 12 cm Breite im Milchviehstall erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium als erstellt (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. b auf S. 71 des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt in Bezug auf das am Boden liegende scharfkantige Fass in den Jungrinderbzw. Masttierbuchten (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), die Behinderung durch Mistschieber sowie Absätze und Schwellen in den Jungrinderbzw. Masttierbuchten (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. b auf S. 71 f. des angefochtenen Urteils), ebenso wie die herausragenden ausgedienten Reste von Schliessarmaturen, Scharnieren und weiteren Objekten in allen Stallungen (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. b auf S. 72 des angefochtenen Urteils). Der Sachverhalt wurde rechtlich als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG qualifiziert (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. a und c auf S. 70 und 72 des angefochtenen Urteils). 3.4.2.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) In diesem Anklagepunkt war für die Strafgerichtsvizepräsidentin der Sachverhalt in dem Sinn, dass mindestens 13 Tiere, davon mindestens drei Jungtiere, überlange Klauen sowie zusätzlich mindestens drei Tiere Lahmheit aufwiesen, erstellt (vgl. Erw. II.B.3.4 lit. a und b auf S. 72-74 des angefochtenen Urteils). Rechtlich ging die Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. Erw. II.B.3.4 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils). 3.4.2.5 Kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) a) Allgemeines Unter diesem Anklagepunkt erachtete die Vorderrichterin als generell erstellt, dass der Beschuldigte die betroffenen kranken Tiere weder einer tierärztlichen Betreuung zugeführt noch diese von den gesunden Tieren abgesondert hat (vgl. Erw. II.B.3.5 auf S. 75 des angefochtenen Urteils). b) Einzelne Tiere In Bezug auf die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. war der angeklagte Sachverhalt für die Vorinstanz erstellt und wurde rechtlich als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG eingestuft (vgl. Erw. II.B.3.5.1 auf S. 75 f. des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X8. (vgl. Erw. II.B.3.5.2 auf S. 76 f. des angefochtenen Urteils). Was den Jungstier mit der Ohrmarke OM CH 120.X15. betrifft, so war für die Vorderrichterin nur der Sachverhalt hinsichtlich der Pilzinfektion, nicht jedoch betreffend die Hornhauttrübung am linken Auge mit starkem Tränenfluss, nachgewiesen, weshalb einzig für erstgenannten Vorwurf eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen wurde (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 77 f. des angefochtenen Urteils). Betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH. 120.X16. wiederum war der angeklagte Sachverhalt erstellt und stellte für die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils), ebenfalls betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X17. (vgl. Erw. II.B.3.5.5 auf S. 79 des angefochtenen Urteils). Was schliesslich die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X1. betrifft, so war der angeklagte Sachverhalt für das Strafgerichtsvizepräsidium ebenfalls erstellt, allerdings in Bezug auf ein anderes Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. . Es stufte dies rechtlich betrachtet wiederum als eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. II.B.3.5.6 auf S. 79 f. des angefochtenen Urteils). 3.4.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung nach allgemeinen Ausführungen zur seiner Ansicht nach vorliegenden dürftigen Beweislage (vgl. S. 39-44 der Berufungsbegründung) ins Feld, dass hinsichtlich der Vorwürfe verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche, ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter, ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren, Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen sowie mangelnde Klauenpflege bzw. Mortellaro-Krankheit höchstens eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliege (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf der Behinderung und Verletzungsgefahren durch Querbalken liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. Berufungsbegründung a.a.O.). Des Weiteren sei der Vorwurf betreffend fehlende Absonderung der kranken Kuh OM CH 120.X9. nicht beweismässig erstellt (vgl. S. 44 f. der Berufungsbegründung). Schliesslich seien die angeblich kranken Tiere ohne tierärztliche Behandlung nicht in tierschutzrelevanter Hinsicht vernachlässigt worden, wobei überdies in Bezug auf die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. abermals eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung). 3.4.4 Das Kantonsgericht würdigt die Vorwürfe gemäss der am 14. November 2017 durch Dr. S. (bis August 2016 Mitarbeiter des vormaligen Bestandestierarztes Dr. M. ) und Dr. Q. in Begleitung der beiden Polizisten AE. und AD. durchgeführten Tierschutzkontrolle wie nachstehend ausgeführt: 3.4.4.1 Allgemeines (lit. A Anklageschrift) Betreffend diese weitere Kontrolle vom 14. November 2017 schliesst sich das Kantonsgericht wiederum den vorinstanzlichen Feststellungen vollumfänglich an. Insbesondere gefolgt wird den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.1 lit. a und b auf S. 57-63 des angefochtenen Urteils), wonach die beiden Kontrolleure samt den beiden begleitenden Polizisten – entgegen der Behauptung des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36 ff.) – die Tiere auf dessen Hof in keiner Weise aufgescheucht und Panik bei diesen verursacht haben, sondern professionell und angemessen vorgegangen sind. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass diese Kontrolle geradezu schikanös für den Beschuldigten gewesen sei. Die seitenlangen Hinweise des Beschuldigten in der Berufungsbegründung auf ein auf Straf- anzeige des Beschuldigten hin gegen die beiden Amtstierärzte Dr. S. und Dr. Q. geführtes und schliesslich eingestelltes Strafverfahren, weil diese Personen angeblich eine grosse Unruhe im Tierbestand verursacht und zudem für den Tod eines Rindes verantwortlich seien, vermögen die Überzeugungskraft der vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu erschüttern, zumal sich das Strafgerichtsvizepräsidium bei der Beweiswürdigung auch zu allfälligen Widersprüchen innerhalb der belastenden Beweismittel nachvollziehbar geäussert hat. Ebenso wenig würde sich etwas an den tierschutzrelevanten Feststellungen der Vorinstanz ändern, wenn von der vom Beschuldigten angegebenen, etwas abweichenden Uhrzeit betreffend Beginn der Kontrolle vom 14. November 2017 auszugehen wäre. Schlussendlich ist der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser Kontrolle nicht entscheiderheblich, sondern allein materiell die anlässlich dieser Kontrolle gemachten Feststellungen von Mängeln, welche ausschliesslich auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. In dieser Hinsicht irrelevant ist daher auch die vom Beschuldigten erwähnte zusätzliche Strafanzeige gegen Dr. P. (vgl. S. 39-43 der Berufungsbegründung). Auch den Ausführungen des Beschuldigten zur Relevanz der handschriftlichen Liste der Kontrolleure (vgl. S. 43 f. der Berufungsbegrünung) kann nicht gefolgt werden, zumal neben dieser Liste diverse Fotos sowie Angaben der beigezogenen Polizisten als unbefangene Zeugen den angeklagten Sachverhalt belegen. Ebenso wenig zutreffend ist zuletzt der Hinweis des Beschuldigten (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung) auf einen von der Vorinstanz erwähnten, angeblich in den Akten nicht befindlichen "Kontrollbericht vom 14. November 2018", erwähnt doch die Vorinstanz in Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 des angefochtenen Urteils einen solchen vom 14. November 2017, welcher unbestrittenermassen in den Akten (Ordner ALV Teil 1) zu finden ist. 3.4.4.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) a) Verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche In diesem Anklagepunkt schliesst sich das Kantonsgericht den tatsächlichen Erwägungen des Strafgerichtsvizepräsidiums in Erw. II.B.3.2.1 lit. a und b auf S. 63-65 des angefochtenen Urteils vollumfänglich an. So hielten die beiden Kontrolleure, der stellvertretende Kantonstierarzt Dr. S. und die Amtstierärztin Dr. Q. , auf der Fotodokumentation der unangemeldeten Kontrolle vom 14. November 2017 fest, dass 89 der 180 gezählten Tiere in allen Haltungsformen übermässige Verschmutzungen aufweisen würden, davon seien 36 massiv verdreckt gewesen (act. 1789 ff., vgl. auch Auflistung Mängel Sauberkeit der Tiere, act. 1821 ff.), womit die angeklagten starken bis sehr starken Verschmutzungen dokumentiert sind und keineswegs von manipulierten Beweisen (so der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2020, act. 2027) die Rede sein kann. Abgesehen davon waren diese Verschmutzungen und die dadurch beeinträchtigten Tiere selbst für die ebenfalls anwesenden und diesbezüglich nicht fachkundigen Polizisten leicht erkennbar. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte auch nach der Kontrolle vom 10. Juli 2017 – wiederum entgegen dessen Behauptungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36) – keine wirksamen Massnahmen zur substantiellen Verbesserung der Zustände auf seinem Hof ergriffen hat. Rechtlich eingestuft hat der Beschuldigte vorliegend klarerweise jegliches tolerierbare Mass überschritten, indem 89 von 108 Tiere übermässig verschmutzt waren, davon 36 massiv, weshalb von einem Leiden derselben auszugehen ist. Das Verhalten des Beschuldigten wurde angesichts der an der Kontrolle vom 14. November 2017 festgestellten Dimensionen der Verschmutzungen seitens der Vorinstanz zu Recht als Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG qualifiziert (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. a und b auf S. 65 des angefochtenen Urteils). b) Morastige und glitschige Böden Betreffend diesen Teil der Anklage ist der Beschuldigte – entgegen dessen Einwand auf S. 44 der Berufungsbegründung – darauf hinzuweisen, dass sich der Kontrollbericht vom 14. November 2017 im Ordner der Beilage Akten des ALV, Teil 1, befindet. Das Vorhandensein von morastigen und glitschigen Böden in den Ställen ergibt sich aus den erstellten Fotografien (act. 1777 ff.) sowie dem Kontrollbericht vom 14. November 2017 samt Aktennotiz (beides in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Der begleitende Polizeibeamte AE. vermerkte in der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2018, die Tiere seien im Bereich 4 aufgrund der rutschigen Böden ausgerutscht, ohne dass jemand in der Nähe gewesen sei (act. 1919). Ebenso bestätigte der beteiligte Polizist AD. am 22. Mai 2018 als Zeuge, die Kühe seien ausgerutscht, weil die Böden so verdreckt gewesen seien, und nicht, weil sie durch die Kontrolleure gehetzt worden seien (act. 1959). Den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Erstellung des angeklagten Sachverhalts (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 f. des angefochtenen Urteils) ist somit zu folgen. Rechtlich betrachtet ist hingegen trotz der stark verschmutzten Böden in den Ställen auf die Ausführungen in vorstehend Erw. 3.3.4.2 lit. b zu verweisen. Wiederum liegt eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche zwischenzeitlich verjährt ist, weshalb abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. b auf S. 66 des angefochtenen Urteils) das diesbezügliche Verfahren einzustellen ist. c) Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken Der Vorwurf des Beschuldigten, es liege in Bezug auf den Anklagepunkt der Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) vor, da "Scheuerstellen im Nackenbereich" nicht angeklagt seien (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung), ist insofern unzutreffend, als dieser Vorwurf der Vorinstanz in der Anklageschrift zwar nicht wörtlich enthalten ist, wohl aber von einer Behinderung beim Fressen und von einem "erzwungenen andauernden Schaben des Fells" die Rede ist. Die Verletzungsgefahr wurde hingegen ausdrücklich angeklagt. Somit war dem Beschuldigten der gegen ihn erhobene Vorwurf bekannt und er hatte Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen betreffend Informationsfunktion der Anklage). Auch in Bezug auf den Sachverhalt sind die vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden. Die Fotografien dokumentieren einen ungeeigneten Querbalken in der Masttierbucht der Jungtiere (act. 1791) sowie einen Haarverlust am Nacken eines Rindes, der durch ständiges Reiben am Balken, welcher am Fressgitter angebracht ist, zustande gekommen sein soll. Dies sei einerseits schmerzhaft, andererseits sei die Gefahr der Bildung eines Abszesses "riesig" (vgl. Bemerkung der Kontrolleure Dr. Q. und Dr. S. zum Foto oben links, act. 1811). In rechtlicher Hinsicht hingegen ist festzuhalten, dass der horizontale Querbalken in den Masstierbuchten zwar die betroffenen Tiere gestört haben mag. Dieser Mangel erscheint aber in dubio – wie bereits vorstehend in Erw. lit. b festgestellt – mangels konkreter Verletzungen von Tieren nicht als derart gravierend, dass von einer tierschutzrechtlichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszugehen ist. Angesichts dessen ist abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils) keine versuchte Tierquälerei, sondern lediglich eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche verjährt ist, und das entsprechende Strafverfahren daher einzustellen. d) Fehlende Absonderung der kranken Kuh OM CH 120.X9. In diesem Anklagepunkt wiederum folgt das Kantonsgericht den tatsächlichen Ausführungen der Vorderrichterin in Erw. II.B.3.2.5 auf S. 67 des angefochtenen Urteils. Die Kontrolleure rapportierten in der Fotodokumentation, die Kuh sei trotz ihrer schweren Erkrankung in der Herde gehalten worden, wo sie dem sozialen Druck schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Da sie brünstig gewesen sei, sei sie während der Kontrolle von anderen Kühen und dem viel schwereren Stier getrieben und besprungen worden. Schlussendlich sei sie zu schwach gewesen und unter dem Stier zusammengebrochen, worauf sie sich nur ganz mühsam wieder habe aufrichten können (act. 1777; vgl. auch die Aktennotiz vom 14. November 2017, act. 2253, sowie die Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten, act. 1825). Damit befand sich die betreffende Kuh in einem deutlich schlechten Zustand und hätte daher zwingend seitens des Beschuldigten von den gesunden Tieren abgesondert werden müssen. Ohne Belang ist dabei der Hinweis des Beschuldigten, wonach diese Kuh nicht brünstig gewesen sei (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung), zumal deren Bespringen durch einen Stier mangels Absonderung der kranken Kuh von den gesunden Tieren den relevanten Sachverhalt, d.h. den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten bildet. Dass dieser Vorgang sodann nicht fotografisch oder filmisch festgehalten worden ist (vgl. S. 44 f. der Berufungsbegründung), lässt die angegebenen Darstellungen durch die Kontrolleure Dr. S. und Dr. Q. in ihrer am 14. November 2017 verfassten Aktennotiz (vgl. act. 2253 f.) nicht per se als unglaubhaft erscheinen, wie die Vorinstanz an genannter Stelle im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten hat. Dies gilt allein schon deshalb, weil die vom Beschuldigten gegen die beiden Kontrolleure eingereichte Strafanzeige vom 12. Dezember 2017 datiert (vgl. BaZ-Artikel vom 5. Juni 2018, act. 2347), währenddem die betreffenden Personen die Aktennotiz bereits am 14. November 2017 und damit zu einem Zeitpunkt verfasst haben, an welchem sie (noch) keinen Grund gehabt haben können, den Beschuldigten allenfalls aus Rache zu Unrecht zu belasten. Rechtlich betrachtet liegt nicht nur eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, sondern es ist von einem zusätzlichen Leiden der betroffenen Kuh auszugehen. Es ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen. e) Ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter Hier folgt das Kantonsgericht wiederum vollumfänglich den Ausführungen der Vorderrichterin in tatsächlicher Hinsicht in Erw. II.B.3.2.6 lit. a und b auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils, wobei als Beweismittel insbesondere der Kontrollbericht vom 14. November 2017 (vgl. Beilage Akten des ALV, Teil 1), die Aktennotiz vom 14. November 2017 (act. 2253), die Fotodokumentation (act 1771 ff.) sowie die Zeugenaussage des Polizisten AE. (act. 1907 ff.) zu erwähnen ist. So wurde im Kontrollbericht Folgendes festgehalten: "5 Iglus mit 11 Kälbern ohne Wasser" sowie "5 Iglus mit 8 Kälbern Raufutter am Boden". Die Aktennotiz vom 14. November 2017 führte aus, dass zuerst die Kälber in den Iglus kontrolliert und fotografiert worden seien, da dort wiederum kein Wasser vorhanden gewesen sei und die Raufutterreste auf dem Boden gelegen seien (vgl. Beilage Akten des ALV, Teil 1). In der Fotodokumentation sind zwei Fotografien, aufgenommen um 08.54 Uhr, enthalten, welche zeigen, dass drei in einem Iglu untergebrachten Kälbern zwar ein Trog für Wasser oder Raufutter zur Verfügung stand, welcher jedoch leer war. Zudem wurde beanstandet, dass es mit bloss einem Trog unmöglich sei, gleichzeitig jederzeit Wasser und Raufutter anzubieten. Mit einer weiteren Fotografie, aufgenommen um 12.24 Uhr, wurde belegt, dass auch beim Abschluss der Kontrolle weder Wasser noch Raufutter zur Verfügung gestanden sein sollen (act. 1805). Auch der begleitende Polizeibeamte AE. bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2018, die Kälber hätten keinen Zugang zu Wasser oder Milch gehabt, und das Futter habe gefehlt (act. 1913). Dafür, dass der Beschuldigte angeblich gerade dabei gewesen sei, die Kälber zu tränken und einzustreuen, er jedoch durch die Kontrolleure bei seiner Arbeit unterbrochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), sprechen die vorliegenden Beweise keinesfalls. Und selbst wenn von einem derartigen Sachverhalt auszugehen wäre, würde dieser den Beschuldigten nicht entlasten, zumal Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (vgl. nachfolgend). Rechtlich gilt im Übrigen das bereits vorstehend in Erw. 3.2.4.2 lit. f Festgehaltene: Kälber haben gemäss Art. 37 Abs. 1 TSchV jederzeit Zugang zu Wasser und genügend Raufutter zur Verfügung zu haben, da beides für ihre Entwicklung essentiell ist. Wird den Kälbern der entsprechende Zugang dazu nicht gewährt, ist von einem Leiden derselben auszugehen. Deshalb ist die vorinstanzliche rechtliche Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. f) Ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren Hinsichtlich dieses Anklagepunktes dienen als Beweismittel insbesondere die Fotodokumentation (act. 1771 ff.) und die Aktennotiz des ALV vom 14. November 2017 (act. 2253 f.). fa) Die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. wurde auf der Fotodokumentation seitens der Kontrolleure als abgemagert bezeichnet, sichtbar an den stark hervorstehenden Knochen (act. 1777). In der Aktennotiz vom 14. November 2017 hielten die beiden kontrollierenden Tierärzte einen "ungenügenden Nährzustand" fest (act. 2253). Selbst für die anwesenden Polizisten als Laien war die Abmagerung erkennbar. Die entgegenstehende Behauptung des Beschuldigten, die in act. 1777 abgebildete Kuh sehe nicht abgemagert, sondern gesund aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), ist demgegenüber zu verwerfen. Der Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten. Auch in rechtlicher Hinsicht teilt das Kantonsgericht die Subsumtion der Vorinstanz (angefochtenes Urteil a.a.O.), weshalb die Qualifikation als vollendete Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht zu beanstanden ist. fb) Was demgegenüber die beiden Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X8. und OM CH 120.X10. betrifft, bezüglich welcher die Vorinstanz eine versuchte Tierquälerei angenommen hat (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), so wird in der Aktennotiz vom 14. November 2017 lediglich in Bezug auf eine Kuh (OM CH 120.X9. ; vgl. vorstehend Erw. lit. fa) ein stark reduzierter Allgemeinzustand erwähnt (vgl. act. 2253 unten), währenddem die beiden anderen Tiere darin keine Erwähnung finden und auch sonst nirgends in den Akten, auch nicht auf den Fotos, ein konkreter Hinweis auf einen ungenügenden Ernährungszustand derselben zu finden ist. So ist die Kuh OM CH 120.X8. in der Fotodokumentation in act. 1783 abgebildet, indessen erfolgen an dieser Stelle keine Ausführungen über einen unzureichenden Ernährungszustand. Ebenfalls enthält der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 keine Anhaltspunkte auf einen abgemagerten Status (act. 1815). Die Kuh OM CH 120.X10. ist auf dem Fotobogen auf act. 1781 abgebildet, wird dort jedoch nicht als abgemagert bezeichnet. Ebenso wenig erscheint im Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ein Hinweis auf einen solchen Zustand (act. 1817). Somit kann der angeklagte Sachverhalt in dubio diesbezüglich nicht in der von der Vorinstanz angenommenen gravierenden Form als erstellt gelten. Rechtlich ist betreffend die beiden letztgenannten Tiere – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteils a.a.O.) – bloss eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und keine versuchte Tierquälerei anzunehmen. Zufolge Verjährung ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen. 3.4.4.3 Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen (lit. C Anklage) Betreffend diesen Anklagepunkt werden in der Fotodokumentation die folgenden Gefahrenquellen thematisiert: Bodenspalte im Milchviehstall beim Durchgang vom Innen- zum Aussenbereich von gut 12 cm Breite (act. 1809); Vorhandensein eines Fasses im Laufhof der Jungrinder, wobei am Fass eine Platte angebracht war, die sehr scharfkantig ist (act. 1807); Absätze, Schwellen, hervorstehende Scharniere und herausragende Objekte (act. 1777, 1807, 1811). Damit sind die baulichen Mängel im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. a und b auf S. 70-72 des angefochtenen Urteils) in tatsächlicher Hinsicht erstellt; sie werden denn auch seitens des Beschuldigten nicht abgestritten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Hingegen erachtet das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht entgegen der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.3.3 lit. c auf S. 72 des angefochtenen Urteils) mit derselben Begründung wie bereits vorstehend in Erw. 3.2.4.3 lit. ba lediglich den Tatbestand der Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt, wobei in Bezug auf die Mängel im Boden von einer etwas grösseren Verletzungsgefahr als hinsichtlich der übrigen Mängel auszugehen ist. Nichtsdestotrotz ist keine konkrete Verwirklichung der bestehenden Gefahren durch Verletzungen der betroffenen Tiere erstellt. Angesichts der Verjährung in allen vier Fällen von baulichen Mängeln nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist das Verfahren daher einzustellen. 3.4.4.4 Mangelnde Klauenpflege / Mortellaro-Krankheit (lit. D Anklage) In der "Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten" wurden insgesamt 17 Tiere aufgeführt, davon zwölf Tiere mit dem Vermerk "Klauen zu lang" sowie zusätzlich die Kuh OM CH 120.X14. mit dem Hinweis "alle Klauen massiv zu lang" (act. 1825). Das letztere Tier ist auf der Fotodokumentation in act. 1779 abgebildet, wo die Kontrolleure festhielten, dass die Klauen in etwa doppelt so lange gewesen seien, wie sie physiologisch sein sollten, was eine massive Belastung der Gelenke und Sehnen bedeute. Auch der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 vermerkte, dass diese Kuh "massiv überlange Klauen" aufweise (act. 1817). Ebenso sind in der "Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten" die drei Kühe mit Lahmheiten erwähnt, welche in der Anklage aufgeführt sind, nämlich die Tiere OM CH 120.X12. , OM CH 120.X13. sowie OM CH 120.X10. (act. 1825). Bezüglich des letzteren Tiers notierte der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 eine "mittelgradige Lahmheit" (act. 1817). Des Weiteren gab der Polizist AE. am 22. Mai 2018 als Zeuge zu Protokoll, bei einzelnen Tieren habe man gut gesehen, dass die Gangart und Körperhaltung nicht natürlich gewesen sei und sie Schmerzen gehabt hätten, weil sie gehinkt hätten (act. 1919). Auch der Polizeibeamte AD. bestätigte am 22. Mai 2018 als Zeuge, gewisse Tiere hätten gehinkt (act. 1965). Angesichts dieser Beweislage ist die vorinstanzlichen Feststellung in Erw. II.B.3.4 lit. a und b auf S. 72-74 des angefochtenen Urteils, wonach 13 Tiere, davon drei Jungtiere, überlange Klauen aufwiesen und zudem drei Tiere unter Lahmheit litten, korrekt. Es handelt sich mithin, gerade auch mit Blick auf die einschlägige Vorgeschichte, um die bereits dritte derartige Beanstandung gegenüber dem Beschuldigten. Das Auftreten der Mortellaro-Krankheit oder von Lahmheit war diesfalls bei allen Tieren nur noch eine Frage der Zeit. Wiederum nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit dem Einwand, die Krallen der Tiere seien zwar lang, aber nicht überlang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Als geradezu abwegig zu bezeichnen ist dessen weitere Äusserung, die Tiere hätten nicht deswegen, sondern wegen der unsachgemässen Kontrolle, welche zu Panik und Stürzen geführt habe, gehinkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Rechtlich betrachtet liegt eine derart schwerwiegende Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere und damit ein Leiden vor, dass die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils) zu Recht den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen hat. 3.4.4.5 Kranke Tiere ohne tierärztliche Betreuung (lit. E Anklage) a) In Bezug auf die beiden Tiere mit den Ohrmarken OM CH 120.X9. und 120.X8. vermag die Argumentation des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz alles viel zu dramatisch darstelle und diese Tiere problemlos hätten behandelt werden können (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung), angesichts der klaren Beweislage nicht zu überzeugen. Vielmehr folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen in Erw. II.B.3.5.1 und 3.5.2 auf S. 75-77 des angefochtenen Urteils. aa) So rapportierten die Kontrolleure in Bezug auf die erstgenannte Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. auf der Fotodokumentation, die nicht separierte Kuh habe sich in einem schwerkranken Zustand befunden. Einerseits habe sie einen grossen aufgebrochenen Abszess auf dem Nacken gehabt, der Eiter und das Blut seien ihr einfach den Hals hinabgelaufen. Andererseits habe sie an einem schmerzhaften Klauengeschwür hinten links gelitten (act. 1777). Diese Befunde wurden mit Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 bestätigt (act. 1815). Gemäss Aktennotiz vom 14. November 2017 der beiden kontrollierenden Tierärzte sei die Kuh während der Kontrolle mehrmals vom Stier und anderen Kühen besprungen und dauernd bedrängt worden. Das Tier befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und lahme hinten links (act. 2253). Damit ist die Beweislage eindeutig. Zu verwerfen ist wiederum der Einwand des Beschuldigten, wonach das Tier seiner Meinung nach nicht krank gewesen sei und sich die Tierärzte getäuscht hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41). Es ist auch diesfalls nicht anzunehmen, dass sich dieses Tier – wie vom Beschuldigten wiederholt behauptet – die Verletzungen durch ein Aufscheuchen während der Kontrolle und ein dadurch verursachtes Stürzen zugezogen hat. Rechtlich liegt ein über eine blosse Nichteinhaltung der Vorschriften betreffend Tierhaltung hinausgehendes Unrecht vor. Der Beschuldigte hat seine Pflicht, das offensichtlich kranke und unter Schmerzen leidende Tier rechtzeitig abzusondern und einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen, aufs Gröbste verletzt. Daher ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5.1 auf S. 76 des angefochtenen Urteils) der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen. ab) Auch in Bezug auf die zweitgenannte Kuh OM CH 120.X8. ist der angeklagte Sachverhalt belegt. Insbesondere enthielt der Fotobogen der Kontrolleure den Vermerk, dass die Kuh praktisch auf drei Beinen durch den Stall gehumpelt sei (act. 1783). Die Tierärztin Dr. V. stellte sodann fest, dass die Kuh hinten rechts an einem Klauengeschwür gelitten und eine Schwellung um den gesamten Tarsus aufgewiesen habe. Zudem wurde konstatiert, dass die Kuh hinten eine säbelbeinige Stellung und eine Lahmheit hinten rechts gehabt habe (vgl. Bericht vom 21. November 2017, act. 1815). Nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit der Aussage, wonach dieses Tier auf dem Foto "ganz aufgeweckt" und ein Sebelbein genetisch bedingt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Rechtlich betrachtet ist die entsprechende Qualifikation durch die Vorinstanz als Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.52 auf S. 77 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden. b) Was demgegenüber die Pilzinfektion beim Jungstier mit der Ohrmarke OM CH 120.X15. betrifft, so trifft der Einwand des Beschuldigten, dass diese Infektion eine kürzliche Verletzung darstelle und erfolgreich behandelt worden sei (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung), mit Blick auf die Beweislage in dubio zu, weshalb der Sachverhalt abweichend zur Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 77 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen ist. Da gestützt auf die Akten nicht bekannt ist, wie sich die Pilzinfektion konkret beim betroffenen Tier ausgewirkt hat, ob es insbesondere Schmerzen verspürt hat, und zudem von einer bloss kleinen betroffenen Fläche auszugehen ist, kann lediglich eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Angesichts dessen ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen. c) In Bezug auf die Verletzung bei der Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X16. legte die Fotodokumentation dar, dass die Kuh im Bereich des linken Knies eine offen Wunde in Abheilung und leicht daneben einen Abszess aufgewiesen habe. Daher habe sie im Stehen stets die linke Hintergliedmasse entlastet, da es ihr offensichtlich Schmerzen bereitet habe (act. 1785). Zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangte Dr. V. in ihrem Bericht vom 21. November 2017, wobei sie bemerkte, dass der Abszess relativ frisch zu sein scheine (act. 1815). Dass laut dem Beschuldigten bloss oberflächlich die Haut betroffen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42), kann nicht gehört werden. Grundsätzlich ist den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) zu folgen. Rechtlich betrachtet ist indessen mit dem Beschuldigten (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung) keine Tierquälerei, sondern bloss eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, wurde doch auch hier für den Beschuldigten entlastend eine relativ frische Verletzung, welche sich in Abheilung befindet, erwähnt, und auch die Anklage selbst geht von einer abheilenden Wunde aus. Dem Beschuldigten ist lediglich der Vorwurf zu machen, dass er dies nicht rechtzeitig erkannt hat, obwohl es ihm als aufmerksamer Tierhalter bei gelegentlichen Kontrollen hätte auffallen müssen, was eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt. Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) ist das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen. d) Das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X17. steht auf der handschriftlichen Liste mit dem Vermerk "Mühe beim Aufstehen" und wird im Schreiben des ALV vom 17. November 2017 mit der Bemerkung "Muchst permanent, sehr widerspenstiges Aufstehen, Verharren auf Vordergliedmassen" erwähnt (vgl. Aktenbeilage Dossier MU1 17 5396 und 5397). Dem Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ist zu entnehmen, es bestehe der Verdacht, dass die Kuh eventuell eine Fesselgelenkszerrung habe. Das Tier habe allerdings beim Aufstehen keine Schmerzlaute von sich gegeben, sei anfänglich etwas klamm gegangen, habe sich jedoch auf dem Weg zum Melkstand eingelaufen und dann alle vier Beine gleich belastet. Die Kuh habe kein Fieber gehabt, und die Allgemeinuntersuchung sei ohne Auffälligkeiten gewesen (act. 1815). Angesichts dieser Beweislage ist im Zweifel entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.5.5 auf S. 79 des angefochtenen Urteils) davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte um sein Tier gekümmert hat, allerdings nicht angemessen. Rechtlich betrachtet liegt angesichts der oben gemachten Feststellungen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Es wird auch diesbezüglich abweichend zum strafgerichtlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) das Verfahren eingestellt. e) Demgegenüber wurde betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X14. deren Ohrmarkennummer durch die Vorinstanz zulässigerweise richtiggestellt, ohne dass eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, handelt es sich doch um eine blosse Falschbezeichnung der Nummer und damit ein Versehen. Denn das Tier mit der letzteren Nummer wird auf der handschriftlichen Liste geführt, im Schreiben des ALV vom 17. November 2017 erwähnt und in der Verzeigung des ALV vom 17. Januar 2018 moniert (vgl. Aktenbeilage Dossier MU1 17 5396 und 5397, act. 1731). Beim Tier mit der angeklagten Ohrmarke handelt es sich um das verstorbene Jungrind. Richtigerweise hat die Vorinstanz in Erw. II.B.3.5.6 auf S. 79 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die beiden Tiere der Gattung Rindvieh angehören und der Vorwurf mit Blick auf die Akten und die darin befindlichen Beweise klar war, weshalb auch hier der entsprechende Einwand des Beschuldigten (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung) nicht gehört werden kann. Die Kontrolleure berichteten auf dem Fotobogen, die Kuh habe an einer starken Schwellung des Sprunggelenks hinten links gelitten. Erstaunlicherweise sei das Tier nur leicht lahm gegangen, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass es gar nicht mehr gewusst habe, welches schmerzhafte Bein entlastet werden sollte (act. 1779). Gemäss Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 sei das Sprunggelenk links geschwollen, und es habe der Verdacht eines gelenkskommunizierenden Abszesses bestanden (act. 1817). In tatsächlicher Hinsicht erweisen sich damit die Ausführungen der Vorinstanz an obgenannter Stelle als zutreffend. In rechtlichen Belangen ist indessen auf den insofern entlastenden Beweis hinzuweisen, wonach im obgenannten Bericht von Dr. V. keine Rede von Lahmheit beim betroffenen Tier die Rede ist (vgl. act. 1817). Damit wurde im Zweifel der Grad für eine Tierquälerei noch nicht erreicht. Somit liegt eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, weshalb – entgegen der vorinstanzlichen Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Erw. II.B.3.5.6 auf S. 80 des angefochtenen Urteils – das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. 3.5 Tierschutzkontrolle vom 20. November 2018 3.5.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt das Nachstehende vor: "A. Allgemeines Am 20. November 2018 führten Dr. med. vet. Y. (amtlicher Fachexperte) und AF. (amtlicher Fachassistent Tierschutz) im Auftrag des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine weitere Kontrolle auf dem Hof B. , G. , durch. Der Hof wies zu diesem Zeitpunkt einen Rindviehbestand von 176 Tieren der Gattung Rindvieh auf. Die Kontrolleure stellten Folgendes fest: B. Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen Der Beschuldigte beeinträchtigte das allgemeine Wohlbefinden seiner Tiere, indem er wiederum nicht für eine angemessene Pflege und Unterkunft seiner Tiere sorgte (…) lm Stall Nr. 5 war die erste Bucht überbelegt. So teilten sich 17 eingestallte Tiere 15 Liegenboxen, womit 2 Tiere nicht über einen Ruheort verfügten (…) D. Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen Der Beschuldigte unterliess es wiederum, Mängel im Stall zu beseitigen oder zu reparieren und nahm damit Verletzungen seiner Tiere billigend in Kauf. Diesbezüglich wurde Folgendes festgestellt: Ort Art des Mangels Stall 4, talseitig Abgebrochener Steg eines Betonflächenrosts Stall 4, talseitig Um 50 cm zu breite Abstände zwischen fünf Einzel- balken Stall 4, talseitig Stoss zwischen innen und aussen mit 8-10 cm zu breit Stall 4, bergseitig Nicht eben verlegte Betonflächenroste Stall 5, Bucht 1 mindestens ein Stoss des Spaltenbodens mit 40 mm zu breit Stall 5, Bucht 2 Teilweise mit 38-40 mm zu breite Spalten Stall 5, Bucht 4 Rundes Loch im Boden des Laufbereichs Stall 5, Bucht 5 Unsachgemässe Abdeckung einer Vorgrube im Laufbereich (…)" 3.5.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich dieses Anklagepunktes zu Nachfolgendem: 3.5.2.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Das Strafgerichtsvizepräsidium erachtete grundsätzlich die Durchführung einer weiteren Tierschutzkontrolle am 20. November 2018 auf dem Hof des Beschuldigten, welcher nunmehr einen Tierbestand von 176 Tieren der Gattung Rindvieh aufwies, als erstellt (vgl. Erw. II.B.4.1 auf S. 80 f. des angefochtenen Urteils). 3.5.2.2 Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) Die angeklagte überbelegte Bucht war für die Vorderrichterin erstellt und sie qualifizierte dies als eventualvorsätzlich begangene Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.4.2.2 auf S. 81 f. des angefochtenen Urteils). 3.5.2.3 Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen (lit. D Anklage) In diesem Punkt erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit der Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen seien (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils), als bewiesen. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorderrichterin sämtliche Mängel als eventualvorsätzliche Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, ausser die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2, welche für die Vorinstanz bloss eine verjährte Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellten (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils). 3.5.3 Der Beschuldigte erachtet demgegenüber in seiner Berufungsbegründung betreffend sämtliche Vorwürfe lediglich den Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt. Dieser sei bereits verjährt, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen sei (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung). 3.5.4 In Bezug auf die am 20. November 2018 durch Dr. Y. und AF. durchgeführte Tierschutzkontrolle gelangt das Kantonsgericht zu den nachfolgenden Schlüssen: 3.5.4.1 Allgemeines (lit. A Anklage) Auch betreffend diese Kontrolle folgt das Kantonsgericht im allgemeinen Teil den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.4.1 auf S. 80 f. des angefochtenen Urteils, auf welche verwiesen wird. Ergänzend ist zu monieren, dass eine deutliche Verbesserung der Situation für die Tiere auf dem Hof des Beschuldigten erst, aber immerhin zum Zeitpunkt dieser letzten in der Anklageschrift aufgeführten Tierschutzkontrolle nunmehr festzustellen ist (so auch die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4), indem es sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht weitaus weniger Beanstandungen zu vermelden gab. 3.5.4.2 Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) Der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der überbelegten Bucht ist beweismässig erstellt. So hielt der Kontrollbericht vom 20. November 2018 von Dr. Y. (Tierschutzbeauftragter) sowie AF. (Fachassistent der Landwirtschaftlichen Inspektionsstelle) fest, dass die Bucht Ost (1) von Stall 5 zwar 15 Liegeboxen enthalten, jedoch 17 Tiere aufgewiesen habe (act. 2471). Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf denn auch nicht bestritten (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung), so dass auf die Ausführungen der Vorinstanz, auch betreffend die Verantwortung des Beschuldigten für allfällige "Fehler" seiner Mitarbeiter, auf welche der Beschuldigte abermals vor Kantonsgericht hinweist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 44), in Erw. II.B.4.2.2 auf S. 81 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann. Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, dass die Überbelegung lediglich einen Tag – am Tag der Kontrolle selbst – bestand und umgehend behoben wurde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass mit 17 anstatt 15 Tieren keine wesentliche Überbelegung bestand. Rechtlich betrachtet ist Art. 41 Abs. 2 TSchV verletzt worden. Allerdings ist dem Beschuldigten (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung) darin beizupflichten, dass angesichts der umgehenden Korrektur der Überbelegung nicht ersichtlich ist, inwiefern das Wohlbefinden der (bloss) zwei überzähligen Tiere durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst beeinträchtigt wurde. Auch für das Kantonsgericht ist jenes Mass, welches es für eine Erfüllung des Tatbestands der Tierquälerei bräuchte, noch nicht erreicht. Eine bloss leichte Verletzung des Tierschutzes indiziert denn auch die Tatsache, dass keine Fotos dieses Mangels existieren, und der damalige Tierschutzbeauftragte und Kontrolleur Dr. Y. als Zeuge vor Strafgericht erläutert hat, es würden bei geringfügigen bzw. wesentlichen Mängeln nicht unbedingt Fotografien angefertigt, bei erheblichen bzw. schwerwiegenden Mängeln hingegen auf jeden Fall (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161). Vor diesem Hintergrund ist abweichend zur vorinstanzlichen Qualifikation (vgl. Erw. II.B.4.2.2 auf S. 82 des angefochtenen Urteils) keine Beeinträchtigung des Wohlergehens der betroffenen Tiere anzunehmen, sondern lediglich von einer Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen, bezüglich welcher das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen ist. 3.5.4.3 Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen (lit. D Anklage) In Bezug auf den Sachverhalt wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Wichtigstes Beweismittel bildet vorliegend der Kontrollbericht vom 20. November 2018 (act. 2467 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist auch für das Kantonsgericht mit der kleinen Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen sind, erwiesen. Demgegenüber qualifiziert das Kantonsgericht – auch wenn die baulichen Verhältnisse in den betroffenen Ställen nicht optimal waren – sämtliche der sieben angeklagten baulichen Mängel –und nicht nur die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2 (so die Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils) – als blosse Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Diesbezüglich wendet der Beschuldigte auf S. 46 seiner Berufungsbegründung zu Recht ein, dass eine blosse Verletzungsgefahr noch keine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, zumal in casu keine Hinweise auf konkret eingetretene Verletzungen bestehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern laut Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 87 des angefochtenen Urteils) den Beschuldigten wegen des instabilen Hangs "erhöhte Kontroll- und Instandhaltungspflichten" gestützt auf Art. 5 Abs. 1 TSchV treffen sollen (vgl. hierzu bereits allgemein vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. d). Schliesslich ist abermals auf die Ausführungen von Dr. Y. betreffend das Erstellen von Fotografien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161) zu verweisen. Somit ist das diesbezügliche Verfahren abweichend zum vorinstanzlichen Urteil betreffend alle baulichen Unzulänglichkeiten zufolge Verjährung einzustellen. 3.6 Zusammenfassung (Schuld- und Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen) 3.6.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 3.1.4, 3.2.4, 3.3.4, 3.4.4 und 3.5.4 ist rekapitulierend festzuhalten, dass das Kantonsgericht in Bezug auf den Sachverhalt grundsätzlich den vorinstanzlichen Ausführungen folgt. 3.6.2 Demgegenüber erfolgen in rechtlicher Hinsicht in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten partiell abweichende Qualifikationen des Sachverhalts. 3.6.2.1 So ist zunächst zusätzlich zum vorinstanzlichen Urteil aufgrund des Eintritts der Verjährung (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB) das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei auch in Bezug auf die folgenden Anklagepunkte einzustellen , wobei teilweise mangels ausdrücklicher Erwähnung im vorinstanzlichen Dispositiv trotz Annahme der Verjährung eine Einstellung von Amtes wegen zu erfolgen hat: Ziff. 1.2 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (Verletzungsgefahr aufgrund rutschiger Böden und überbelegter, teilweise defekter Kälberiglus, teilweise ohne Vorplatz sowie fehlende Abkalbebox); Ziff. 1.2 lit. C der Anklage wegen Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen; Ziff. 1.2 lit. E der Anklage wegen schwerer Krankheit ohne tierärztliche Betreuung (Jungstier OM CH 120.X5. ); Ziff. 1.3 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (Verletzungsgefahr aufgrund rutschiger Böden); Ziff. 1.4 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (morastige und glitschige Böden, Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken sowie ungenügender Ernährungszustand der Tiere OM CH 120.X8. und OM CH 120.X10. ); Ziff. 1.4 lit. C der Anklage wegen Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen; Ziff. 1.4 lit. E der Anklage wegen Krankheit ohne tierärztliche Betreuung (Tiere OM CH 120.X15. [Pilzinfektion], OM CH 120.X16. , OM CH 120.X17. und OM CH 120.X14. ); Ziff. 1.5 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens (drei verschmutzte Tiere, überbelegte Bucht sowie zu tief eingestelltes Fressgitter); Ziff. 1.5 lit. D der Anklage wegen Verletzungsgefahren infolge Mängeln in den Ställen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wird dementsprechend neu gefasst. 3.6.2.2 Des Weiteren hat mangels Nachweises des angeklagten Sachverhalts bzw. mangels Missachtung einer Vorschrift über die Tierhaltung, teilweise aber auch mangels ausdrücklichen Freispruchs durch die Vorinstanz trotz erachteter Nichterstellung des Sachverhalts bzw. Nichterfüllung des Tatbestands von Amtes wegen zusätzlich zum vorinstanzlichen Urteil auch in den nachfolgenden Anklagepunkten ein Freispruch zu erfolgen: Ziff. 1.2 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (fehlender Festboden in den Jungrindstallungen, fehlendes Wasser bei 25 Jungtieren sowie nicht separierte Jungtiere bzw. verfrühte und unkontrollierte Deckungen); Ziff. 1.2 lit. C der Anklage wegen fehlender Beaufsichtigung (frei herumlaufende Kälber); Ziff. 1.2 lit. E der Anklage wegen schwerer Krankheit ohne tierärztliche Betreuung (Tränkekalb OM CH X1. ); Ziff. 1.3 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (Haltung von Mastmuni auf Lochboden ohne Einstreu und Kälber mit Flechten-befall); Ziff. 1.3 lit. C der Anklage wegen mangelnder Klauenpflege (Kuh OM CH 120.X7. ); Ziff. 1.4 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (überbelegte Kälberiglus und ungenügender Ernährungszustand des Tiers OM CH 120.X11. ); Ziff. 1.4 lit. C der Anklage wegen Verletzungsgefahren zufolge Mängeln in den Ställen (hervorragende scharfe Blechkante infolge Ablösens der Blechverkleidung im Milchviehstall); Ziff. 1.4 lit. D der Anklage wegen mangelnder Klauenpflege (Jungrind OM CH 120.X11. ); Ziff. 1.4 lit. E der Anklage wegen kranker Tiere ohne tierärztliche Betreuung (Jungstier OM CH 120.X15. [Augenverletzung]); Ziff. 1.5 lit. B der Anklage wegen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere (eingeschränkter Kopfschwung, Mängel bei der Versorgung von Kälbern mit Wasser und Futter sowie einzelne abgemagerte Rinder); Ziff. 1.5. lit. C der Anklage wegen mangelnder Klauenpflege. Dies hat auch eine Neufassung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zur Folge. 3.6.2.3 Betreffend die verbleibenden Fälle, in welchen der Tatbestand der eventualvorsätzlich begangenen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bejaht wird, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Feststellung in Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils, wonach davon auszugehen ist, dass sich eine durchgehende Vernachlässigung der Tiere auch in den Zeiten zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen nicht zweifelsfrei feststellen lässt, sondern Momentaufnahmen anzunehmen sind, welche freilich eine gewisse Vorlaufzeit benötigten. Angesichts dessen ist von einer mehrfachen Tatbegehung im Zeitraum eines unbekannten Zeitraums, Wochen bis Monate vor dem 14. März 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c, 3.1.4.2 lit. ac und 3.2.4.2 lit. a) bis zum 14. November 2017 (nicht 20. November 2018, so das Strafgerichtsvizepräsidium im angefochtenen Urteil a.a.O.), dem Datum der letzten Tierschutzkontrolle mit strafrechtlich relevanten Feststellungen, auszugehen, wobei die Vernachlässigungen der betroffenen Tiere während des gesamten Zeitraums hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmass nicht immer gleich waren. Des Weiteren geht das Kantonsgericht mit der Strafgerichtsvizepräsidentin (vgl. Erw. III auf S. 89 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass beim Beschuldigten keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe i.S.v. Art. 14 ff. und Art. 19 Abs. 1 StGB vorhanden sind. Da hingegen in denjenigen Anklagepunkten, welche die Vorinstanz als versuchte Tierquälerei qualifiziert hat, das Kantonsgericht abweichend eine verjährte Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG feststellt (Ziff. 1.2 lit. C der Anklage [Verletzungsgefahr infolge Mängeln in den Ställen / defektes Kälberiglu], Ziff. 1.4 lit. B der Anklage [Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere / morastige und glitschige Böden, Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken sowie ungenügender Ernährungszustand der Tiere OM CH 120.X8. und OM CH 120.X10. ]) oder aber einen Freispruch ausfällt (Ziff. 1.2 lit. B der Anklage [Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere / nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen; Ziff. 1.2 lit. C der Anklage [Verletzungsgefahr infolge fehlender Beaufsichtigung / frei herumlaufende Kälber]), ist der Beschuldigte im Ergebnis der mehrfachen Tierquälerei (und nicht der teilweise versuchten Tierquälerei) schuldig zu sprechen . Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist auch dahingehend neu zu fassen. 4. Strafzumessung 4.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium sprach den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise versuchter Tierquälerei, begangen in der Zeit von November 2016 bis zum 20. November 2018, schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Erw. IV auf S. 89-92 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 4.2 Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufungsbegründung (S. 46) explizit nicht zur Strafzumessung. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger des Beschuldigten im Sinne einer Eventualbegründung eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11 f.). Zudem sei die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe vergleichsweise unangemessen hoch; vielmehr sei eine solche im Bereich einer bedingten Geldstrafe von ca. 90 Tagessätzen anzusetzen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12-14). 4.3 Demgegenüber schliesst die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht auf eine Bestätigung der seitens der Vorderrichterin ausgesprochenen Sanktion. Zudem weist die Anklagebehörde auf ein zu Lasten des Beschuldigten zu wertendes Nachtatverhalten hin (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-8). 4.4.1 Vorliegend wird der Beschuldigte durch das Kantonsgericht schuldig gesprochen, weshalb eine erneute Strafzumessung vorzunehmen ist. Dabei ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil die Schuldsprüche wegen Tierquälerei um etwa die Hälfte reduzieren (vgl. vorstehend Erw. 3.6.2). Allerdings beschränkt sich der Wegfall der Schuldsprüche auf die weniger gravierenden Fälle, währenddem es in den schwerwiegenderen Anklagepunkten zu einer Bestätigung der Schuldsprüche gemäss der Vorinstanz kommt. Aus diesem Grund reduziert sich insgesamt das zu beurteilende, begangene Unrecht in einem bloss geringen Umfang. Abgesehen davon gilt es ohnehin, Art. 408 StPO zu beachten, wonach die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei der Ausfällung der Strafe ist nach Massgabe der Parteianträge einschränkend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. bereits vorstehend Erw. II.2). 4.4.2.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.4.2.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt dabei im weiten Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 4.4.2.3 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 4.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 4.4.4 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender konkreter Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 4.4.4.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt. Angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung erweitert sich der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aus einem anderen als dem von der Vorderrichterin genannten Grund (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) nur theoretisch auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe: Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich unter Hinweis auf die Spruchkompetenz der Einzelrichterin gemäss § 14 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) der konkrete Strafrahmen auf maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe beschränke, erweist sich sowohl methodisch wie auch dogmatisch als falsch. Sollte die Vorderrichterin nach Überweisung des Falles davon ausgegangen sein, dass eine Strafe ausgesprochen werden sollte, welche über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt und ihre Zuständigkeit überschreitet, hätte sie korrekterweise in Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 EG StPO eine Überweisung des Falles an die Dreierkammer vornehmen sollen. In casu ist es indessen für das Kantonsgericht das Verbot der reformatio in peius (vgl. vorstehend Erw. II.2), welches eine Überschreitung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe verbietet, weshalb letzten Endes (auch) mit dem Urteil der Berufungsinstanz maximal eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen werden darf. Demgegenüber kann vorliegend keine Strafmilderung und damit Unterschreitung des Strafrahmens gemäss Art. 48a StGB erfolgen, da – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) – keine Versuchskonstellationen nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.6.2.3). Gleichwohl gilt es auch diesbezüglich, das Verschlechterungsverbot zu beachten. 4.4.4.2 Richtig hält dagegen die Vorinstanz in Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils fest, dass bei sämtlichen Delikten jeweils die Rechtsgüter von Tieren der Rindergattung betroffen waren und die nach den Tierschutzkontrollen beurteilten Fälle in einem äusserst engen örtlichen, sachlichen, zeitlichen wie auch situativen Konnex zueinander stehen. Ebenso ist ein immerzu vergleichbares Verhalten des Beschuldigten in Form von Vernachlässigung der betroffenen Tiere festzustellen. Angesichts dessen ist methodisch betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die jeweils unter den einzelnen Kontrollen festgestellten Fälle von Tierquälerei in Tatgruppen zusammengefasst hat. Was hingegen die Phase der Deliktsbegehung in zeitlicher Hinsicht angeht, so ist mit Verweis auf die bereits in Erw. 3.6.2.3 gemachten Ausführungen – entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) – gerade nicht von einem "langen Zeitraum von rund zwei Jahren (November 2016 bis 20. November 2018)" und damit von einer ununterbrochenen Delinquenz, sondern im Zweifel von Phasen ohne Widerhandlungen zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen auszugehen, auch wenn Vieles gegen absolut einwandfreie Zustände spricht (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c und lit. fb, 3.1.4.2 lit. ac, 3.2.4.2 lit. a und 3.6.2.3). Insofern die Vorderrichterin dies an anderer Stelle (vgl. Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils) selbst festgestellt hat, argumentiert sie nunmehr im Widerspruch dazu. Ebenso kann, wie bereits an derselben Stelle ausgeführt, als Beginn der Delinquenz nicht starr der November 2016, sondern nur ein unbekannter Zeitpunkt Wochen oder Monate vor dem 14. März 2017 angenommen werden. Insofern kritisiert der Beschuldigte zu Recht eine Verletzung des in Art. 9 StPO statuierten Anklageprinzips (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 11 f.), sind doch für die Zeiträume zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen weder Delikte angeklagt noch gerichtlich beurteilt worden. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nachfolgend bei einem Vergleich der Widerhandlungen gemäss den drei Tatgruppen grundsätzlich vom schwersten Delikt bzw. von der schwerwiegendsten Tatgruppe ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände in den übrigen Tatgruppen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist (so auch die Vorinstanz in Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils), sollte für jede dieser Tatgruppe dieselbe Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) gewählt werden (dazu nachfolgend Erw. 4.4.4.6). 4.4.4.3 In casu erscheinen betreffend alle beurteilten Fälle mit Blick auf das Ausmass der Vernachlässigung und der Anzahl der betroffenen Tiere mit Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils) die Widerhandlungen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.2) als die schwerwiegendsten, wobei wiederum von einem Beginn zu einem unbekannten Zeitpunkt Wochen oder Monate vor dem 14. März 2017 auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c, 3.1.4.2 lit. ac, 3.2.4.2 lit. a, 3.6.2.3 und 4.4.4.2). Von dieser Deliktsgruppe ausgehend ist zunächst die Einsatzstrafe zu bestimmen. a) Hierbei sind als Erstes die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils) ist zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass eine sehr hohe Anzahl von Tieren in ihren Rechtsgütern erheblich beeinträchtigt worden ist, und zwar durch verschiedenste Belastungen. Negativ hervorzuheben sind namentlich die schwer vernachlässigte Klauenpflege, welche teilweise die Entstehung der Mortellaro-Krankheit begünstigt hat, die massiv verschmutzten Stallungen und Tiere, was mit einer hohen und teilweise sich verwirklichten Gefahr von Verletzungen und Infektionen verbunden war, sowie die Vernachlässigung einzelner schwer erkrankter Tiere, welche teilweise verstorben sind oder euthanisiert werden mussten, um von ihrem Leid befreit zu werden. Ebenso zu Lasten des Beschuldigten geht die ungenügende Versorgung der sich noch im Wachstum befindlichen und vergleichsweise vulnerablen Kälber. In Würdigung aller Umstände, wozu nicht nur ein Vergleich zu anderen möglichen Begehungsformen von Tierquälerei in Form der Vernachlässigung durch einen Landwirt, sondern zu allen denkbaren Formen von Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG gehört (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.1), welche ohne Weiteres noch schwerwiegender sein könnten, ist das objektive Tatverschulden von seinem Unrechtsgehalt her insgesamt als leicht bis mittelschwer zu werten. Es erfolgt somit unter Berücksichtigung, dass das Verschuldensprädikat und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich kongruent sein müssen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.2.2) eine Abweichung zur Einstufung des Verschuldens durch das Strafgerichtsvizepräsidium, welches ein "schweres" Tatverschulden angenommen hat (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils). Für das leichte bis mittelschwere Tatverschulden rechtfertigt sich eine tatangemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. b) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Hierbei würdigt das Kantonsgericht wie die Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils), dass dem Beschuldigten als ausgebildetem und jahrzehntelang erfahrenem Landwirt, welcher den misslichen Zustand seiner Tiere ohne Weiteres hätte erkennen und rechtzeitig taugliche Massnahmen dagegen ergreifen können, ein besonderer Vorwurf zu machen ist. Zu Recht lastet ihm die Vorinstanz auch eine gewisse Ignoranz gegenüber dem Leiden seiner Tiere an. Der Beschuldigte handelte zwar nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz, doch kann ihm dies mit Blick auf die bereits seit Jahren bekannten Beanstandungen und damit zusammenhängend seinem völlig uneinsichtigen Verhalten (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. fb) kaum Gute kommen. Bei der Motivation des Beschuldigten ist auf die bereits erwähnten finanziellen Interessen – ohne dass indessen eine eigentliche materielle Notlage vorlag – hinzuweisen. Es war dies der eigentliche Grund, welcher den Beschuldigten daran hinderte, seinen Tierbestand auf eine angemessene Grösse zu reduzieren oder Hilfspersonen anzustellen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c). Richtig wertet das Strafgerichtsvizepräsidium an genannter Stelle weder die Problematik um die Deponie K. noch die soziale Ausgrenzung des Beschuldigten als entlastende Faktoren hinsichtlich der Möglichkeit des Beschuldigten, sich gegen ein deliktisches Verhalten zu entscheiden. Diese Faktoren können allenfalls im Rahmen der Täterkomponenten in einem gewissen Umfang berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.5 lit. a). In Würdigung aller Umstände ändert das subjektive Tatverschulden jedenfalls nichts am oben festgestellten leichten bis mittelschweren Tatverschulden und ist insofern als neutral zu würdigen. c) Im Lichte sämtlicher Tatkomponenten ist das Tatverschulden somit insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Aus diesem Grund sowie in Beachtung des Strafrahmens von Art. 26 Abs. 1 TSchG setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für diese Straftaten (festgestellt anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017) abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils) auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten fest. 4.4.4.4 Für die weiteren zu sanktionierenden Widerhandlungen gemäss den übrigen Tierschutzkontrollen sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Sollten diese im Vergleich zur Einsatzstrafe gleichartig ausfallen (dazu nachfolgend Erw. 4.4.4.6), so sind die Einzelstrafen nicht zur Einsatzstrafe zu addieren, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. IV lit. a auf S. 90 des angefochtenen Urteils). a) Den Delikten gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. Juli 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.3) ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils) ein weitaus weniger grosses, begangenes Unrecht immanent als denjenigen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017, sind doch dem Beschuldigten deutlich weniger Vernachlässigungen, zumal gegenüber zahlenmässig weniger Tieren, anzulasten. Angesichts dessen fallen sie insgesamt weniger stark ins Gewicht als die zuvor genannten. Wiederum kann allerdings entgegen der Vorinstanz an genannter Stelle keine "deutlich kürzere Phase", d.h. von 4 Monaten, angenommen werden, sondern es ist in Beachtung des Anklageprinzips sowie im Zweifel von einem Tatzeitpunkt allein am Kontrolltag auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.2). Nichtsdestotrotz wurde durch die Kontrollpersonen auch für diesen Tag bei nahezu jedem Tier eine Vernachlässigung festgestellt, was allein schon der Vorwurf des mangelhaften Futters zeigt. Das Kantonsgericht wertet das objektive Tatverschulden leicht abweichend zum Strafgerichtsvizepräsidium (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 91 des angefochtenen Urteils) nicht als "keinesfalls leicht", sondern ebenso als leicht bis mittelschwer, da praktisch unveränderte Haltungsbedingungen herrschten. In Berücksichtigung anderer denkbarer Fälle von Tierquälerei (vgl. wiederum vorstehend Erw. 4.4.4.1) sowie der Tatsache, dass die Delikte untereinander wie auch im Verhältnis zu den Straftaten gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 in einem engen Zusammenhang stehen, wird hierfür eine hypothetische Geldstrafe von 150 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperiert auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, sollten gleichartige Strafen festzulegen sein (vgl. dazu nachfolgend Erw. 4.4.4.6). Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 4.4.4.3 lit. b verwiesen werden. Die dort gemachten Feststellungen haben im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 90 f. des angefochtenen Urteils) uneingeschränkt auch hier Geltung, weshalb im Ergebnis das subjektive Tatverschulden das oben festgestellte, leichte bis mittelschwere Verschulden nicht beeinflusst. b) Für die Delikte gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. November 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.4), bezüglich welcher das Strafgerichtsvizepräsidium trotz des wiederum nicht korrekten Hinweises auf seine limitierte Spruchkompetenz richtigerweise in Beachtung seiner Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB gleichwohl Überlegungen anstellt (vgl. Erw. IV lit. b und c auf S. 91 des angefochtenen Urteils), ist abermals entgegen der Vorinstanz nicht von einer "deliktischen Phase bis zum 14. November 2017", sondern von einem Tatzeitpunkt an diesem Datum selbst auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.2). Mit der Vorderrichterin ist indessen zu konstatieren, dass die anlässlich dieser Tierschutzkontrolle festgestellten Vernachlässigungen von ihrer Qualität und Quantität her wieder nahezu mit denen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 vergleichbar sind. Dass die Strafgerichtsvizepräsidentin hierfür das objektive Tatverschulden als "beträchtlich" eingestuft hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass die Delikte in einem engen Konnex zueinander und insbesondere auch zu den schwerwiegendsten Delikten gemäss der Tierschutzkontrolle vom 14. und 17. März 2017 stehen, die Annahme eines wiederum leichten bis mittelschweren Verschuldens. Unter weiterer Berücksichtigung des Strafrahmens sowie anderer möglicher Begehungsformen von Tierquälerei (vgl. wiederum vorstehend Erw. 4.4.4.1) erscheint es angebracht, zusätzlich zu der insofern unvollständig vorgenommenen Strafzumessung seitens der Vorinstanz eine hypothetische Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von 3 Monaten, asperiert auf 60 Tagessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe, festzulegen, sollten gleichartige Strafen auszusprechen sein (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.6). In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen vorstehend in Erw. 4.4.4.4 lit. a verwiesen. Mithin bleibt es insgesamt bei einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit bei einer Straferhöhung um 60 Tagessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe. c) Schliesslich sind die Widerhandlungen gemäss der Tierschutzkontrolle vom 20. November 2018 – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. IV lit. c auf S. 91 des angefochtenen Urteils) – nicht in die Strafzumessung einzubeziehen, da betreffend sämtliche verbleibenden Widerhandlungen das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt wird (vgl. vorstehend Erw. 3.5.4.2 und 3.5.4.3). d) Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte bzw. Deliktsgruppen gemäss den Tierschutzkontrollen vom 10. Juli 2017 und 14. November 2017 aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten Geldstrafe von 330 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, sollte auf eine gleichartige Sanktionsart geschlossen werden (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.6). 4.4.4.5 Nunmehr ist in einem letzten Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Die Täterkomponenten gelten vorliegend in Bezug auf sämtliche Delikte bzw. Deliktsgruppen. Inhaltlich folgt das Kantonsgericht grundsätzlich den Erwägungen des Strafgerichts in Erw. IV lit. d auf S. 91 f. des angefochtenen Urteils (siehe nachfolgend). a) Zunächst ist hinsichtlich des Vorlebens auf die Darstellung in Erw. IV lit. d auf S. 91 des angefochtenen Urteils, die Angaben des Beschuldigten vor dem Strafgericht zur Person (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 269 ff.) wie auch die Akten zur Person in der Voruntersuchung (act. 1-36) und vor Strafgericht (act. A1-A13) zu verweisen. Hinzu kommen die vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. b, c und d gemachten Feststellungen des Kantonsgerichts. Dabei sind im Einklang mit der Vorinstanz leicht zu Gunsten des Beschuldigten die langjährigen Auseinandersetzungen mit dem Kanton und der Gemeinde betreffend die Deponie K. sowie die damit zusammenhängenden Belastungen des Beschuldigten nicht nur in finanzieller und zeitlicher, sondern auch in gesellschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Auch erscheint die Angabe des Beschuldigten nachvollziehbar, wonach ihn die mit laufenden Instandstellungsarbeiten auf dem Grundstück sowie mit der geforderten Reduktion des Tierbestands bzw. Anstellung von geeignetem Personal zusammenhängenden Sachzwänge unter einen gewissen Druck setzten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11, 24). Ein Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 22. Februar 2024 zeigt, dass der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen aufweist. Dennoch ist dessen Leumund als Tierhalter als getrübt zu bezeichnen, was bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 91 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend getan hat, und wie dies allein schon das bereits mehrfach erwähnte rechtkräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (act. 157 ff.), sowie die Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.) augenscheinlich aufzeigen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. fb). In Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Vorlebens erachtet es das Kantonsgericht insgesamt als angemessen, aufgrund der Belastungssituation, in welcher sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten befand, eine Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze bzw. der Freiheitsstrafe um 1 Monat vorzunehmen. b) Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse betrifft, wiederholt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts seine bisherigen diesbezüglichen Angaben grundsätzlich; dies mit einigen Ergänzungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 ff.). So sei nunmehr das monatliche Einkommen auf etwa CHF 3'000.-- bis CHF 3'500.-- gesunken, da der Beschuldigte laut eigenen Angaben inzwischen seine Produktion "erheblich eingeschränkt" habe, derzeit nur noch etwa 58 Tiere der Gattung Rindvieh halte und auch seine Arbeitsbelastung erheblich reduziert sei. Neben dem Beschuldigten seien es dessen Ehefrau sowie deren Tochter, welche auf dem Hof Arbeiten verrichteten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9-11, 14 f.). Nachdem der Beschuldigte im Jahr 2017 von der AB. ausgeschlossen worden sei, habe er nunmehr kein Interesse mehr daran; ein entsprechendes Zivilverfahren sei denn auch mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Derzeit sei der Beschuldigte daran, seinen Hof von AG. zertifizierten zu lassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Was die Zukunft der Bewirtschaftung seines Hofs angehe, so plane der inzwischen 65-jährige Beschuldigte für die Zeit nach der Umstellungsphase, d.h. in ein paar Jahren, eine Nachfolge durch die Tochter seiner Ehefrau, dies unter Beizug eines geeigneten Partners (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Hinsichtlich seiner Gesundheit gibt der Beschuldigte an, es gehe ihm aktuell "relativ gut" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Auch die gesellschaftliche Isolation sei nicht mehr so stark wie in früheren Jahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Wie bereits vor Strafgericht, so erklärt der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht, dass die Querelen mit dem Kanton und der Gemeinde betreffend die Deponie K. jetzt beendet seien, Gleichwohl sei es immer noch das Ziel des Beschuldigten, dass sein Hof vom Wasser im Grund befreit werde, damit auch das Grundstück und die Liegenschaft stabil würden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12-14). Jedenfalls strebe der Beschuldigte den Weg zurück zur Normalität an und habe diesbezüglich ein gutes Gefühl (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Aus der Beilage 1 zur Berufungsbegründung geht zudem hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen einer angestrebten Zertifizierung seines Hofs von AG. seit dem 4. August 2023 über die AH. -Anerkennung für Umstellungsbetriebe mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024 verfügt. Des Weiteren reicht der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht eine zwischen ihm und der AB. vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geschlossene Vereinbarung, datierend vom 25. Januar 2024, ein. Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils weiter stabilisiert und verbessert haben, was als positiv zu werten ist. Dennoch kann sich dieser Umstand nicht auf die Höhe der Strafe auswirken, sondern ist in diesem Bereich neutral zu würdigen. Denn wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ins Feld führt, hat der Beschuldigte nicht aus freien Stücken, sondern erst auf massiven behördlichen Druck hin seinen Tierbestand von ursprünglich 230 auf nunmehr unter 80 Tiere und damit eine zu bewältigende Anzahl gesenkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-8.). Hingegen werden diese günstigen Faktoren bei der Prognosebeurteilung eine Rolle spielen (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.7 und 5.3.2). c) Sodann ist in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie dessen Verhalten im Strafverfahren im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 91 f. des angefochtenen Urteils) zu Lasten des Beschuldigten zu konstatieren, dass dieser trotz Kenntnis des verwaltungsrechtlichen Tierschutzverfahrens ab März 2017 sowie während des ab Oktober 2017 hängigen Strafverfahrens weiterhin seine Tiere stark vernachlässigte und für keine substantielle Verbesserung auf dem Hof sorgte, wurden doch auch an den nachfolgenden Tierschutzkontrollen von Juli 2017 und November 2017 wiederum gravierende Mängel festgestellt. Ebenso ist abermals auf die jüngste Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), welche auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, zu verweisen. Darin wurden teilweise wiederum die gleichen Beanstandungen wie anlässlich der in der Anklage erwähnten Tierschutzkontrollen erhoben, obwohl bereits mit Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 diverse Massnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung angeordnet worden waren (vgl. bereits vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. fb). Zu Recht wirft die Vorinstanz an genannter Stelle dem Beschuldigten eine absolute Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit vor und auch die Einschätzung der Anklagebehörde, wonach das fehlende Problembewusstsein des Beschuldigten dadurch deutlich aufgezeigt werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6-8), trifft insofern zu, als dem Beschuldigten dies zumindest für die Zeit bis zum Jahr 2022 anzulasten ist. Des Weiteren zeigt sich der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht praktisch nicht geständig, indem er über weite Strecken ein Fehlverhalten seinerseits in Abrede stellt, bagatellisiert oder externalisiert (so zutreffend auch die Staatsanwaltschaft a.a.O.). Zwar ist der Beschuldigte im Strafverfahren nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Insofern ist das Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Andererseits ist gleichwohl festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch keine eigentliche Geständigkeit, Reue und Kooperationsbereitschaft positiv anzurechnen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte trotz laufenden Strafverfahrens unbeirrt weiter delinquiert hat, erscheint es angebracht, die Strafe um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Wiederum unzutreffend ist daher die Ausführung der Vorinstanz, wonach ein Heraufsetzen der Strafe "aufgrund der gesetzlichen Sperrwirkung bei der Verhängung der Maximalstrafe" entfalle (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 92 des angefochtenen Urteils); es wird diesbezüglich auf Erw. 4.4.4.1 vorstehend verwiesen. d) Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, sei dies unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands oder seiner beruflichen, familiären und sozialen Einbettung, ist darüber hinaus nicht festzustellen. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Nachteile, welche der Beschuldigte ausserhalb des Strafverfahrens aufgrund des Tierschutzverfahrens erlitten hat – so etwa der im August 2017 erfolgte Ausschluss aus der Labelorganisation AB. (vgl. Schreiben der AB. vom 17. August 2017 an den Beschuldigten, act. 1495 f.) sowie Einbussen bei den Direktzahlungen –, können zwar im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. IV lit. d auf S. 92 des angefochtenen Urteils) leicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Insgesamt liegen aber in der vorliegenden Konstellation keine derart speziellen Verhältnisse vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit genügen würden. Überdies hat sich der Beschuldigte die erwähnten Nachteile seinem eigenen erheblichen Fehlverhalten in seiner Funktion als Landwirt zuzuschreiben. Nach einer Gesamtwürdigung bleibt daher die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ohne Auswirkung auf die Höhe der Strafe. e) Schliesslich ist die Dauer des vorliegenden Strafverfahrens zu beleuchten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungs-gebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGer 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen; vgl. ebenso Hans Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Vorliegend ist zwar noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, zumal es der Beschuldigte selbst war, welcher mit einer weiteren Delinquenz während des bereits laufenden Strafverfahrens (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.5 lit. c) dieses auch verlängerte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass mit einem seit nunmehr 6 ½ Jahren laufenden Verfahren gegen den Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht ein Mass erreicht worden ist, welches sich insbesondere mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des vorliegenden Falles nicht mehr rechtfertigen lässt. Mithin hat die bisherige Verfahrensdauer eine für den Beschuldigten nicht zumutbare Belastung dargestellt. Dem Kantonsgericht erscheint es daher als angebracht, eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. um 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. f) Im Ergebnis führen die festgestellten Täterkomponenten, welche mit Blick auf das Verhalten während des Strafverfahrens leicht zu Lasten (zusätzlich 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe), demgegenüber aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der langen Verfahrensdauer leicht zu Gunsten (abzüglich 60 Tagessätze Geldstrafe bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe) des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, zu einer tat- und täterangemessenen Gesamtstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4.4.6 Da somit für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist für die Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.5 lit. a), weist der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen auf; sein Leumund als Tierhalter ist allerdings deutlich getrübt. Auch wurde in der genannten Erwägung bereits festgestellt, dass dem Beschuldigten eine hartnäckige Uneinsichtigkeit und eklatante Unbelehrbarkeit anzulasten ist, hat er doch erst auf langanhaltenden und massiven behördlichen Druck hin substantielle Massnahmen zur Verbesserung seiner Tierhaltung ergriffen. Schliesslich ist mit Blick auf die Dauer der Delinquenz, die zu drei verschiedenen Zeitpunkten anlässlich der jeweiligen Tierschutzkontrollen gemachten Feststellungen – welche eine gewisse Vorlaufzeit gehabt haben müssen – wie auch die hohe Anzahl der von schwerwiegenden Vernachlässigungen betroffenen Tiere insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit seinem bisherigen Verhalten hat der Beschuldigte eindrücklich gezeigt, dass eine blosse Geldstrafe keine gebührende Eindruckskraft im Sinne eines Denkzettels erzielen wird. Nach Würdigung all dieser Umstände kann nach Ansicht des Kantonsgerichts – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 14) – einzig eine Freiheitsstrafe die notwendige spezialpräventive Wirkung entfalten. Angesichts dessen ist für sämtliche Delikte bzw. Deliktsgruppen die Sanktionsart der Freiheitsstrafe zu wählen, wie dies bereits die Vorinstanz – allerdings ohne weitere Begründung, welche nach Art. 41 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre – getan hat. Somit resultiert eine auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Monaten , welche auch im Vergleich zu in der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung behandelten Fällen – anders als etwa nach Ansicht des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 12-14) – als in jeder Hinsicht schuldangemessen erscheint und im Übrigen auch dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz entspricht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 313, S 387). 4.4.4.7 Wie die Vorinstanz wiederum zutreffend festhält (vgl. Erw. V auf S. 92 des angefochtenen Urteils), kommt bei einer Strafhöhe bis zu 12 Monaten ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich in Frage. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten nach den Taten sowie während des laufenden Tierschutz- und Strafverfahrens, welches von einer exorbitanten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.4.6), teilt das Kantonsgericht die grossen Bedenken der Vorinstanz in Bezug auf die Legalprognose (vgl. Erw. V auf S. 92 f. des angefochtenen Urteils). Es ist im Einklang mit den Feststellungen der Vorderrichterin einzig der aktuell deutlich verbesserte Zustand aufgrund des seitens des ALV ausgesprochenen partiellen Tierhalteverbots (maximal 80 Tiere gemäss Verfügung des ALV vom 17. August 2022, act. S 119 ff.), welcher diese kritische Einschätzung etwas abzumildern vermag, sodass die gesetzlich vermutete gute Prognose noch als äusserst knapp nicht widerlegt anzusehen ist. In Anbetracht dieser Tatsache kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade noch gewährt werden. c) Gleiches gilt in Bezug auf die in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit, welche sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat richtet (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGE 95 IV 121). Hier erachtet das Kantonsgericht mit der Vorinstanz (vgl. Erw. V lit. a auf S. 93 des angefochtenen Urteils) angesichts der seit Jahren bestehenden, teilweise massiven Unzulänglichkeiten auf dem Hof sowie des völlig uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten, welchem nur mit behördlich angeordneten Massnahmen begegnet werden kann, eine verlängerte Probezeit von 4 Jahren als angemessen, um den obgenannten Bedenken zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht trotz des glaubhaft bekundeten Willens noch keine wirklich konkrete Nachfolgeplanung betreffend die Betriebsübernahme durch die Tochter seiner Ehefrau aufzuzeigen vermag (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). 4.4.4.8 Zusammenfassend wird der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend neu zu fassen. 5. Weisung 5.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium erteilte dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung, die Arbeitsabläufe, den Personalbestand, die Stalleinrichtungen und die Infrastruktur des Betriebs seines Hofs im Hinblick auf Hygiene, Liegeplätze, Wasser- und Nahrungszufuhr sowie Tiergesundheit in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. so zu gestalten, dass die Tierschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden, wobei eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen hat. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, den Bestandestierarzt alle 2 Monate aufzubieten (vorbehalten akute Fälle) und dem ALV den schriftlichen Bericht des Bestandestierarztes zukommen zu lassen sowie für ein korrektes, vollständiges und aktuelles Ausfüllen des Behandlungsjournals durch den Bestandestierarzt besorgt zu sein (vgl. Erw. V lit. b auf S. 93 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 5.2 Betreffend diese Weisung verzichtet der Beschuldigte auf weitere Ausführungen (vgl. S. 46 der Berufungsbegründung), währenddem die Anklagebehörde den Antrag auch auf diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellt (vgl. S. 1 der Berufungsantwort und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8). 5.3.1 Auch betreffend die Weisung kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Freispruch berufen. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit unter anderem Weisungen erteilen. Die Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (vgl. Art. 94 StGB). Die Anordnungen gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB sollen dem Verurteilten bei der Bewährung helfen ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 6, m.w.H.). Die Weisungen dürfen nicht vorwiegend oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen. Sie sollen vielmehr der Spezialprävention dienen, nicht punitiven Zwecken. Weisungen müssen verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begangenen Tat bemisst, sondern an den allenfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Im Weiteren haben Weisungen klar und bestimmt zu sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung zu verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Von mehreren sinnvollen Weisungen ist jeweils die zweckmässigste zu wählen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Gericht frei in der Wahl der Weisung. Eine Zustimmung des Verurteilten ist nicht erforderlich; erscheint eine Weisung als unerlässlich, so kann sie trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 94 N 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung). Zur Berufsausübung finden sich in der publizierten Praxis unter anderem Weisungen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder der Bewährungshilfe auf Verlangen Einsicht in die Geschäftskorrespondenz zu gewähren ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 4, m.w.H.). 5.3.2 Die seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen in Erw. V lit. b auf S. 93 f. des angefochtenen Urteils betreffend das bisherige Verhalten des Beschuldigten und die mittels gewisser Massnahmen zu erwartenden Verbesserungen auf dem Hof des Beschuldigten treffen mit Blick auf die auch seitens des Kantonsgerichts gemachten Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ohne Weiteres zu. Mit bereits mehrfach erwähnter Verfügung des ALV vom 17. August 2022 (act. S 119 ff.), die auf einer Kontrolle vom 27. Januar 2022 und einer Nachkontrolle vom 15. August 2022 basiert, wurde dem Beschuldigten ab sofort und für unbestimmte Zeit verboten, mehr als 80 Tiere der Rindergattung sowie die von diesen Tieren stammenden Kälber bis zu einem Alter von einem Monat zu halten, wobei die Reduktion der Tiere bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen hat und eine Aufhebung dieser Massnahme frühestens nach 3 Jahren beantragt werden kann (vgl. act. S 131 f.). Ebenfalls wurde der Beschuldigte in der genannten Verfügung darauf hingewiesen, dass Nachkontrollen vorbehalten und allfällige Widerhandlungen zur Anzeige gebracht werden (vgl. act. S 132). Zwischenzeitlich, d.h. rund 1 ½ Jahre seit Erlass dieser Verfügung, sind keine neuen Widerhandlungen bekannt geworden. Der Beschuldigte hat überdies vor den Schranken des Kantonsgerichts glaubhaft versichert, dass sein Tierbestand derzeit nur noch etwa 58 Tiere der Gattung Rindvieh umfasse (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9), womit er dem Hauptpunkt in der Anordnung des ALV gemäss obgenannter Verfügung bereits nachgekommen ist. Des Weiteren hat der Beschuldigte vor zweiter Instanz angegeben, dass er sich nicht mehr in einer Auseinandersetzung mit den Behörden befinde, es ihm auch gesundheitlich viel besser gehe und er nunmehr den Weg zur Normalität anstrebe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11-14). Überdies ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich über die AH. -Anerkennung für Umstellungsbetriebe verfügt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11; Beilage 1 zur Berufungsbegründung), was bei der Frage der Bewährung durchaus als positiv zu werten ist, da nunmehr von einem "Umdenken" des Beschuldigten auszugehen ist. Somit haben sich – wie bereits betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse festgestellt –trotz zunächst jahrelang anhaltender, seitens des Beschuldigten unverbesserter Zustände, die Rahmenbedingungen im Vergleich zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils sichtbar stabilisiert und verbessert. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Beschuldigte innerhalb der auf 4 Jahre angesetzten Probezeit gemäss Strafurteil zu bewähren haben wird. Aus spezialpräventiven Gründen sowie in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erachtet es das Kantonsgericht daher – entgegen der Vorinstanz – als aktuell nicht mehr erforderlich, dass dem Beschuldigten neben den bereits seitens des ALV am 17. August 2022 angeordneten Massnahmen zum verbesserten Tierschutz sowie der auferlegten Probezeit mit vorliegendem Urteil zusätzlich eine Weisung erteilt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuvor genannten Mittel genügen, um auf dem Betrieb des Beschuldigten wieder geordnete Verhältnisse und insbesondere tiergerechte Haltungsbedingungen herzustellen. 5.3.3 Demzufolge ist insofern in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten die durch die Vorinstanz auferlegte Weisung und damit auch Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 6. Entscheid betreffend Akten 6.1 Das Strafgerichtsvizepräsidium ordnete an, dass – neben einer Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 – die übrigen Aktenbeilagen zu den Akten genommen werden (vgl. Erw. VI auf S. 94 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils). 6.2 Der Beschuldigte beantragt ohne weitere Begründung eine diesbezügliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Rechtsbegehren 2 der Berufungserklärung), währenddem die Staatsanwaltschaft wiederum auf Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids schliesst (vgl. S. 1 der Berufungsantwort und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8). 6.3 Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Argumentation, wonach neben den Haupt-akten auch die Aktenbeilagen von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind, wie die obenstehende Beweiswürdigung gezeigt hat. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO sieht denn auch vor, dass sämtliche von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten ins zu führende Aktendossier gehören. Aus diesem Grund wurden die Aktenbeilagen seitens der Vorinstanz zu Recht zu den Akten genommen. Es wird daher unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an genannter Stelle in Abweisung der Berufung des Beschuldigten der diesbezügliche Entscheid bestätigt. 7. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1 Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13’000.55 und der ausgerichteten Zeugenentschädigung von CHF 38.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- -, somit insgesamt CHF 16'038.55, auferlegt. Auf einen Entscheid betreffend Entschädigung des Wahlverteidigers des Beschuldigten verzichtete die Vorinstanz daher (vgl. Erw. VII auf S. 94 f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). 7.2 Der Beschuldigte begehrt auch diesbezüglich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne sich weiter dazu zu äussern (vgl. Rechtsbegehren 2 der Berufungserklärung sowie S. 46 der Berufungsbegründung), wohingegen die Anklagebehörde wiederum eine Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids beantragt (vgl. S. 1 der Berufungsantwort und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8). 7.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als bei einem Teil der angeklagten Punkte ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung folgt sowie die auszusprechende Freiheitsstrafe um lediglich 2 Monate von 12 auf 10 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird, im Übrigen aber der Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung unverändert bleibt, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein sachlicher Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen, zumal sich der Wegfall der Schuldsprüche auf die weniger gravierenden Fälle beschränkt, währenddem es in den schwerwiegenderen Anklagepunkten zu einer Bestätigung der Schuldsprüche kommt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.1). Bei diesem Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend die ausserordentlichen Kosten ebenso wenig abzuändern. Insofern wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung des Beschuldigten abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der zwar teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den unwesentlichen, hingegen der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in den wesentlichen Punkten (vgl. vorstehend Erw. III.7.3), gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts, welche angesichts der Schwierigkeit des Falles sowie des erheblichen Arbeits- und Zeitaufwands gestützt auf § 3 Abs. 1 und 6 sowie § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf eine Gerichtsgebühr von CHF 21'500.-- (inkl. Auslagen von CHF 500.--) festgelegt werden, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ausserordentliche Kosten Der Beschuldigte begehrt, es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen, wobei der Verteidiger vor den Schranken des Kantonsgerichts seine Honorarnote für eine allfällige Parteientschädigung einreicht (vgl. Rechtsbegehren 3 der Berufungserklärung sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47). Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Art. 436 N 1). In Anbetracht der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in unwesentlichen Nebenpunkten, währenddem das strafgerichtliche Erkenntnis in den Hauptpunkten seine Bestätigung findet (vgl. wiederum vorstehend Erw. III.7.3), steht dem Beschuldigten – entgegen seinem Rechtsbegehren – kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, so dass er seine Parteikosten selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom

6. Oktober 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird der mehrfachen, teilweise versuchten Tierquälerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 TSchG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) i.V.m. Art. 3 TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 5 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 TSchV, Art. 7 TSchV, Art. 8 Abs. 1 TSchV, Art. 10 Abs. 1 TSchV mit Anhang 1, Art. 34 Abs. 1 TSchV, Art. 37 Abs. 1, 2, 3 und 4 TSchV, Art. 39 TSchV, Art. 41 Abs. 2 und 3 TSchV und von Art. 2, 3, 10, 11 und 20 mit Anhang 1 Tabelle 1 der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Das Verfahren gemäss Ziff. 1.1. der Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei, begangen im Zeitraum bis 31. Dezember 2013, und das Verfahren gemäss Ziff. 2 der Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, begangen am 17. Mai 2019, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB).

3. A. wird von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 - für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2016 - sowie gemäss Ziff. 1.5 lit. B und von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 freigesprochen .

4. A. wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Arbeitsabläufe, den Personalbestand, die Stalleinrichtungen und die Infrastruktur des Betriebs B. , im Hinblick auf Hygiene, Liegeplätze, Wasser- und Nahrungszufuhr sowie Tiergesundheit in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum C. so zu gestalten, dass die Tierschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem landwirtschaftlichen Zentrum C. hat innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen. Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, den Bestandstierarzt alle 2 Monate aufzubieten (vorbehalten akute Fälle) und dem ALV den schriftlichen Bericht des Bestandstierarztes zukommen zu lassen sowie für ein korrektes, vollständiges und aktuelles Ausfüllen des Behandlungsjournals durch den Bestandstierarzt besorgt zu sein.

5. Eine Kopie des Dossiers der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft mit den Verfahrensnummern BL MU1 17 5396 / MU 17 5397 wird zu den Akten genommen, das Originaldossier wird an die Staatsanwaltschaft retourniert. Die übrigen Aktenbeilagen werden zu den Akten genommen.

6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 13’000.55 und der ausgerichteten Zeugenentschädigung von CHF 38.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie von Amtes wegen in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt neu gefasst: "1. A. wird der mehrfachen Tierquälerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG , Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 TSchV , Art. 4 Abs. 1 TSchV , Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 Dieser Entscheid ist rechtskräftig. TSchV, Art. 7 TSchV, Art. 34 Abs. 1 TSchV , Art. 37 Abs. 1, 2, 3 und 4 TSchV, Art. 39 TSchV und von Art. 11 der Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne der Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 der Anklage, begangen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013, teilweise gemäss Ziff. 1.2 lit. B, C und E, Ziff. 1.3 lit. B, Ziff. 1.4 lit. B, C und E sowie Ziff. 1.5 lit. B der Anklage, gemäss Ziff. 1.5 lit. D der Anklage sowie das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklage, begangen am 17. Mai 2019, wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB).

3. A. wird von der Anklage der mehrfachen Tierquälerei gemäss Ziff. 1.1 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum

30. September 2016 –, teilweise gemäss Ziff. 1.2 lit. B, C und E, Ziff. 1.3 lit. B und C, Ziff. 1.4 lit. B, C, D und E sowie Ziff. 1.5 lit. B, gemäss Ziff. 1.5 lit. C sowie von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Ziff. 2 freigesprochen .

4. (aufgehoben) " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 5 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.--, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 21'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen 1. Bei der Mortellaro Krankheit (sog. Erdbeerkrankheit oder Dermatitis Digitalis) handelt es sich um eine multifaktorielle, äussert schmerzhafte Hautentzündung des Klauenbereiches, vorwiegend des Zwischenballenbereichs. Das typische Erscheinungsbild des akuten geschwürartigen Stadiums sind 0.5 – 5 cm Durchmesser grosse, scharf abgegrenzte, rundliche bis ovale, haarlose "erdbeerfarbene" Hauterosionen, vgl. dazu Prof. Dr. Johann Kofler, Klinik für Wiederkäuer, Vetmeduni Wien, TGD Merkblatt Nr. 1 Dermatitis digitalis (DD, Mortellaro, Erdbeerkrankheit), November 2015; med. vet. Sabrina Huber, Vetsuisse Fakultät Bern, Erdbeeren im Kuhstall?!, in Serie: Mortellaro - Teil 1/8, UFA REVUE 9 / 2018.